Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. rücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/09 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 23. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu be- rücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 -XIIZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 -XIZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. §4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 € nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 18.12.2008 -40 6/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2009 - 17 U 5/09 -