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BGH · IX ZR 250/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 250/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl.

Zitierte Normen: Art. 3 GG
203RechtslageBVerfGEBeschwerdeRechtsanwendung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 250/09
vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 27. Oktober 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 122.472,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	von der Beschwerde im Rahmen des Zulassungsgrundes der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) allein gerügte Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
2	Für	die	Annahme	von	Willkür	reicht	eine	nur	fragwürdige oder sogar feh-
lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96,
 
 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 18.12.2008 -40 6/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2009 - 17 U 5/09 -