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BGH · IX ZR 250/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 250/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.655 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs.4 BRAO erfordert nach anerkannter Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 43 BRAO
konkretInteressengegensatzKoblenzEinzelfallZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 250/06
vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. April 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.655 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das	Tätigkeitsverbot	des § 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter
 Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz
 
erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW 2005, 921; KG NJW 2008, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Interessengegensatz für die vorliegende Fallgestaltung verneint.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 -15 0 574/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 73/06 -