Die Entschädigungsbehörde hat den Neuantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil § 1 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nicht geändert worden sei. Auf die Berufung des Klägers, die sich auf den Rentenanspruch für Gesundheitsschaden beschränkt, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde und zu dem Landgericht der Auffassung, dem Kläger stehe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.k i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da der Kläger länger als zwei Jahre im Konzentrationslager Dachau seiner Freiheit beraubt gewesen sei, könne er sich auf die gesetzliche Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Die Revision macht geltend, bei § 31 Abs. 2 BEG entstehe ein Neuantragsrecht nur insoweit, als der Anspruch früher mangels Nachweises der Verfolgungsbedingtheit der Erwerbsminderung abgewiesen worden sei; daran fehle es hier. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich aus den Vorschriften des Art. Ill Nr. 1 Abs.4 i.Verb.m. Abs. 1 bis 3 BEG-SchlußG eine solche Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht herleiten. Recht mit der Rechtslage nach dem BEG-Schluögesetz im konkreten Einzelfalle kommt eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen oder an die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung nicht in Betracht. Für die Fälle des Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG gilt das gleiche (BGH, Urteil vom 1. Sie stimmt dem Berufungsrichter darin zu, daß im Verfahren über den Neuantrag der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe unabhängig von der früheren Entscheidung ohne Bindung an die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen oder deren rechtliche Beurteilung zu überprüfen ist. Daß es sich bei Art. III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG um geänderte Vorschriften beweis- oder verfahrensrechtlichen Inhalts handelt, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts für sich allein kein ausreichender Grund, abweichend von der in Abs. 1 bis 3 getroffenen Regelung die Zulässigkeit eines Neuantrags von den tatsächlichen und rechtlichen Ergebnissen früherer Entscheidungen abhängig zu machen. Entscheidend ist, daß das BEG-SchlußG die Durchsetzung des Anspruchs erleichert und nicht wie bei der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG die erneute Prüfung nur unter der Voraussetzung zugelassen hat, daß der Anspruch früher aus bestimmtem Grunde abgelehnt worden ist. Die Ansicht der Revision, das Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG reiche nur so weit wie die Beweisregel in § 31 Abs. 2 BEG, trifft zu. Deshalb können die Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Heilverfahren nicht im Wege eines Antrags nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG geltend gemacht werden. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen.
24 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 249/69 URTEIL Verbandet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1901 in TflHHHHP (Mfr.) geborene Kläger, der seit 1939 in wohnt, wurde vom Amtsgericht Berg- zabern am 14. Januar 1937 wegen Paßvergehens zur Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Vom 20. März 1937 bis 22. April 1939 befand er sich im Konzentrationslager Dachau; in den Unterlagen des Internationalen Suchdienstes ist als Haftgrund aufgeführt: Emigrant. Der im Jahre 1949 gestellte Antrag des Klägers auf Kntsehädigung für Freiheitsentziehung, im Dezember 1953 erneuert und um die Ansprüche auf Entschädigung für Ge-sundheits- und Berufsschäden erweitert, wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 8. Dezember 1959 mangels Nachweises einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gegnerschaft abgelehnt. Am 30. September 1966 hat der Kläger erneut Entschädigung beantragt und die Ansprüche am 29. März 1967 näher begründet. Unter anderem begehrt er unter Hinweis auf die Vermutung in § 31 Abs. 2 BEG eine Gesundheitsschadensrente . Die Entschädigungsbehörde hat den Neuantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil § 1 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nicht geändert worden sei. Das Landgericht hat die Klage aus dem gleichen Grunde abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, die sich auf den Rentenanspruch für Gesundheitsschaden beschränkt, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde und zu dem Landgericht der Auffassung, dem Kläger stehe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. k i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da der Kläger länger als zwei Jahre im Konzentrationslager Dachau seiner Freiheit beraubt gewesen sei, könne er sich auf die gesetzliche Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Diese durch das BEG- Schlußgesetz eingefügte Beweisregel gebe ihm die Möglichkeit zu erneuter Antragstellung nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG. Soweit ein Antragsrecht gegeben sei, schließe die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft früherer Entscheidungen die sachliche Neuentscheidung nicht aus. Im Verfahren über den Neuantrag seien Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs selbständig und unabhängig von den früheren Entscheidungen zu prüfen. Die Revision macht geltend, bei § 31 Abs. 2 BEG entstehe ein Neuantragsrecht nur insoweit, als der Anspruch früher mangels Nachweises der Verfolgungsbedingtheit der Erwerbsminderung abgewiesen worden sei; daran fehle es hier. Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich aus den Vorschriften des Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 bis 3 BEG-SchlußG eine solche Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht herleiten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Neuantrags werden abschließend in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt. Danach kann der Berechtigte erneut einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch zusteht. Diese Erfordernisse sind im Wege einer konkreten Prüfling des Einzelfalles festzustellen (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Dabei ist der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes maßgebend. Für den Vergleich der Rechtslage nach bisherigem Recht mit der Rechtslage nach dem BEG-Schluögesetz im konkreten Einzelfalle kommt eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen oder an die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung nicht in Betracht. Das hat der Senat im Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird hierauf verwiesen. Für die Fälle des Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG gilt das gleiche (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1970 -IX ZR 224/67 -). Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Sie stimmt dem Berufungsrichter darin zu, daß im Verfahren über den Neuantrag der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe unabhängig von der früheren Entscheidung ohne Bindung an die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen oder deren rechtliche Beurteilung zu überprüfen ist. Daß es sich bei Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG um geänderte Vorschriften beweis- oder verfahrensrechtlichen Inhalts handelt, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts für sich allein kein ausreichender Grund, abweichend von der in Abs. 1 bis 3 getroffenen Regelung die Zulässigkeit eines Neuantrags von den tatsächlichen und rechtlichen Ergebnissen früherer Entscheidungen abhängig zu machen. Entscheidend ist, daß das BEG-SchlußG die Durchsetzung des Anspruchs erleichert und nicht wie bei der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG die erneute Prüfung nur unter der Voraussetzung zugelassen hat, daß der Anspruch früher aus bestimmtem Grunde abgelehnt worden ist. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 267 kann die Revision für ihren Standpunkt nichts herleiten. Die Be- deutung dieses Urteils erschöpft sich im Ausschluß der entsprechenden Anwendung des Art* III Nr. 1 Abs* 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG bei Neuantragsrechten auf Grund der Beweiserleichterungen in §§ 31 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz, 47 Abs. 2 BEG. Die Ansicht der Revision, das Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG reiche nur so weit wie die Beweisregel in § 31 Abs. 2 BEG, trifft zu. Daraus läßt sich jedoch nicht folgern, der Neuantrag sei nur zulässig, wenn der Anspruch früher mangels Nachweises der Verfolgungsbedingtheit der Erwerbsminderung abgewiesen worden sei. § 31 Abs. 2 BEG betrifft nur den Rentenanspruch. Deshalb können die Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Heilverfahren nicht im Wege eines Antrags nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG geltend gemacht werden. Weiteren Beschränkungen unterliegt das Antragsrecht aber nicht. Die Revision vergleicht die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht, wie Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG dies verlangt, mit der Rechtslage nach bisherigem Recht, sondern mit der rechtlichen Beurteilung in der früheren Entscheidung. Es geht also wiederum nur um die Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung in einer früheren Entscheidung für die Zulässigkeit des Neuantrags von Bedeutung sind. Uber den Anspruch des Klägers ist daher sachlich zu entscheiden. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs