Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitssehaden. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 23 ab. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte» Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen « In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigensehaft des Klägers überprüfen müssen« Es kommt zunächst darauf an, aus welchen Gründen er die Tschechoslowakei verlassen hat« Wenn er danach nicht als Flüchtling anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihm bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren« .*Die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei und die Einwendungen des Klägers gegen die darüber getroffenen Feststellungen des Berufungsriehters werden nur entscheidungserheblich, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war« Diese Zumutbarkeit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 249/68 URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hermann Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliehe Verhandlung am 23. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei o Von Rechts wegen Tatbestand^ Der jüdische Kläger war in der Tschechoslowakei von 1941 bis 1945 der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzto Ende 1948 wanderte er mit einem tschechoslowakischen Reisepaß in die USA aus. Seit 1954 besitzt er die Staatsbürgerschaft der USA. T Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitssehaden. Das Landgericht hat die Klage auf eine höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruehsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent s che i dung s gründ e Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 23 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurüekzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte» Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen « In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigensehaft des Klägers überprüfen müssen« Es kommt zunächst darauf an, aus welchen Gründen er die Tschechoslowakei verlassen hat« Wenn er danach nicht als Flüchtling anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihm bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren« .*Die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei und die Einwendungen des Klägers gegen die darüber getroffenen Feststellungen des Berufungsriehters werden nur entscheidungserheblich, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war« Diese Zumutbarkeit ergibt sieh nicht schon daraus, daß der Kläger mit einem gültigen tscheehoslowakischen Heisepaß aus der Tschechoslowakei auswanderte und diesen weiterhin be-saß (B6H HsW 1968, 571 Hr. 34). Graf Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel