BGH · IX ZR 248/95
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät stehen den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubigern zu (Abweichung von BGH, Urt. v. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht berechtigt, den vermeintlichen Anspruch im eigenen Namen für sich geltend zu machen. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Anwaltsvertrag nicht allein mit Rechtsanwalt K^^p, sondern mit den in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälten einschließlich des Klägers zustande gekommen ist. Der daraus erwachsene Honoraranspruch steht damit, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, der von den Anwälten gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zu; eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§705 ff (BGHZ 56, 355, 357). 714 BGB sind die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in einer Anwaltssozietät im allgemeinen gemäß § 710 BGB stillschweigend so geregelt, daß nach außen hin jedes Sozietätsmitglied allein die Gesellschaft vertreten kann (BGHZ 56, 355, 359; ebenso Senatsurt. Die Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist von der Einzelgeschäftsführungs- und -Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozietätsmitglieds dagegen nicht gedeckt. 2. Trotz der Zugehörigkeit der Honorarforderung zu dem Gesellschaftsvermögen stehen Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend auf dem Standpunkt, ein solcher Anspruch stehe den Sozietätsmitgliedern als Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) mit der Rechtsfolge zu, daß jedes von ihnen im eigenen Namen die gesamte Forderung geltend machen und deren Begleichung an sich selbst verlangen könne (BGH, Urt. v. Stimmung, nach der die Mitglieder einer Anwaltssozietät die zu dem Gesamthandsvermögen gehörenden Honorarforderungen als Gesamtgläubiger geltend machen könnten, gibt es nicht. Auch unabhängig davon ist die Begründung einer Gesamtgläubigerschaft für die Gläubiger mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden. Deshalb kommt die rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft selten vor (MünchKomm-BGB/Selb aaO § 428 Rdnr. Es wird gewährleistet, daß das Honorar allen an der Sozietät beteiligten Anwälten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zufließt, und der Schuldner ist durch die Vertretungsmacht des die Forderung namens der Gesellschaft einziehenden Gesellschafters nicht der Gefahr mehrfacher Inanspruchnahme ausgesetzt. Die Ansicht, Sozietätsanwälten stünden die Honorarfor-derungen als Gesamtgläubigern zu, dürfte ihren entwicklungsgeschichtlichen Grund darin haben, daß zunächst angenommen wurde, der Mandant beauftrage regelmäßig jeweils nur denjenigen Sozietätsanwalt, an den er sich wende, gestatte diesem aber, jeden anderen Sozius als Vertreter, Substituten oder Mitarbeiter heranzuziehen; jeder von diesen anderen Anwälten, aber auch die Gesellschaft als solche sollte kraft gewillkürter Prozeßstandschaft befugt sein, die Gebührenforderung des eigentlich beauftragten Anwalts im jeweils eigenen Namen einzuziehen (BGH, Urt. v. Für die Annahme, eine zu dem Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft gehörige Forderung stehe gleichzeitig den einzelnen Gesellschaftern als Gesamtgläubigern zu, gibt es keine Grundlage (vgl. Die Gesellschaft kann allerdings ihrerseits einen einzelnen Gesellschafter im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigen, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen; dazu bedarf es aber der Zustimmung der anderen Gesellschafter (BGH, Urt. v. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Krebs habe der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger ausdrücklich wider- Auf die im Schrifttum gelegentlich geäußerte Ansicht, der einzelne Anwalt könne - ohne Zustimmung der anderen Sozietätsmitglieder - im eigenen Namen Zahlung des Honorarbetrages an die Sozietät verlangen (Madert in: Gerold/Schmidt/von Eik-ken/Madert, BRAGO 12. 49), ist hier nicht einzugehen; sie spielt für die Entscheidung keine Rolle, weil der Kläger Zahlung an sich allein verlangt. Der Senat ist an seiner Entscheidung nicht durch die erwähnten Urteile des III. Juni 1980 gehindert, weil die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Honoraransprüche eines Rechtsanwalts auf den erkennenden Senat übergegangen ist.