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BGH · IX ZR 248/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 248/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Prof. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die teilweise Rechtskraft des Berufungsurteils vom 11. in dem Verfahren 34 K 4/80 AG Essen übertragenen Anspruch von 47.624,22 DM gegen die Ersteherin wurde das Berufungsurteil wegen eines Betrages von (75.112,21 - 47.624,22 =) 27.487,99 DM aufgehoben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO unter anderem daran gebunden, daß ein Betrag von 6.389,35 DM nicht zweimal zu Lasten der Beklagten angesetzt werden durfte. Dieser liegt unter dem von der Beklagten anerkannten Betrag, zu dessen Zahlung diese durch das nunmehr angefochtene zweite Berufungsurteil verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen zu sein, die Tatsache der Nichtberücksichtigung des Betrages von 17.390,64 DM bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das erste Berufungsurteil erging, in den Rechtsstreit einzuführen. Der Bestand des Rechts selbst wird erst in dem von dem Prozeßstandschafter geführten Rechtsstreit geprüft und ist für die Annahme einer wirksamen Prozeßführungsbefugnis ohne Bedeutung. Auch §§ 580 ff ZPO erlauben dem Revisionsgericht nicht, bei seiner Entscheidung die notarielle Beglaubigung vom 30. Mai 1979 vorgelegt, wenn er von dem Berufungsgericht darauf hingewiesen worden wäre, daß er die Richtigkeit des Abtretungsdatums zu beweisen habe.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
RechtsstreitBerufungsurteilBerufungsgerichtBerücksichtigungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 248/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Alfred Ui
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Stadtsparkasse Di
 vertreten durch den Vorstand Karl Jf Hans-Clemens	und	Alfred Ri
 itraße	Di
>, Olaf
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	und	Kollegen,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 15. Februar 1990 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1988 wird abgelehnt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die teilweise Rechtskraft des Berufungsurteils vom 11. März 1985 einer Berücksichtigung der Vernachlässigung des Betrages von 17.390,64 DM in den Abrechnungen der Beklagten entgegensteht. Abgesehen von dem nunmehr getrennt als Anspruch auf Abtretung geltend gemachten, der Beklagten
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in dem Verfahren 34 K 4/80 AG Essen übertragenen Anspruch von 47.624,22 DM gegen die Ersteherin wurde das Berufungsurteil wegen eines Betrages von (75.112,21 - 47.624,22 =) 27.487,99 DM aufgehoben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO unter anderem daran gebunden, daß ein Betrag von 6.389,35 DM nicht zweimal zu Lasten der Beklagten angesetzt werden durfte. Es blieb somit ein Betrag von 21.098,64 DM, über den das Berufungsgericht erneut zu befinden hatte. Dieser liegt unter dem von der Beklagten anerkannten Betrag, zu dessen Zahlung diese durch das nunmehr angefochtene zweite Berufungsurteil verurteilt worden ist. Dies zeigt, daß der Bestand des ersten Berufungsurteils vom 11. März 1985, soweit es zu Lasten des Klägers rechtskräftig geworden ist, bei einer Berücksichtigung des neuen Vortrags in Frage gestellt würde. Dies wäre allenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 580 ff ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen zu sein, die Tatsache der Nichtberücksichtigung des Betrages von 17.390,64 DM bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das erste Berufungsurteil erging, in den Rechtsstreit einzuführen.
2. Erfolglos bleibt die Revision auch wegen des Anspruchs auf Abtretung der der Beklagten überwiesenen Forderung von 47.624,22 DM. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den Kläger spricht zusätzlich, daß er sich auch in dem Verfahren über
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die Erinnerung gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 14./26. August 1980 (24 M 4548/80 AG Duisburg) auf eine Abtretung des mitgepfändeten Rückgewähranspruchs nicht berufen hat.
Eine Berücksichtigung der mit der Revisionsbegründung vorgelegten notariellen Beglaubigung vom 30. Mai 1979 im Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers setzt nur die wirksame Ermächtigung des angeblichen Rechtsinhabers zur Geltendmachung seines angeblichen Rechts voraus. Der Bestand des Rechts selbst wird erst in dem von dem Prozeßstandschafter geführten Rechtsstreit geprüft und ist für die Annahme einer wirksamen Prozeßführungsbefugnis ohne Bedeutung.
Ein Verstoß gegen § 139 ZPO fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Schon aufgrund des ihm bekannten Urteils des OLG Düsseldorf vom 12. November 1985 - 21 U 77/85 - mußte der Kläger davon ausgehen, daß er die Richtigkeit des Abtretungsdatums (16. Mai 1979) zu beweisen hatte.
Auch §§ 580 ff ZPO erlauben dem Revisionsgericht nicht, bei seiner Entscheidung die notarielle Beglaubigung vom 30. Mai 1979 zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage gewesen zu sein, die Urkunde bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorzulegen. Dagegen spricht bereits sein Vortrag, er
 hätte die Beglaubigung vom 30. Mai 1979 vorgelegt, wenn er von dem Berufungsgericht darauf hingewiesen worden wäre, daß er die Richtigkeit des Abtretungsdatums zu beweisen habe.
Merz
 Kref t
Fuchs
 Kirchhof
Walchshöfer