März 1955 ein mit dem Namen des Klägers Unterzeichneter Antrag ein, Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit zu entschädigen; darin wird behauptet, der Kläger sei am 5. Mai 1956 ausgehändigten Ergänzungsbogen ist ausgeführt, daß der Kläger, obwohl er von der Gestapo gesucht worden sei, sich bis zu seiner Verhaftung am 3* März 1942 politisch betätigt habe. Mai 1956 lehnte die Entschädigungsbehörde die geltend gemachten Ansprüche ab, da der Kläger nicht aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Juli 1966 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG ab, weil der Kläger nicht aus Gründen der Nationalität geschädigt worden sei. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG-SchlußG ist ein F ig im Sinne der Genfer Konvention zu ent- Hat eine menschenrechtswidrige Maßnahme zu einem Gesundheitsschaden geführt, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß diese Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Wenn der Geschädigte nicht mitwirke oder aus ihm zuzurechnenden Gründen widersprüchliche Angaben mache, ohne daß die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweisbar sei, könne er sich auf die Vermutung nicht berufen. Welcher der beiden möglichen Gründe für die Verhaftung und Überstellung in ein Konzentrationslager Vorgelegen habe, sei nicht mehr feststellbar. Ihnen ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, daß die Gestapo den Kläger, einen polnischen Staatsangehörigen, verhaftet und in Konzentrationslager überstellt hat. Das Revisionsgericht hat nach der Darstellung des Klägers davon auszugehen, daß auch diese Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BEG-SchlußG erfüllt sind. Bei diesem Sachverhalt greift die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Von den eigenen Vorstellungen und Handlungen kann der Geschädigte berichten; ihm ist aber oft der Grund für die vom Verfolger ergriffenen Maßnahmen nicht bekannt geworden, so daß er dazu nichts sagen oder nur Schlußfolgerungen aus Wenn einzelne Merkmale des Anknüpfungstatbestandes, sei es wegen fehlender, widersprüchlicher oder unglaubhafter Angaben nach Erschöpfung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, § 176 BEG) nicht festgestellt werden können, ist für die Vermutung kein Raum. Solange sie nicht widerlegt ist, müssen die Entschädigungsorgane davon ausgehen, daß der Verfolger die schädigende Maßnahme aus Gründen der Nationalität getroffen hat. Die Vermutung ist widerlegt, wenn zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht, daß andere Gründe bestimmend waren, also deren Verursachungsanteil den der Nationalität überwog. Verfolger kann die Bekämpfung der Widerstandstätigkeit des Geschädigten gegen das nationalsozialistische Besatzungsregime gewesen sein (BGH RzW 1969» 571 Nr- 32; 572 Nr. 33; 574 Nr- 34 und 35; 575 Nr. 36). Angaben des Klägers über die Beweggründe des Verfolgers oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der ergriffenen Maßnahmen zulassen kann, betreffen die in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutete Tatsache, also die Rechtsfolge des AnknüpfungstatbeStandes. Ob die Vermutung widerlegt ist, hat der Tatrichter nach Erschöpfung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffes zu entscheiden (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, §§ 176 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO). § 7 BEG den Anspruch auch dann versagen, wenn die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht durch die Feststellung zu widerlegen ist, daß ein anderer Grund als der der Nationalität für die schädigende Maßnahme bestimmend gewesen ist. Der Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung entscheiden müssen, ob er aufgrund der Angaben des Klägers aus dem Jahre 1955 und 1956 die Überzeugung gewinnen kann, daß der Kläger überwiegend wegen seiner Tätigkeit in der polnischen Widerstandsbewegung verhaftet und in Konzentrationslager überstellt wurde, oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität, nämlich die frühere Stellung und Tätigkeit im polnischen Justizministerium und damit die Zugehörigkeit zur führenden Schicht Polens für diese Maßnahmen bestimmend waren. Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, ist über die sonstigen Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Das gilt nicht, wenn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den Anspruch versagt und die Voraussetzungen dieser Entscheidung (Art. VI Nr« 3 Abs. 1 BEG-SchlußG*
2421 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES XX ZB 248/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 28, Oktober 1971 Amtsinspektor als Urknndabeamter der Geschäftsstelle Stanislaw G * K0, flHB Straße fB» - Prozeßbevollmächtigter: gegen Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Kflft, - Prozeßbevollmächtigter: . Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. u Per IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Fuchs und Pr* Thumm für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1969 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen. Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Per 1909 geborene Kläger war während des zweiten Weltkrieges polnischer Staatsangehöriger. Er wanderte über Großbritannien nach Argentinien aus, hat aber seit Jahren seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Peutschland. Am 17* März 1955 ging mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Peutschland in Buenos Aires a'"Ö vom 2. März 1955 ein mit dem Namen des Klägers Unterzeichneter Antrag ein, Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit zu entschädigen; darin wird behauptet, der Kläger sei am 5. März 1942 in Jaslo/Polen verhaftet, am 14. April 1942 in ein Krakauer Gefängnis überstellt, am 27« November 1942 in das Konzentrationslager Auschwitz, am 11. November 1944 in Konzentrationslager des Reichsgebiets verschleppt und am 19. April 1945 in Dachau befreit worden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts erklärte der Kläger, ausgewiesen durch Reisepaß und Identitätskarte, am 5. März 1956 vor einem Beamten der Entschädigungsbehörde: Er sei beim Gerichtsministerium in Warschau angestellt gewesen und habe in dessen Auftrag vor Kriegsausbruch in Neu-Sandez die Tätigkeit deutscher Agenten und Saboteure aufgeklärt; daher sei er der Gestapo bekannt gewesen. Nach dem Einmarsch deutscher Truppen in Warschau habe er sich der Armija Krajowa in Krakau und Jaslo angeschlossen. Nach seiner Festnahme am 3« März 1942 sei er wegen der Vorgänge in Neu-Sandez verhört worden. In einem am 11. Mai 1956 ausgehändigten Ergänzungsbogen ist ausgeführt, daß der Kläger, obwohl er von der Gestapo gesucht worden sei, sich bis zu seiner Verhaftung am 3* März 1942 politisch betätigt habe. Am 28. Mai 1956 lehnte die Entschädigungsbehörde die geltend gemachten Ansprüche ab, da der Kläger nicht aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsamt trug der Kläger vor: Er sei nie Mitglied einer militärischen Organisation gewesen, vielmehr wegen seiner Tätigkeit vor dem Krieg für das polnische Justizministerium verhaftet worden. Bei der Vernehmung vor der Entschädigungsbehörde habe er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht; so könnte er mißverstanden worden sein. Einen Bescheid habe er nicht erhalten. Am 29. Juli 1966 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG ab, weil der Kläger nicht aus Gründen der Nationalität geschädigt worden sei. Vor dem v Landgericht bestritt der Kläger, je erklärt zu haben, daß er sich der Armija Krajowa angeschlossen hätte. Er sei aus Rache für die Bekämpfung der Naziuntergrundbewegung festgenommen worden; man habe ihn als Angehörigen der polnischen Intelligenz vernichten wollen. Das Landgericht wies die Klage ab. Vor dem Oberlandesgericht behauptete der Kläger, die Unterschriften auf dem am 17. März 1955 eingegangenen Antrag, der eidesstattlichen Versicherung vom 5* März 1956 und das Empfangsbekenntnis des Bescheids vom 28. Mai 1956 seien gefälscht. Auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1969 wies das Oberlandesgerieht durch das am 6. März 1969 verkündete Urteil die Berufung zurück. Am 4. März 1969 hatte der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Revision ist gerechtfertigt. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG-SchlußG ist ein F ig im Sinne der Genfer Konvention zu ent- Entscheidungsgründe schädigen, wenn seine Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für menschenrechtswidrige und gesundheitsschädigende Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber gebildet hat* Das ist nur dann der Pall, wenn die Nationalität der bestimmende, also überwiegende Grund für die Schädigung gewesen ist (BGH RzW 1969, 572 Nr. 35; 1970, 566 Nr. 30). Hat eine menschenrechtswidrige Maßnahme zu einem Gesundheitsschaden geführt, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutet, daß diese Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber, die Vermutung greife hier nicht ein. Ihre Anwendung setze voraus, daß der Antragsteller den Sachverhalt zutreffend und so vollständig wie möglich dargestellt habe. Wenn der Geschädigte nicht mitwirke oder aus ihm zuzurechnenden Gründen widersprüchliche Angaben mache, ohne daß die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweisbar sei, könne er sich auf die Vermutung nicht berufen. Als Ergebnis der Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers sei es möglich, daß er aus sicherheitspolizeilichen Gründen inhaftiert worden sei, weil er sich schon 1939 der Widerstandsbewegung der polnischen Exilregierung in London angeschlossen habe. Wenn seine neuerliche Darstellung richtig wäre, daß er aus Rache für seine Tätigkeit in der polnischen Abwehr verhaftet worden sei, käme eine Schädigung aus Gründen der Nationalität in Betracht. Welcher der beiden möglichen Gründe für die Verhaftung und Überstellung in ein Konzentrationslager Vorgelegen habe, sei nicht mehr feststellbar. Pür erfolgversprechende Amtsermittlungen fehle jeder Anhaltspunkt. Die 6 «vi Vernehmung des Klägers als Partei scheide aus, da nicht schon einiger Beweis für die Richtigkeit einer bestimmten Darstellung erbracht sei; der Kläger sei unglaubwürdig. Diese Ausführungen tragen die Abweisung der Klage nicht. Ihnen ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, daß die Gestapo den Kläger, einen polnischen Staatsangehörigen, verhaftet und in Konzentrationslager überstellt hat. Das Berufungsgericht erörtert dagegen nicht, ob die Verhaftung, das anschließende Verhör und die Konzentrationslagerhaft menschenrechtswidrig gewesen sind und die behaupteten Gesundheitsschäden ausgelöst haben und ob der Kläger am 1. Oktober 1953 zu dem Kreis der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (vgl. hierzu BGH RzW 1970, 427 Nr. 32) gehört hat. Das Revisionsgericht hat nach der Darstellung des Klägers davon auszugehen, daß auch diese Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BEG-SchlußG erfüllt sind. Bei diesem Sachverhalt greift die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Sie soll dem Beweisnotstand abhelfen, in dem sich viele Nationalgeschädigte befinden. Der Beweggrund des Verfolgers entscheidet über den Anspruch. Die Vorstellungen des Geschädigten über die Beweggründe seiner eigenen Handlungen und über die der deutschen Stellen sind unerheblich (BGH RzW 1969» 575 Nr. 36). Von den eigenen Vorstellungen und Handlungen kann der Geschädigte berichten; ihm ist aber oft der Grund für die vom Verfolger ergriffenen Maßnahmen nicht bekannt geworden, so daß er dazu nichts sagen oder nur Schlußfolgerungen aus i anderen Umständen Vorbringen kann. Die Vermutung soll die Nachteile der Unaufklärbarkeit der Ursache der Schädigung ausgleichen (BGH RzW 1969» 572 Nr. 33)* Der Ankntipfungs-tatbestand für die Vermutung ist daher nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes schon dann gegeben, wenn Personen nichtdeutscher Nationalität oder Volkstums, die am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention waren, unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft menschenrechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt waren und durch diese Maßnahmen Gesundheitsschäden erlitten haben. Wenn einzelne Merkmale des Anknüpfungstatbestandes, sei es wegen fehlender, widersprüchlicher oder unglaubhafter Angaben nach Erschöpfung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, § 176 BEG) nicht festgestellt werden können, ist für die Vermutung kein Raum. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anknüpfungstatbestandes hat der Kläger keine widersprechenden Angaben gemacht. Sie sind vom Tatrichter als erwiesen erachtet worden oder vom Revisionsgericht zu unterstellen. Die Frage nach den Beweggründen, aus denen die nationalsozialistischen Stellen die schädigenden Maßnahmen ergriffen haben, ist Gegenstand der Vermutung. Solange sie nicht widerlegt ist, müssen die Entschädigungsorgane davon ausgehen, daß der Verfolger die schädigende Maßnahme aus Gründen der Nationalität getroffen hat. Die Vermutung ist widerlegt, wenn zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht, daß andere Gründe bestimmend waren, also deren Verursachungsanteil den der Nationalität überwog. Ein solcher den Anspruch ausschließender Beweggrund der Verfolger kann die Bekämpfung der Widerstandstätigkeit des Geschädigten gegen das nationalsozialistische Besatzungsregime gewesen sein (BGH RzW 1969» 571 Nr- 32; 572 Nr. 33; 574 Nr- 34 und 35; 575 Nr. 36). Angaben des Klägers über die Beweggründe des Verfolgers oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der ergriffenen Maßnahmen zulassen kann, betreffen die in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG vermutete Tatsache, also die Rechtsfolge des AnknüpfungstatbeStandes. Sie hindern das Eingreifen der Vermutung nicht, sind aber für die Entscheidung erheblich, ob die Vermutung widerlegt ist. Sie können der Beklagten den ihr obliegenden Beweis der den Anspruch ausschließenden Tatsache erst ermöglichen oder erleichtern. Ob die Vermutung widerlegt ist, hat der Tatrichter nach Erschöpfung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffes zu entscheiden (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO). Im Rahmen der Beweislast der Bundesrepublik gewinnen insbesondere unwahre oder sich widersprechende Angaben des Geschädigten über seine Handlungsweise und die daraus abgeleiteten Beweggründe des Verfolgten Bedeutung. In diesem Pall kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG, § 7 BEG den Anspruch auch dann versagen, wenn die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht durch die Feststellung zu widerlegen ist, daß ein anderer Grund als der der Nationalität für die schädigende Maßnahme bestimmend gewesen ist. Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG regelt mithin den Sachverhalt, aus dem das Berufungsgericht den Verlust der in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG gewährten Rechtsstellung herleitet. Biese abschließende Regelung läßt ein Zurückgreifen auf die allgemeine Arglisteinrede, die zu dem Verlust einer materiellen, aber auch prozessualen Rechtsstellung führen kann, nicht zu (BGH RzW 1970, 212 Nr, 11). Danach reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, die Klage abzuweisen. Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Auf die Verfahrensrügen der Revision kommt es nicht mehr an. Der Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung entscheiden müssen, ob er aufgrund der Angaben des Klägers aus dem Jahre 1955 und 1956 die Überzeugung gewinnen kann, daß der Kläger überwiegend wegen seiner Tätigkeit in der polnischen Widerstandsbewegung verhaftet und in Konzentrationslager überstellt wurde, oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität, nämlich die frühere Stellung und Tätigkeit im polnischen Justizministerium und damit die Zugehörigkeit zur führenden Schicht Polens für diese Maßnahmen bestimmend waren. Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, ist über die sonstigen Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 (PA - io - und 2, Abs« 2 bis 4 BEG-SchlußG zu befinden. Das gilt nicht, wenn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den Anspruch versagt und die Voraussetzungen dieser Entscheidung (Art. VI Nr« 3 Abs. 1 BEG-SchlußG* § 7 Abs. 1 BEG) festgestellt werden. Mai Maaß Zorn Fuchs Dr. Thumm