Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Th^mm für Recht erkannt: Die Eltern des Klägers und sein am 1933 Als ihr Alleinerbe verlangt der Kläger Entschädigung, weil sein Bruder Oscar durch Ausschluß vom weiteren Schulbesuch in seiner vorberuflichen Ausbildung Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für einen Ausbildungsschaden seines Bruders Oscar aus §§ 115, 116 mit 140 BEG nicht zu. Der vom Berufungsgericht festgestellte Ausschluß des Verfolgten von der weiteren Schulbildung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. Was den Todeszeitpunkt angeht, hat das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Mndgerichts bestätigt, daß bei Oscar gemäß § 180 Abs. 1 BEG der 8. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, das Schicksal des Verfolgten nach seiner Deportation aus Danzig sei nicht mehr zu klären. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung, welche im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist, schließt die Anwendung des § 180 Abs. 2 BEG aus. Für die Dauer der Schulpflicht ist das Recht des Ortes maßgebend, an welchem der Verfolgte den Pflichtschulbesuch beendet haben würde, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Da der Bruder des Klägers im Zeitpunkt seines vermuteten Todes zwölf Jahre und drei Monate alt war, fehlt jeder Anhalt dafür, daß er nach dem in Danzig während der in Betracht kommenden Zeit geltenden Recht der Schulpflicht bereits entwachsen gewesen sein könnte. Es ist daher davon auszugehen, daß Oscar nie die Möglichkeit hatte, in das Erwerbsleben einzutreten und bei der Nutzung seiner Arbeitskraft keine Nachteile erlitt, die auf dem Abbruch des Schulbesuchs beruhen könnten. Insbesondere ist nicht geltend gemacht, daß die Ausbildung aufgrund der Verfol gung mehr als geringfügige zusätzliche Aufwendungen verursacht habe.
2489 03/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 248/68 URTEIL Verkündet am 1. Juli 1971 Pohl AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land drhein-Westfa-lon f-- vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen , England, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Re Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Th^mm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 1968 aufgehoben und das Urteil der 2. Ent Schädigung skater des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1968 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern des Klägers und sein am 1933 in Danzig geborener Bruder Oscar wurden dort nach Kriegsausbruch im Jahre 1939 von der nationalsozialistischen Rassenverfolgung erfaßt. Sie sind seit ihrer Deportation verschollen. Als ihr Alleinerbe verlangt der Kläger Entschädigung, weil sein Bruder Oscar durch Ausschluß vom weiteren Schulbesuch in seiner vorberuflichen Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligt worden sei. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Das Landgericht erkannte dem Kläger die begehrte Entschädigung zu. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Die Urteile des 0berlandesgeri-chts-4and^des Landgerichts können keinen Bestand haben. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für einen Ausbildungsschaden seines Bruders Oscar aus §§ 115, 116 mit 140 BEG nicht zu. Der vom Berufungsgericht festgestellte Ausschluß des Verfolgten von der weiteren Schulbildung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. Das genügt jedoch nicht, um einen Anspruch nach §§ 115, 116 BEG zu begründen,. Weitere Voraussetzung ist die Möglichkeit, daß die Störung der Ausbildung Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten verursacht hat. Das BEG ordnet den Ausbildungsschaden den materiellen Erwerbsschäden zu. Es geht davon aus, daß der Mangel der Ausbildung zu einem Schaden ira beruflichen Fortkommen ge- führt hat, den die PauschalentSchädigung des § 116 BEG ausgleichen soll. Diese Unterstellung des Gesetzgebers muß im tatsächlichen Verlauf eine Stütze finden (BGH RzV 1969, 266 Nr. 19). Daran fehlt es hier. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß der Verfolgte noch im schulpflichtigen Alter verstarb. Was den Todeszeitpunkt angeht, hat das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Mndgerichts bestätigt, daß bei Oscar gemäß § 180 Abs. 1 BEG der 8. Mai 1945 als letzter Todeszeitpunkt zugrunde zu legen sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Verschollenheitsgesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften ist ein anderer Todeszei^tpunkt nicht festgestellt worden. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, das Schicksal des Verfolgten nach seiner Deportation aus Danzig sei nicht mehr zu klären. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung, welche im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist, schließt die Anwendung des § 180 Abs. 2 BEG aus. Für die Dauer der Schulpflicht ist das Recht des Ortes maßgebend, an welchem der Verfolgte den Pflichtschulbesuch beendet haben würde, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Gestattet das Ortsrecht einen früheren Übertritt ln das Berufsleben als das deutsche Recht, dann kann der Anspruchsteller sich hierauf berufen (BGH RzW 1969, 263 Nr. 14). Da der Bruder des Klägers im Zeitpunkt seines vermuteten Todes zwölf Jahre und drei Monate alt war, fehlt jeder Anhalt dafür, daß er nach dem in Danzig während der in Betracht kommenden Zeit geltenden Recht der Schulpflicht bereits entwachsen gewesen sein könnte. Es ist daher davon auszugehen, daß Oscar nie die Möglichkeit hatte, in das Erwerbsleben einzutreten und bei der Nutzung seiner Arbeitskraft keine Nachteile erlitt, die auf dem Abbruch des Schulbesuchs beruhen könnten. Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht geltend gemacht, daß die Ausbildung aufgrund der Verfol gung mehr als geringfügige zusätzliche Aufwendungen verursacht habe. Die KostenentScheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 91 Abs. 1 ZPO. Mai Maaß Graf von der Mühlen Dr. Thumm