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BGH · IX ZR 248/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 248/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtvernehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Senat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Die Beklagte hatte die Zeugen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Bern-

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 531 ZPO
FischerausdrücklichVorbringenZeuge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 248/03
2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 2. Februar 2006 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtvernehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Senat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Absatz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeugen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Bern-
 
fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit geschehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
2	Von	einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZR 189/02).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 -90 2446/01 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -