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BGH · IX ZR 247/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 247/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88

Zitierte Normen: § 9 AGBG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 247/98
24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 24. Oktober 2002 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 €
(1 Mio. DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146, 341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin endgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklärungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBG unwirksam.
Kirchhof
 Kayser
Fischer
 Bergmann
Raebel