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BGH · IX ZR 247/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 247/92

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 ZPO in der bis zu dem 28. § 17 Abs. 1 GKG, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich ist, findet auf die Klage gegen einen Dritten, mit der Schadensersatz wegen schuldhafter Verursachung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht begehrt wird, keine Anwendung (vgl. Setzt man für Lehre und Studium insgesamt eine Zeit von gut acht Jahren an, wird die Unterhaltspflicht des Klägers etwa mit Ablauf des Jahres 1997 enden. Der Kläger hat im April 1991 unter Beifügung des Entwurfs einer Klageschrift einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingereicht. Oktober 1990 bis Oktober 1991 in Höhe von (200 + 12 x 500 =) 6.200 DM zuerkannt und die Feststellung einer weiteren Zahlungspflicht des Beklagten ausgesprochen. Insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt. Die getroffene Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten bezieht sich auf sechs Jahre und zwei Monate.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 17 GKG § 12 ZPO
20ZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 247/92	BESCHLUSS
vom 30. September 1993 in dem Rechtsstreit
 Notar Joachim B®B^®straße 13/11,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karl-Heinz J#»-B
-Straße 54,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S3
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 30. September 1993 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
35.800 DM
festgesetzt.
Gründe
 Der Streitwert bemißt sich nach § 12 Abs. 1 GKG,
§ 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 ZPO in der bis zu dem 28. Februar 1993 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl I S. 50). § 17 Abs. 1 GKG, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich ist, findet auf die Klage gegen einen Dritten, mit der Schadensersatz wegen schuldhafter Verursachung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht begehrt wird, keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. September 1974
- IV ZR 113/74, NJW 1974, 2128; Urt. v. 20. Januar 1981
- VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318; Hartmann, Kostengesetze
3
25. Aufl. GKG Anh. I § 12 (§9 ZPO) Rdn. 2; Zöller/Schnei-der, ZPO 18. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort "Wiederkehrende Leistungen"; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 9 Anm. III 2 a).
Im Streitfall ist bei der Schätzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 ZPO a.F. der volle 12 l/2fache Jahresbetrag von monatlich 500 DM zugrunde zu legen. Vielmehr ist zu bedenken, daß die frühere Ehefrau des Klägers ihrem Vortrag im Unterhaltsrechtsstreit zufolge (vgl. Bl. 14 d.A. 6 UF 80/90 = F 48/89 AG Grünstadt) nach einer im August 1989 begonnenen Lehre als Apothekenhelferin Pharmazie studieren will. Nach abgeschlossenem Studium wird sie als Apothekerin aller Voraussicht nach nicht mehr unterhaltsberechtigt sein. Setzt man für Lehre und Studium insgesamt eine Zeit von gut acht Jahren an, wird die Unterhaltspflicht des Klägers etwa mit Ablauf des Jahres 1997 enden.
Der Kläger hat im April 1991 unter Beifügung des Entwurfs einer Klageschrift einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingereicht. Im Juni 1991 wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt. Noch im selben Monat ging er in das Klageverfahren über. Das Berufungsgericht hat ihm Zahlungsansprüche ab 20. Oktober 1990 bis Oktober 1991 in Höhe von (200 + 12 x 500 =) 6.200 DM zuerkannt und die Feststellung einer weiteren Zahlungspflicht des Beklagten ausgesprochen. Insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt.
Die getroffene Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten bezieht sich auf sechs Jahre und zwei Monate. Von dem insoweit anzusetzenden Wert von 37.000 DM ist ein Abzug von 20 % (7.400 DM) vorzunehmen. Dann ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 35.800 DM.
Brandes
 Kref t