BGH · IX ZR 247/90 vom 10.01.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Macht der Träger der Insolvenzsicherung geltend, dem Versorgungsempfänger sei ein Anspruch auf Altersruhegeld entstanden, weil er innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AVG), so obliegt ihm für diese Voraussetzung die Beweislast. c) Ist die Forderung im UmwandlungsZeitpunkt bereits erloschen oder lautet sie nunmehr auf einen bestimmten Betrag, bleibt für eine Schätzung nach § 69 KO kein Raum. Der Kläger, der das Ruhegehalt als Versorgungsanspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG ansieht, schätzte den Anspruch auf zuletzt 103.526 DM (Stichtag: 1. 1. Das Berufungsgericht meint,, bei dem nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 3610; fortan: BetrAVG) auf den Kläger übergegangenen Anspruch handele es sich nicht um einen Versorgungsanspruch aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 7 Abs. 1 BetrAVG), sondern nur um eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§7 Abs. 2 BetrAVG). Ein sofort ab dem Ausscheiden zu zahlendes "Ruhegehalt" sei erst nach dem Erreichen des üblichen Pensionsalters als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu werten und bis dahin als "Übergangsgeld" anzusehen. Der Anspruch auf Leistung von Übergangsgeld habe sich bis zu dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch nicht nach § 6 BetrAVG in einen insolvenzgeschützten Anspruch auf Leistung eines vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes umgewandelt. a) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schützt nur Ansprüche auf Leistung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), mithin nur den Teil der Versorgung, der nicht Übergangsgeld, sondern wirkliches Altersruhegeld ist (BGH, Urt. v. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das mit Rücksicht auf eine vorzeitige Entlassung in § 5 Nr. 1 Buchst, d des Anstellungsvertrages versprochene Ruhegehalt erst ab einem Zeitpunkt nach Konkurseröffnung als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG anzusehen ist. Auf den Kläger sind somit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nur Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG übergegangen. 2008) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. bb) Nach § 6 Satz 1 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahr vollendet und - neben weiteren Voraussetzungen - nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre arbeitslos ist. cc) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß 52 Wochen arbeitslos war, und hat den Kläger insoweit als beweisfällig behandelt. Dabei handelt es sich allein um beitrags- oder leistungserhebliche Daten, die den Auskunftsverpflichteten zugänglich sind (Biomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 11 Rdnr. Lag die behauptete Arbeitslosigkeit des somit nicht im Wahrnehmungsbereich der Gemeinschuldnerin oder des Konkursverwalters und bestand insoweit auch keine Informationspflicht, durfte der Beklagte sie pauschal mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs.4 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger aus § 69 KO nicht das Entstehen einer zur Konkurstabelle feststellbaren Geldforderung herleiten. Vorausgesetzt wird, daß das Recht auf den Bezug der künftigen Hebungen schon vor der Konkurseröffnung begründet, es in seiner Gesamtheit schon entstanden ist (so bereits die Motive zu dem Entwurf einer KonkursOrdnung, Reichtstagsdrucksache Nr. 200, 2. Danach ist die Forderung von einem unbestimmten oder ungewissen Geldbetrag nicht mit einer bedingten zu verwechseln und wird dementsprechend bei den Verteilungen durch Auszahlung der Konkursdividende für den ganzen Abfindungsbetrag bereinigt. Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen. Eine Sicherstellung des vom Kläger angemeldeten Anwartschaftsrechts nach § 67 KO ist nicht erforderlich, weil die Bedingung bereits im Prüfungstermin ausgefallen war. 2. Obwohl die Konkursordnung für aufschiebend bedingte Ansprüche eine umfassende Regelung enthält, nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an, daß sich die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Anwartschaften in einen Kapitalanspruch verwandeln, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen sei (BAGE 24, 204, 211; Urt. v. § 9 Rn. 40 a; a.A. Weber, Anmerkung zu BAG AP § 61 KO Nr. 9 und § 67 KO Nr. 1), wird lediglich damit begründet, eine Sicherstellung nach § 67 KO sei nicht praktikabel und würde die Abwicklung des Konkurses unzu demutbar erschweren und verzögern . Auch auf der Grundlage dieser Auffassung kann der Kläger indes die Feststellung einer nach § 69 KO umgerechneten Forderung nicht verlangen. a) Aus der Anwendung des § 69 KO auf Versorgungsanwartschaften ergibt sich nicht, daß eine aufschiebend bedingte Altersrente in einen fälligen Kapitalanspruch bereits mit der Konkurseröffnung1 endgültig umgewandelt wird. Forderungen, die nach ihrem Schätzwerte in "Reichswährung" geltend zu machen sind, wandeln sich erst mit der Eintragung in die Konkurstabelle in einen Anspruch auf Zahlung von DM um, weil andernfalls die Umwandlung auch dann bestehen bliebe, wenn das Konkursverfahren mangels Masse vor dem Prüfungstermin eingestellt, der Konkurszweck also nicht erreicht würde (BGH, Urt. v. Ist der Anspruch im ümwandlungsZeitpunkt bereits erloschen oder steht er nunmehr der Summe nach fest, bleibt für eine Schätzung nach § 69 KO kein Raum; sie ist nur dann durchzuführen, wenn die Forderung bei der Feststellung zur Tabelle nicht auf einen bestimmten Betrag lautet. Das Senatsurteil BGHZ 108, 123 betrifft nur den Umrechnungszeitpunkt für eine Fremdwährungsforderung, die im Zeitpunkt der Feststellung zur Konkurstabelle in gleichem Umfang wie bei Konkurseröffnung bestand. Gleichwohl kann der Konkursverwalter nach einhelliger Meinung das Erlöschen der Forderung wegen Eintritts der Bedingung nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Prüfungstermin einwenden (Kilger, § 66 An. 3; Kuhn/Uhlenbruck, § 66 Rdnr. Die allein aus Praktikabilitätsgründen erfolgende Behandlung der Versorgungsanwartschaft nach § 69 KO liefert keinen einsichtigen Grund, den Inhalt des Rechts schon mit der Konkurseröffnung zu ändern und dem Konkursverwalter die Möglichkeit zu nehmen, sich auf den nachträglichen Ausfall der Bedingung zu berufen. Die Berücksichtigung des Einwands, der geltend gemachte Anspruch sei vor seiner Umwandlung in eine Geldforderung erloschen, entspricht auch dem Grundsatz, daß der Konkursverwalter im Feststellungsprozeß die Forderung mit allen bis d) Diese Auslegung.führt entgegen der Meinung der Revision weder zu einem für den Kläger unbilligen Ergebnis noch erschwert sie die Umrechnung nach § 69 KO. Da die Behandlung der Anwartschaft nach dieser Vorschrift ohnehin die Rechtsstellung des Klägers begünstigt, ist ein Bedürfnis, darüber hinaus das Risiko vorzeitiger Sterblichkeit des Versicherten zu seinen Gunsten von der ForderungsfestStellung auf die Konkurseröffnung vorzuverlegen, nicht anzuerkennen. Dem Interesse daran, daß der Konkursverwalter nicht durch ein Bestreiten "ins Blaue hinein" den Zeitpunkt der Feststellung zur Konkurstabeile aus sach-widrigen Erwägungen verzögert, ist durch die Haftungsnorm des § 82 KO hinreichend Rechnung getragen (vgl. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, daß für die Berechnung des Anspruchs die BetriebsZugehörigkeit bis zu dem Eintritt des Sicherungsfalles, also der Eröffnung des Konkursverfahrens, berücksichtigt wird. Jedoch erhalten die in Betracht kommenden Personen nur bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der InsolvenzSicherung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja KO §§ 67, 69; BetrAVG §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2; AngestelltenversicherungsG (AVG) § 25 Abs. 2 Satz 1 a) Macht der Träger der Insolvenzsicherung geltend, dem Versorgungsempfänger sei ein Anspruch auf Altersruhegeld entstanden, weil er innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AVG), so obliegt ihm für diese Voraussetzung die Beweislast. b) Die in § 69 KO genannten Forderungen wandeln sich erst mit der Eintragung in die Konkurstabelle in einen Anspruch auf Zahlung von Deutscher Mark um. c) Ist die Forderung im UmwandlungsZeitpunkt bereits erloschen oder lautet sie nunmehr auf einen bestimmten Betrag, bleibt für eine Schätzung nach § 69 KO kein Raum. d) Das Betriebsrentengesetz enthält zu dem Schätzungsstichtag der auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften keine von den Vorschriften der Konkursordnung abweichende Sonderregelung. BGH, Urt. v. 10. Januar 1991 - IX ZR 247/90 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 247/90 URTEIL Verkündet am; 10. Januar 1991 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit -Verein VaG, vertreten durch den Vorstand Dr. P| Straße Kl und Wl Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. g e g e n Rechtsanwalt Hans R< W^^straße als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der A^i^-Abwicklungs-GmbH, vormals G^|^^ GmbH, S< Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. und WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende PpPp-S^PP|p-Verein begehrt vom Konkursverwalter die Feststellung übergegangener Rentenansprüche zur Konkurstabelle. Am 7. November 1975 schlossen die G^UP GmbH (fortan Gemeinschuldnerin) und der am 28. Oktober 1925 geborene Epp F^P» einen "Anstellungsvertrag", durch den F^|p^ zu dem "stellvertretenden Geschäftsführer" der späteren Gemeinschuldnerin bestellt wurde. § 5 des Vertrages lau tet auszugsweise: "Altersversorgung 1. Herr hat Anspruch auf Ruhegehalt a) nach Ausscheiden aus den Diensten der (Gemeinschuldnerin) aufgrund Erreichung des gesetzlich verankerten Rentenalters; b) bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit; c) bei dauernder Dienstunfähigkeit: ... d) wenn Herr auf Veranlassung der Firma aus deren Diensten ausscheidet, ohne daß ein in seiner Person liegender wichtiger Grund vorliegt. 2. Das Ruhegehalt beträgt DM 650 monatlich. Eine spätere Erhöhung der Pension ... je nach der wirtschaftlichen Situation der (Gemeinschuldnerin) gilt als vereinbart. 6. Die Ansprüche nach Ziffer 1 - 5 fallen weg, a) wenn Herr ei-ne neue hauptberufliche Er- werbstätigkeit ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft ausübt. Die Verweigerung der Zustimmung darf nicht unbillig sein. b) . . Im Rahmen von Sanierungsversuchen kündigte die nachmalige Gemeinschuldnerin den Anstellungsvertrag zu dem 31. Dezember 1984 und zahlte F^^m ab dem 1. Januar 1985 monatlich 800 DM. Am 1. Dezember 1986 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Der Kläger, der das Ruhegehalt als Versorgungsanspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG ansieht, schätzte den Anspruch auf zuletzt 103.526 DM (Stichtag: 1. Dezember 1986) und meldete ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 1986, eingegangen beim Konkursgericht am 19. Dezember 1986, zur Konkurstabelle an. Am 22. Dezember 1986 verstarb ohne versorgungsberech- tigte Angehörige zu hinterlassen. Im ersten Prüfungstermin bestritt der beklagte Konkursverwalter die Forderung. Der Kläger hat Klage auf Feststellung des angemeldeten Betrages erhoben. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 800 DM (Rente Dezember 1986) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidunqründe Die Revision ist nicht begründet. I. • • ■ 1. Das Berufungsgericht meint,, bei dem nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl IS. 3610; fortan: BetrAVG) auf den Kläger übergegangenen Anspruch handele es sich nicht um einen Versorgungsanspruch aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 7 Abs. 1 BetrAVG), sondern nur um eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§7 Abs. 2 BetrAVG). Dazu führt es aus: 5 Ein sofort ab dem Ausscheiden zu zahlendes "Ruhegehalt" sei erst nach dem Erreichen des üblichen Pensionsalters als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu werten und bis dahin als "Übergangsgeld" anzusehen. Das übliche Pensionsalter von 63 Lebensjahren habe nicht erreicht. Der Anspruch auf Leistung von Übergangsgeld habe sich bis zu dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch nicht nach § 6 BetrAVG in einen insolvenzgeschützten Anspruch auf Leistung eines vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes umgewandelt. Das hätte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Angestell-tenversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1911 (RGBl 989) in der durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I, 1965) geänderten Fassung (fortan: AVG) zur Voraussetzung, daß nach Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen wäre. Davon sei nicht äuszugehen. Einen solchen LebensSachverhalt habe der Kläger zwar vorgetragen, nicht aber unter Beweis gestellt. Der Beklagte habe ihn zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. 2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schützt nur Ansprüche auf Leistung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), mithin nur den Teil der Versorgung, der nicht Übergangsgeld, sondern wirkliches Altersruhegeld ist (BGH, Urt. v. 16. März 1981 - II ZR 222/79, NJW 1981, 2410, 2411; Urt. v. 22. Juni 1981 6 - II ZR 146/80, BB 1981, 1643; BAGE 51, 51, 56 ff; BAG, Urt. v. 26. April 1988 - 3 AZR 411/86, DB 1988, 2007 f). b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das mit Rücksicht auf eine vorzeitige Entlassung in § 5 Nr. 1 Buchst, d des Anstellungsvertrages versprochene Ruhegehalt erst ab einem Zeitpunkt nach Konkurseröffnung als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG anzusehen ist. Auf den Kläger sind somit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nur Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG übergegangen. aa) Das Berufungsgericht nimmt als allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand die Vollendung des 63. Lebensjahres an. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16. März 1981 aaO S. 2411; BAG, Urt. v. 26. April 1988 aaO S. 2008) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Danach hätte das Ren- tenalter erst am 28. Oktober 1988 erreicht. bb) Nach § 6 Satz 1 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen - nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Nach § 25 Abs. 2 AVG erhält gesetzliches Altersruhegeld auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet und - neben weiteren Voraussetzungen - nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre arbeitslos ist. 7 Gemäß § 4 Abs. 2 a Buchst, a Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die InsolvenzSicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) findet § 25 Abs. 2 AVG auf Versorgungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Zahlung von vorgezogenem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, entsprechende Anwendung. cc) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß 52 Wochen arbeitslos war, und hat den Kläger insoweit als beweisfällig behandelt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Da die Arbeitslosigkeit zu den Voraussetzungen eines insolvenzgeschützten Leistungsanspruchs gehört, trägt der Kläger für diesen Sachverhalt die Beweislast. Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind der Arbeitgeber und der Konkursverwalter verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Dabei handelt es sich allein um beitrags- oder leistungserhebliche Daten, die den Auskunftsverpflichteten zugänglich sind (Biomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 11 Rdnr. 46). Eine Rechtspflicht, Informationen darüber einzuholen, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter zwischenzeitlich arbeitslos war, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. § 5 Nr. 6a des Anstellungsvertrages führt ebenfalls nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Diese Bestimmung legt der Gemeinschuldnerin oder dem 8 Konkursverwalter keine Pflichten auf und stellt auch nicht sicher, daß sie jede Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit erfahren. Lag die behauptete Arbeitslosigkeit des somit nicht im Wahrnehmungsbereich der Gemeinschuldnerin oder des Konkursverwalters und bestand insoweit auch keine Informationspflicht, durfte der Beklagte sie pauschal mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). II. Das Berufungsgericht meint, die Versorgungsanwartschaft des sei mit "Null" anzusetzen. Die in § 69 KO vor- gesehene Schätzung sei Folge der Ungewißheit der künftigen Entwicklung, weshalb von statistisch gesicherten Wahrschein-lichkeitsprognosen über die mutmaßliche Lebenserwartung ausgegangen werden müsse. Bei dieser Schätzung seien die Tatsachen zu beachten, die nach der Konkurseröffnung und vor der Feststellung zur Tabelle über die vermutliche Lebensdauer bekannt geworden seien. Danach sei im vorliegenden Fall einer Schätzung auf Kapitalisierungsbasis die Grundlage entzogen. Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger aus § 69 KO nicht das Entstehen einer zur Konkurstabelle feststellbaren Geldforderung herleiten. 1. Nach dieser Vorschrift sind Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, nach ihrem Schätzungswerte in "Reichswährung" geltend zu machen. Vorausgesetzt wird, daß das Recht auf den Bezug der künftigen Hebungen schon vor der Konkurseröffnung begründet, es in seiner Gesamtheit schon entstanden ist (so bereits die Motive zu dem Entwurf einer KonkursOrdnung, Reichtstagsdrucksache Nr. 200, 2. Legislaturperiode II. Session 1874 S. 290, 292; vgl. auch Jaeger/ Lent, KO 8. Aufl. § 69 Rdnr. 4). Danach ist die Forderung von einem unbestimmten oder ungewissen Geldbetrag nicht mit einer bedingten zu verwechseln und wird dementsprechend bei den Verteilungen durch Auszahlung der Konkursdividende für den ganzen Abfindungsbetrag bereinigt. Demgegenüber berechtigen Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung (§ 67 KO). Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wird bei der Verteilung zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen. Eine Sicherstellung des vom Kläger angemeldeten Anwartschaftsrechts nach § 67 KO ist nicht erforderlich, weil die Bedingung bereits im Prüfungstermin ausgefallen war. Das angemeldete Recht ist schon aus diesem Grunde von der Feststellung zur Konkurstabeile ausgeschlossen. Das Problem des BewertungsZeitpunkts stellt sich nicht. 2. Obwohl die Konkursordnung für aufschiebend bedingte Ansprüche eine umfassende Regelung enthält, nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an, daß sich 10 die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Anwartschaften in einen Kapitalanspruch verwandeln, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen sei (BAGE 24, 204, 211; Urt. v. 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76, NJW 1978, 1343; Urt. v. 12. April 1983 - 3 AZR 73/82, ZIP 1983, 1095, 1096; Urt. v. 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87, ZIP 1989, 319, 320; Urt. v. 7. November 1989 - 3 AZR48/88, ZIP 1990, 400, 401). Diese Auffassung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (Biomeyer/Otto, § 9 Rn. 48 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auf1. § 69 Rn. 3 c; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 9 Rn. 40 a; a.A. Weber, Anmerkung zu BAG AP § 61 KO Nr. 9 und § 67 KO Nr. 1), wird lediglich damit begründet, eine Sicherstellung nach § 67 KO sei nicht praktikabel und würde die Abwicklung des Konkurses unzu demutbar erschweren und verzögern . 3. Auch auf der Grundlage dieser Auffassung kann der Kläger indes die Feststellung einer nach § 69 KO umgerechneten Forderung nicht verlangen. Deshalb bedarf es im Streitfall keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. a) Aus der Anwendung des § 69 KO auf Versorgungsanwartschaften ergibt sich nicht, daß eine aufschiebend bedingte Altersrente in einen fälligen Kapitalanspruch bereits mit der Konkurseröffnung1 endgültig umgewandelt wird. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 7. November 1989 - ZIP 1990, 400, 401) hat diesen Punkt ausdrücklich offengelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt die 11 Eröffnung des Konkursverfahrens in der Regel keine Änderung des materiellen Anspruchsinhalts. Forderungen, die nach ihrem Schätzwerte in "Reichswährung" geltend zu machen sind, wandeln sich erst mit der Eintragung in die Konkurstabelle in einen Anspruch auf Zahlung von DM um, weil andernfalls die Umwandlung auch dann bestehen bliebe, wenn das Konkursverfahren mangels Masse vor dem Prüfungstermin eingestellt, der Konkurszweck also nicht erreicht würde (BGH, Urt. v. 26. März 1976 - V ZR 152/74, WM 1976, 510, 511; Urt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548; BGHZ 108, 123, 129; ebenso Jäger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Rdnr. 10; Kuhn/Uhlenbruck § 69 Rdnr. 2, 5 b; Kilger, KO 15. Aufl. § 69 Rdnr. 5). b) An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Art des in Streit stehenden Anspruchs rechtfertigt es nicht, hierfür den Zeitpunkt der endgültigen Umwandlung vorzuverlegen. Das Bundesarbeitsgericht begründet die Anwendung des § 69 KO auf Rentenanwartschaften ausschließlich mit rechtspraktischen und verfahrensökonomischen Erwägungen. Da der Kläger seinen Anspruch aus gesetzlichem Forderungsübergang herleitet (§ 9 Abs. 2 BetrAVG), käme dessen Umwandlung schon mit Konkurseröffnung allenfalls dann in Betracht, wenn ein unabweisbares materielles Interesse des Versicherten daran bestände. Ein solches ist indes nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt eine endgültige Kapitalisierung der Anwartschaft dann, wenn der Konkurszweck nicht erreicht wird, nicht zu sachgerechten Ergebnissen. c) § 69 KO enthält eine ausschließlich verfahrensrechtlich bedingte Regelung. Die Vorschrift ist erforderlich, weil der Konkurs allein eine anteilsmäßige Befriedigung in Geld bietet und der Gläubiger infolgedessen am Verfahren nur mit einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Forderung teilnehmen kann. Ist der Anspruch im ümwandlungsZeitpunkt bereits erloschen oder steht er nunmehr der Summe nach fest, bleibt für eine Schätzung nach § 69 KO kein Raum; sie ist nur dann durchzuführen, wenn die Forderung bei der Feststellung zur Tabelle nicht auf einen bestimmten Betrag lautet. Das Senatsurteil BGHZ 108, 123 betrifft nur den Umrechnungszeitpunkt für eine Fremdwährungsforderung, die im Zeitpunkt der Feststellung zur Konkurstabelle in gleichem Umfang wie bei Konkurseröffnung bestand. Auflösend bedingte Forderungen sind im Konkurs wie unbedingte geltend zu machen (§ 66 KO). Gleichwohl kann der Konkursverwalter nach einhelliger Meinung das Erlöschen der Forderung wegen Eintritts der Bedingung nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Prüfungstermin einwenden (Kilger, § 66 Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, § 66 Rdnr. 2). Die allein aus Praktikabilitätsgründen erfolgende Behandlung der Versorgungsanwartschaft nach § 69 KO liefert keinen einsichtigen Grund, den Inhalt des Rechts schon mit der Konkurseröffnung zu ändern und dem Konkursverwalter die Möglichkeit zu nehmen, sich auf den nachträglichen Ausfall der Bedingung zu berufen. Die Berücksichtigung des Einwands, der geltend gemachte Anspruch sei vor seiner Umwandlung in eine Geldforderung erloschen, entspricht auch dem Grundsatz, daß der Konkursverwalter im Feststellungsprozeß die Forderung mit allen bis 13 zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachen bekämpfen kann (vgl. RGZ 170, 276, 280 f.; Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 6). d) Diese Auslegung.führt entgegen der Meinung der Revision weder zu einem für den Kläger unbilligen Ergebnis noch erschwert sie die Umrechnung nach § 69 KO. Da die Behandlung der Anwartschaft nach dieser Vorschrift ohnehin die Rechtsstellung des Klägers begünstigt, ist ein Bedürfnis, darüber hinaus das Risiko vorzeitiger Sterblichkeit des Versicherten zu seinen Gunsten von der ForderungsfestStellung auf die Konkurseröffnung vorzuverlegen, nicht anzuerkennen. Dem Interesse daran, daß der Konkursverwalter nicht durch ein Bestreiten "ins Blaue hinein" den Zeitpunkt der Feststellung zur Konkurstabeile aus sach-widrigen Erwägungen verzögert, ist durch die Haftungsnorm des § 82 KO hinreichend Rechnung getragen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 82 Rdnr. 18 e). Das Abstellen darauf, ob das Versorgungsrecht bei Feststellung zur Konkurstabelle noch besteht, erfordert es entgegen der Meinung der Revision nicht, den Schätzungswert der Anwartschaft, falls der Berechtigte nicht verstirbt, wegen der Verschiebung des statistischen Sterbezeitpunkts ständig nach oben zu korrigieren. Erfolgt die Umwandlung in einen Geldanspruch nach Maßgabe des § 69 KO, so bleibt der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltende Schätzwert (§3 Abs. 1 KO) maßgebend. 4. Schließlich enthält das Betriebsrentengesetz entgegen der Auffassung von Paulsdorff (§ 9 Rdnr. 28 f) keine Bestimmungen, aus denen sich die Konkurseröffnung als uneingeschränkt maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Barwertes von Versorgungsanwartschaften entnehmen läßt. Der Kläger leitet seine Rechte ausschließlich aus dem in § 9 Abs.2 BetrAVG angeordneten Rechtsübergang her. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang ändert sich der Anspruchsinhalt grundsätzlich nicht (§§ 412, 404 BGB). Eine davon abweichende Regelung ist in § 9 Abs. 2 BetrAVG nicht getroffen worden. Der Kläger konnte somit nicht mehr Rechte erwerben, als dem Versorgungsempfänger zustanden. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, daß für die Berechnung des Anspruchs die BetriebsZugehörigkeit bis zu dem Eintritt des Sicherungsfalles, also der Eröffnung des Konkursverfahrens, berücksichtigt wird. Jedoch erhalten die in Betracht kommenden Personen nur bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der InsolvenzSicherung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Die Vorschrift setzt somit voraus, daß der Berechtigte den Versorgungsfall erlebt. Merz Fuchs Fischer Kreft Melullis