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BGH · IX ZR 247/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 247/69

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberland esgerichts Stuttgart vom 18. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23« Januar 1969, durch den die Revision zugelassen worden ist, ist dem Kläger wirksam am 10. Die Revision ist aber erst am 29* Juli 1969 und damit verspätet eingelegt. Bas Hindernis ist behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere wenn ein beauftragter Rechtsanwalt die Versäumung der Frist erkannte oder erkennen mußte. Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt mußte nach Lage der Binge spätestens am 23* Juni 1969 erkennen, daß die Revisionsfrist versäumt war. Baß weder Original noch Burchschriften vorhanden waren, stellte er erst Mitte Juli 1969 fest, als ihm die Antwort des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1969 behoben anzusehen ist, lief die Frist des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9.

Zitierte Normen: § 220 BEG § 234 ZPO § 225 BEG § 97 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofsFristHindernisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2471 » BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 247/69	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Hans
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Land Bad en-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart-N, Königstraße 60,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 24* März 1970
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 1968 wird als unzulässig verworfen.
Das Revisions- und das Wiedereinsetzungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Verfahren trägt der Kläger.
G r ü n d e
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberland esgerichts Stuttgart vom 18. Januar 1968 ist unzulässig, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23« Januar 1969, durch den die Revision zugelassen worden ist, ist dem Kläger wirksam am 10. Februar 1969 zugestellt worden. Die Revisionsfrist lief demgemäß am 10. März 1969 ab (§ 220 Abs. 3 BEG). Die Revision ist aber erst am 29* Juli 1969 und damit verspätet eingelegt.
 
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es gleichfalls verspätet gestellt ist. Nach § 234 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit der Behebung des Hindernisses beginnt. Bas Hindernis ist behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere wenn ein beauftragter Rechtsanwalt die Versäumung der Frist erkannte oder erkennen mußte. Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt	mußte
 nach Lage der Binge spätestens am 23* Juni 1969 erkennen, daß die Revisionsfrist versäumt war. An diesem Tage diktierte er ein Schreiben an den Bundesgerichtshof, in dem er um Fortgang des Verfahrens bat. Eine derartige Anfrage setzt die ordnungsgemäße Prüfung der Verfahrensvorgänge voraus, die bis dahin vollzogen waren. Bei dieser Prüfung hätte dem Prozeßbevollmächtigten auffallen müssen, daß sich in der Akte keine Burchschrift der am 22. Februar 1969 gefertigten Revisionsschrift befand. Baß weder Original noch Burchschriften vorhanden waren, stellte er erst Mitte Juli 1969 fest, als ihm die Antwort des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1969 vorgelegt worden war. Bas Fehlen der Burchschriften hätte ihn jedoch bereits am 23. Juni 1969 veranlassen müssen nachzuforschen, ob überhaupt wirksam Revision eingelegt war.
Ba das Hindernis als am 23. Juni 1969 behoben anzusehen ist, lief die Frist des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9. Juli 1969 ab. Ber Antrag ist jedoch erst am 29. Juli 1969 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die von
 Rechtsanwalt	geschilderten	Vorgänge die Annahme
 eines Organisationsverschuldens nicht ausschlieöen.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 97, 238 Abs. 3 ZPO.
Mai
 Br. Voesner