Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr, Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Berufungsrichter hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG mit der Begründung verneint, sie sei im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Im angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt, daß weder die Auswanderung der Familie der Klägerin aus Polen noch das Unterbleiben einer Rückkehr durch Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung veranlaßt gewesen sei. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 entschieden, daß nach § 160 BEO auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ala U rknndsbeam ter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, Pro z eßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr, Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen J Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in geborene jüdische Klägerin lebt seit 1933 in Frankreich. Sie besaß nach den Feststellungen des Berufungsurteils bis zur Einbürgerung in Frankreich am 15. Oktober 1947 wie ihre Eltern die polnische Staatsangehörigkeit. Für Freiheitsschaden ist sie als Flüchtling ent- 3 schädigt worden« Ihren Gesundheitsschadensantrag hat die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klage blieb erfolglos. Das Landgericht hat sich der Ansicht der Entschädigungsbehörde angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil keine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach dem BEG gegeben sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entschei dungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG mit der Begründung verneint, sie sei im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Im angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt, daß weder die Auswanderung der Familie der Klägerin aus Polen noch das Unterbleiben einer Rückkehr durch Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung veranlaßt gewesen sei. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Blindes gerichtshofs zur Entschädigungsberechtigung des sogenannten rfefugife sur place. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 entschieden, daß nach § 160 BEO auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden. Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 15. Oktober 1947 zu demutbar gewesen wäre. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung der französischen Behörden vom 23. April 1958 schon ihrem Inhalt nach keinen Anhalt für die Annahme gibt, die Klägerin sei von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder behandelt worden. Bundesrichter Graf Maaß ist er- von der Mühlen krankt. Er kann daher nicht unterschreiben. Graf Zorn Dr Woesner