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BGH · IX ZU 247/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZU 247/67

Es ist rechtskräftig geworden, da der Kläger die Nichtzulassung der Revision nicht angefochten hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, Munter Aufhebung der angefochtenen Bescheide das beklagte Land zu verurteilen, über die geltend gemachten G-e-sundheitsschadensansprüche sachlich erneut zu entscheiden”. 1. Den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag legt das Oberlandesgericht dahin aus, der Bescheid der Entschädigung sbehör de solle aufgehoben und die Sache an diese Behörde zurüekverwiesen werden. m. § 209 Abs. 1 BEG schließen diese Prüfung nicht aus (BGHZ 4, 328, 334; 11, 192, 194)o Der Kläger begehrt in diesem Verfahren wiederum die Entschädigungsleistungen, die er in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gefordert hatte. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, Art. IV Hr. 1 des BEG-SchlußG lasse eine neue Entscheidung über den in dem früheren Verfahren abgelehnten Anspruch auf Rente hier nicht zu, weil im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußge-setzes das Urteil über den Schaden an Körper oder Gesundheit nicht rechtskräftig gewesen sei. Der Kläger habe also die Entscheidung noch angreifen und nach Zulassung der Revision deren Fachprüfung erreichen können; deshalb sei das Angleichungsverfähren nach Art. IV Fr. 1 des BEG-Sehlußgesetzes nicht zulässig. Dieses Ergebnis könne auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der PristbeStimmung des Art. III Fr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG vermieden werden. Fach dieser Vorschrift können die Berechtigten, denen das BEG-SchlußG weitergehende Entschädigungsansprüche gewährt, als ihnen vor der Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden waren, die Forderung auf die höheren Leistungen auch noch drei Monate nach der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes anmelden, wenn die gerichtliche Entscheidung Über ihre Ansprüche erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung des BEG-SchlußG rechtskräftig wird. Diese gesetzliche Regelung sei nicht entsprechend anwendbar, weil Art. IV Fr. 1 Abs.4 und 5 die entsprechende Anwendung des Art. III auf wenige andere Bestimmungen beschränkt habe. gungsleistungen im behördlichen anstatt im gerichtlichen Verfahren zu gewähren« Das hat die Anwendung der Bestimmungen des Art. III Nr. 9, 14 ÄndGBErgG erwiesene In Art. III Nr« 14 dieses Gesetzes war bestimmt, daß die bei der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Hechts-mittelfristen des BErgG zu gelten haben« Waren also damals Bescheide oder gerichtliche Urteile noch anfechtbar, mußte der Berechtigte Eisige erheben oder die in Präge kommenden Rechtsmittel einlegen, um sich die verbesserten oder neu gewährten Entschädigungsleistungen zu verschaffen. Um die Entscheidung über verbesserte Entschädigungsleistungen in weitergehendem Umfang den Entschädigungsbehörden zuzuweisen, hat das BEG-Schlußgesetz bei Anspruchserweiterungen eine neue Anmeldung bei der Entschädigungsbehörde auch dann noch zugelassen, wenn der Bescheid erst innerhalb einer Prist von drei Monaten nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Prist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist. Durch diese Erweiterung der Prist soll die Überprüfung der Entschädigungsansprüche darauf, ob dem Berechtigten im Einzelfall durch das BEG-SchlußG weitergehende Ansprüche gewährt worden sind, soweit wie möglich den Entschädigungsbehörden zugewiesen werden. Während Art. Ill Ur. 2 BEG-SchlußG "bestimmt, auf welchem Wege Verfolgte in den Genuß weitergehender Entschädigungsleistungen gelangen können, regelt Art. IV Ur. 1 die Überprüfung der Fälle, in denen den Verfolgten Ansprüche auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unanfechtbar abgelehnt worden sind. Für beide Fallgruppen gilt, daß es auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte des Einzelfalls ankommt und daß bei den neuen Entscheidungen die früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen bindend bleiben (Art. III Ur. 2 Abs. 3, Art. IV Ur. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG). Dem genannten Zweck wird hingegen die Regelung des Art. III Ur. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG besonders gerecht, so daß die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für die Ueuanmeldungen nach Art. IV Ur. 1 des Gesetzes geboten ist. Deshalb steht der entsprechenden Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG der vom Berufungsrichter gezogene UmkehrSchluß nicht entgegen. Bemerkt sei noch, daß es bei der Anwendung des Art. IV Nr. 1a BEG-SchlußG nicht darauf ankommt, ob sich die medizinischen Anschauungen über den Leidenszustand, wie er zur Begründung des Rentenanspruchs vorgetragen worden war, seit der früheren Entscheidung

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 209 BEG § 554 ZPO § 209 BEG § 565 ZPO § 209 BEG
BEG-SchlußGGesetzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2446 057
BUNDESGERICHTSHOF
nt NAUEN DES VOLKES
IX ZU 247/67	URTEIL	VwktmlM	am
24. April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bernhard
R

(Argentinien),
i
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Bordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Bordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1967 aufgehoben.
Der Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgte Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde vom Berufungsgericht im Urteil vom 2. April 1965 be-
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stätigt. Me Revision an den Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 6, Mai 1965 zugestellt. Es ist rechtskräftig geworden, da der Kläger die Nichtzulassung der Revision nicht angefochten hat.
Mit seinem am 18. Oktober 1965 bei der Landesrentenbehörde in Düsseldorf eingegangenen Antrag hat der Kläger unter Berufung auf Art. IY Nr. 1 des BEGr-Schlußgesetzes gebeten, über seinen Entschädigungsanspruch erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, die Entschädigungsgerichte haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, Munter Aufhebung der angefochtenen Bescheide das beklagte Land zu verurteilen, über die geltend gemachten G-e-sundheitsschadensansprüche sachlich erneut zu entscheiden”. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet*
1.	Den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag legt das Oberlandesgericht dahin aus, der Bescheid der Entschädigung sbehör de solle aufgehoben und die Sache an diese Behörde zurüekverwiesen werden. Diesen Antrag hält das Be-
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rufungsgerieht für -unzulässig. Es hat aber davon abgesehen, den Kläger nach §§ 139 ZPO, 209 Abs. 1 BEG zu veranlassen, einen - seiner Ansicht nach - sachdienlichen Antrag zu stellen. Diesen Hinweis hat es nicht für erforderlich gehalten, weil die Klage auch dann erfolglos geblieben wäre. Ob diese Erwägungen zutreffend sind, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. BGH RzW 1959» 517; BGHZ 46, 281). Las Revisionsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, ohne Bindung an die Auffassung des Vorderrichters zu prüfen, ob ein nach § 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO
1. Verb. m. § 209 Abs. 1 BEG zulässiger Antrag gestellt worden ist. Die §§ 554, 559 ZPO i. Verb. m. § 209 Abs. 1 BEG schließen diese Prüfung nicht aus (BGHZ 4, 328, 334; 11,
 192, 194)o Der Kläger begehrt in diesem Verfahren wiederum die Entschädigungsleistungen, die er in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gefordert hatte. Mit seinem Antrag auf erneute Prüfung hatte er den Hinweis auf seine Ausführungen in dem abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren verbunden. Dadurch hatte er in diesem Verfahren in zulässiger Weise auf seine früher gestellten Sachanträge verwiesen.
2.	Der Berufungsrichter ist der Ansicht, Art. IV Hr. 1 des BEG-SchlußG lasse eine neue Entscheidung über den in dem früheren Verfahren abgelehnten Anspruch auf Rente hier nicht zu, weil im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußge-setzes das Urteil über den Schaden an Körper oder Gesundheit nicht rechtskräftig gewesen sei. Das Urteil sei dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. Mai 1965 zugestellt worden. Gegen die Hichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hätte der Kläger nach § 223 BEG innerhalb von
 
6 Monaten sofortige Beschwerde einlegen können. Beim Inkrafttreten des BEG—Schlußgesetzes am 18. September 1965 sei der Lauf dieser Sechsmonatsfrist nicht beendet und daher das Urteil nicht rechtskräftig gewesen (§ 705 ZPO,
 § 220 BEG). Der Kläger habe also die Entscheidung noch angreifen und nach Zulassung der Revision deren Fachprüfung erreichen können; deshalb sei das Angleichungsverfähren nach Art. IV Fr. 1 des BEG-Sehlußgesetzes nicht zulässig.
Dieses Ergebnis könne auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der PristbeStimmung des Art. III Fr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG vermieden werden. Fach dieser Vorschrift können die Berechtigten, denen das BEG-SchlußG weitergehende Entschädigungsansprüche gewährt, als ihnen vor der Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden waren, die Forderung auf die höheren Leistungen auch noch drei Monate nach der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes anmelden, wenn die gerichtliche Entscheidung Über ihre Ansprüche erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung des BEG-SchlußG rechtskräftig wird. Diese gesetzliche Regelung sei nicht entsprechend anwendbar, weil Art. IV Fr. 1 Abs. 4 und 5 die entsprechende Anwendung des Art. III auf wenige andere Bestimmungen beschränkt habe.
3,	Diese Erwägungen lassen außer acht, daß Art. III Fr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG einen Sachverhalt regelt, der in wesentlichen Punkten dem hier in Frage stehenden Sachverhalt entspricht.
Art. III Fr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG beruht auf der Erfahrung, daß es zweckmäßiger sein kann, verbesserte Entschädi-
gungsleistungen im behördlichen anstatt im gerichtlichen Verfahren zu gewähren« Das hat die Anwendung der Bestimmungen des Art. III Nr. 9, 14 ÄndGBErgG erwiesene In Art.
III Nr« 14 dieses Gesetzes war bestimmt, daß die bei der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Hechts-mittelfristen des BErgG zu gelten haben« Waren also damals Bescheide oder gerichtliche Urteile noch anfechtbar, mußte der Berechtigte Eisige erheben oder die in Präge kommenden Rechtsmittel einlegen, um sich die verbesserten oder neu gewährten Entschädigungsleistungen zu verschaffen. Diese Folgerung hatte der Bundesgerichtshof aus dem Ineinandergreifen der genannten Vorschriften gezogen (BGH EzW 1959»
 571 Nr. 46).
Um die Entscheidung über verbesserte Entschädigungsleistungen in weitergehendem Umfang den Entschädigungsbehörden zuzuweisen, hat das BEG-Schlußgesetz bei Anspruchserweiterungen eine neue Anmeldung bei der Entschädigungsbehörde auch dann noch zugelassen, wenn der Bescheid erst innerhalb einer Prist von drei Monaten nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Prist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist. Durch diese Erweiterung der Prist soll die Überprüfung der Entschädigungsansprüche darauf, ob dem Berechtigten im Einzelfall durch das BEG-SchlußG weitergehende Ansprüche gewährt worden sind, soweit wie möglich den Entschädigungsbehörden zugewiesen werden. Das wird in der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich gesagt (Drucksache IV/1550 des Deutschen Bundestages, Art. III zu Nr. 2; vgl. auch Brunn-Hebenstreit, BEG-SchlußG, Art. III Nr. 2 Anm. 4).
Während Art. Ill Ur. 2 BEG-SchlußG "bestimmt, auf welchem Wege Verfolgte in den Genuß weitergehender Entschädigungsleistungen gelangen können, regelt Art. IV Ur. 1 die Überprüfung der Fälle, in denen den Verfolgten Ansprüche auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unanfechtbar abgelehnt worden sind. In beiden Fällen handelt es sich darum, wie den Berechtigten Verbesserungen zugute kommen sollen. Für beide Fallgruppen gilt, daß es auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte des Einzelfalls ankommt und daß bei den neuen Entscheidungen die früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen bindend bleiben (Art. III Ur. 2 Abs. 3, Art. IV Ur. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG). Zweck der Übergangsregelung ist es, auf möglichst einfache und zweckmäßige Weise den Berechtigten den Zugang zu den günstigeren Entschädigungsleistungen zu eröffnen. Dieses Ziel wird durch Einlegung der RevisionsZulassungsbeschwerde wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels mitunter nicht erreicht. Dem genannten Zweck wird hingegen die Regelung des Art. III Ur. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG besonders gerecht, so daß die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für die Ueuanmeldungen nach Art. IV Ur. 1 des Gesetzes geboten ist.
Daß es sieh bei der Angleichung nach Art. IV um Fälle handelt, bei denen nicht wegen weitergehender gesetzlicher Regelungen, sondern aus anderen Gründen im Interesse der Verfolgten eine Überprüfung der bisherigen Entscheidungen erforderlich erschien, steht einer sinngleichen Anwendung der Fristregelung in Art. III Ur. 2 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz nicht entgegen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch nichts Abweichendes daraus, daß Art. IV Ur. 1 Abs. 4 und 5 nur auf bestimmte einzelne Vorschriften des
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Art. Ill des BEG-SchlußG verweist. Aus den Verweisungen ergibt sieh, nicht, daß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG zugrunde liegende Gedanke auf Art. IV Nr. 1 des Gesetzes nicht paßte. Deshalb steht der entsprechenden Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG der vom Berufungsrichter gezogene UmkehrSchluß nicht entgegen.
Bei Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes auf den vorliegenden Fall wäre bei Eintritt der Rechtskraft (6. November 1965) die erweiterte Anmeldefrist noch nicht abgelaufen gewesen. Me Anmeldung ist daher zulässig.
4.	Aue diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nacht bestehen bleiben. Da die bisherige Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer sachlichen Nachprüfung des Entschädigungsanspruches des Klägers im Wege stand und es nach der Sachlage weitgehend auf die ärztliche Beurteilung der Ursachenfrage ankommen wird, ist es zweckmäßig und nach § 565 ZPO i. Verb. m. § 209 Abs. 1 BEG zulässig, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Bemerkt sei noch, daß es bei der Anwendung des Art. IV Nr. 1a BEG-SchlußG nicht darauf ankommt, ob sich die medizinischen Anschauungen über den Leidenszustand, wie er zur Begründung des Rentenanspruchs vorgetragen worden war, seit der früheren Entscheidung
 
des Berufungsgerichts gewandelt haben» Das hat aer Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20» März 1969 -IX ZR 169/68 näher begründet.
Mai
 Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner