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BGH · IX ZR 246/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 246/88

Konkurse über das Vermögen der Firma Bau GmbH & Co. Hoch- und Tiefbau KG i.L., Kläger und Revsisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 29. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahren zu tragen.

RechtsanwaltKonkursmasseBerufungsgerichtVermögenSicherheitKlägerErgebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 246/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Gerd LflB,
pmmmmm Straße 10, Eggenfelden,
 als Verwalterin! Konkurse über das Vermögen der
 Firma	Bau	GmbH	&	Co.	Hoch-	und	Tiefbau	KG	i.L.,
Kläger und Revsisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
/
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 29. Juni 1989 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1988 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahren zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine Gläubigerbenachteiligung mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint. Ob es dabei zu Unrecht den behaupteten Erlös aus der Einziehung von Kundenforderungen (300.000 DM), aus der Verwertung von Fahrzeugen (178.000 DM) und aus der Veräußerung von Geräten und Maschinen (265.520 DM), insgesamt somit 743.520 DM, nicht berücksichtigt hat, kann dahinstehen. Denn die vom Berufungsgericht berücksichtigten Bürgschaften über 700.000 DM
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mußten - wie die Revisionserwiderung mit Recht betont - in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Wenn die V^HI-bank sich wegen der angefochtenen Zahlung der 70.000 DM aus einer Bürgschaft befriedigt, wird die Konkursmasse dadurch nicht berührt. Damit nimmt die Bank keine Sicherheit in Anspruch, die ohne die angefochtene Rechtshandlung der Konkursmasse zur Verfügung gestanden hätte. Eine mangels Hauptforderung nicht in Anspruch genommene Bürgschaft erlischt, sie führt nicht zu einer Vermehrung der Konkursmasse.
Selbst wenn man somit die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Sicherheiten von 743.520 DM voll hinzurechnet, bleibt es im Ergebnis dabei, daß die Forderungen der vflBbank von rund 1,6 Mio. DM nur in Höhe von rund 1,4 Mio. DM durch Sicherheiten aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin abgesichert waren.
Merz	Henkel Winter Schmitz Kreft