Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Klägerin ist für ihren Freiheitsschaden entschä-digt worden* Wegen ihres Schadens im beruflichen Fortkommen bezieht sie eine Rente. Die Klägerin leide, so ist in dem Bescheid ausgeführt, nicht an echtem Rheumatismus, sondern an typischen Degenerationserscheinungen am gesamten Skelettsystem, die eine Erwerbsminderung von 60 # verursachten, aber nicht auf der Verfolgung beruhten. Die Berufung der Klägerin ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Es setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. Es hat sich nach dieser Vorschrift an die in seinem früheren Urteil getroffenen Feststellungen über die Stärke der neuro-psychopatisehen Störungen der Klägerin gebunden gefühlt und hierzu ausgeführt: Das tatsächliche Ausmaß der Störungen der Klägerin sei in der früheren Entscheidung als derart gering angesehen worden, daß eine Erwerbsminderung von 25 # verneint worden sei. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgeführt hat, setzt auch die sachliche Prüfung des Angleichungsantrags nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden der Klägerin seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Auch sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und an die sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden.
2462 069 MS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 246/69 URTEIL Verkündet am 4. Juni 1970 Pohl, Jus ti zhaupt sekretär als Urkandsbeam ter der GeschftftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Golda L <B&venue - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten /Mr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 7. November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahre 1890 in Polen geborene jüdische Klägerin lebte seit 1907 in FflBBMHHB* Sie betrieb dort ein Abzahlungsgeschäft mit Textilwaren. Im Jahre 1938 wanderte sie nach Frankreich aus. Während der deutschen Besetzung Frankreichs lebte sie außerhalb von Paris unter falschem Namen. Die Klägerin ist für ihren Freiheitsschaden entschä-digt worden* Wegen ihres Schadens im beruflichen Fortkommen bezieht sie eine Rente. Sie hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe sich während des Lebens in der Illegalität nervöse Störungen, Rheuma und Neuralgie zugezogen. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 15. Dezember 1959 auf Grund eines Befundberichts des Vertrauensarztes Dr. Jaff§ und eines Aktengutachtens der medizinischen Universitätsklinik in Mainz den Antrag abgelehnt. Die Klägerin leide, so ist in dem Bescheid ausgeführt, nicht an echtem Rheumatismus, sondern an typischen Degenerationserscheinungen am gesamten Skelettsystem, die eine Erwerbsminderung von 60 # verursachten, aber nicht auf der Verfolgung beruhten. Das Landgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen, weil die von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Ärzte Dr. Minkowski und Dr. Brunswic keine medizinisch begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Universitätsgutachtens bewirkten. Die Berufung der Klägerin ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 1962 zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat sich dem Ergebnis des Universitätsgutachtens angeschlossen und auch ausgeführt, es fehlten alle Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin an nennenswerten neuropsychiatrischen Störungen leide, die über das ihrem Lebensalter entsprechende Maß hinausgingen. Am 26. November 1965 hat die Klägerin beantragt, über ihren Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art. IV BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Mf Angleichungsantrag abgelehnt. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Sie hat ein Gutachten des Arztes Dr. Fusswerk-Fursay vorgelegt und vorgetragen, sie leide an einem chronisch-reaktiven Depressions-und Angstzustand, der auf die Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Von der infolge ihres Alters bestehenden Erwerbsminderung von 100 # sei mindestens ein Drittel den nervösen Störungen zuzuschreiben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Kapitalentschädigung (ab 1. Januar 1945) und Rente zu zahlen sowie ihr ein Heilverfahren zu gewähren. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin eine gemeinschaftliche Stellungnahme der Ärzte Dr. Minkowski und Dr. Fusswerk-Fursay vorgelegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestützte Antrag der Klägerin ist zulässig. Es setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. 1 Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. Es hat sich nach dieser Vorschrift an die in seinem früheren Urteil getroffenen Feststellungen über die Stärke der neuro-psychopatisehen Störungen der Klägerin gebunden gefühlt und hierzu ausgeführt: Das tatsächliche Ausmaß der Störungen der Klägerin sei in der früheren Entscheidung als derart gering angesehen worden, daß eine Erwerbsminderung von 25 # verneint worden sei. Von dieser tatsächlichen Feststellung sei auch heute auszugehen. Daher käme die Gewährung einer Rente im Wege der Angleichung selbst dann nicht in Betracht, wenn sich bei den hier vorgetragenen psychischen Störungen die Ansicht der medizinischen Sachverständigen über den Verfolgungszusammenhang gewandelt haben sollten. Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgeführt hat, setzt auch die sachliche Prüfung des Angleichungsantrags nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden der Klägerin seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Auch sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und an die sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können die früher zugrumlege] eg Len ärztlichen Diagnosen, Bef underlie- i bungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere zusätzliche Befunde erheben. Auch der Antragsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, wie dies hier die Klägerin getan hat. Da im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang neu festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so eine Verschlimmerung des Leidens, zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG ausgeschlossen. Zur Nachprüfung des medizinischen Sachverhalts und zur Beurteilung des Anspruchs entsprechend den vorstehenden Erörterungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zorn Puchs Mai Graf von der Mühlen