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BGH · IX ZR 246/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 246/68

Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr0 Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 26o Juni 1969 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat seine Ausdehnung abgelehnt; es könne dahinstehen, ob die Klägerin 1943 arbeitsunfähig gewesen sei (§79 Abs. 1 BEG), da sie ihre Erwerbstätigkeit Jedenfalls wegen verfolgungsunabhängiger körperlicher Beeinträchtigung und familiärer Beanspruchung aufgegeben habe. Mit der Revision beantragt das beklagte Land, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie den Berufsschäden betrifft, und den Entgegen der Auffassung der Revision hat der Be rufungsrichter mit Recht die Berufung auch insoweit für zulässig erachtet, als sie den Berufsschäden betrifft In der fristgerecht eingegangenen Berufungs begründung vom 29. April 1966 wird behauptet und in das ärztliche Urteil eines Obergutachters gestellt, daß die Verfolgung bei der Klägerin zu einer schweren psychischen Fehlhaltung geführt habe und diese durch anhaltende Nachwirkungen der Emigration noch verstärkt worden sei. Da die Klägerin die Anfechtung des landgerichtlichen Urteils in der Beruf ungsSchrift nicht auf eine der beiden Schadensarten beschränkt hatte, brauchte sie in der Berufungsbegründung nicht darzulegen, daß und in welcher Weise die behauptete anhaltende und schwere seelisch-nervliche Allgemein erkrankung für 3eden der Schäden rechtlich von Be deutung sei. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Entscheidung durch das Landgericht wird jedoch im Berufungsurteil nicht zutreffend begründet und ist im übrigen mit den Grundsätzen des Entschädigungsprozesses nicht vereinbar, wie sie der Bundesgerichtshof ständig vertritt. Der Berufungsrichter sieht den die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehler des Landgerichts (§ 539 ZPO) darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu dem Verhandlungstermin vom 16. Unrichtig ist auch die entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf die Entscheidung nach § 209 Abs.3 BEG. Ein Säumnisverfahren ist im Entschädigungsprozeß nicht vorgesehen; eine Anwendung von Regeln des Versäumnisverfahrens auf das Verfahren nach § 209 Abs.3 BEG scheidet aus. handlung des Landgerichts nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 209 Abs.3 BEG hingewiesen worden sei, und hat mit dieser Begründung die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht verlangt. Sie konnte aber nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen. Entgegen der Auffassung der Revision kann das Urteil erster Instanz nicht auf dem Mangel des Hinweises beruhen. Es besteht kein Zweifel, daß der verstorbene und der für ihn eintretende Londoner Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich über den weiteren Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeit einer Entscheidung nach Denn das landgerichtliche Urteil enthält eine eingehende Auseinandersetzung mit den voneinander abweichenden Auffassungen der Ärzte und zeigt, daß das Landgericht ein Obergutachten nicht für erforderlich hält. Was den Berufsschäden anlangt, so hat die Klägerin nicht etwa im Schriftsatz vom 19* April 1968 erstmalig vorgebracht, sie habe sich zur Masseuse ausgebildet und diese Ausbildung beendet gehabt, als sie aus Deutsch land verdrängt wurde.

Zitierte Normen: § 79 BEG § 539 ZPO § 176 BEG
BerufungsurteilBEGLandgerichtZPOKlägerinZurückverweisungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 246/68	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Prozeßbevollmächtigter
 gegen
Kati
 England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr0 Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 26o Juni 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Oktober 1968
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Die 1905 in
 geborene jüdische Klä
 gerin wurde am 28. Oktober 1938 als polnische Staatsangehörige ausgewieseno Sie blieb bis zu dem Juni 1939 in Polen und wanderte nach einem Zwischenaufenthalt in Hamburg im Juli 1939 nach England aus.
1958 erhielt sie für Freiheitsschaden (Lageraufenthalt in Polen) DM 1.050,- Kapitalentschädigung. Gegen stand dieses Rechtsstreits sind ihr Gesundheits- und
 ihr Berufsschäden.
Wegen verfolgungsbedingter Verschlimmerung einer "angeborenen Labilität mit Migräneanfällen" in der Zeit vom 1. November 1938 bis zu dem 31. August 1941
gewährte ihr die Behörde DM 838.78 Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums abgelehnt. Es hat sich der Auffassung des von ihm erneut gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen, nur die Migräneanfälle der Jahre 1938 bis 1941 nebst gewissen allgemein-nervösen Störungen von Krankheitswert seien von der Verfolgung ausgelöst worden. Dem Anträge auf Einholung eines Obergutachtens ist es nicht gefolgt.
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Für die Verdrängung aus einer Angestelltentätigkeit bewilligte die Behörde 1964 der Klägerin DM 2163.20 Kapitalentschädigung; dabei sah sie den EntSchädigungsZeitraum als mit der Eheschließung im November 1943 beendet an. Das Landgericht hat seine Ausdehnung abgelehnt; es könne dahinstehen, ob die Klägerin 1943 arbeitsunfähig gewesen sei (§79 Abs. 1 BEG), da sie ihre Erwerbstätigkeit Jedenfalls wegen verfolgungsunabhängiger körperlicher Beeinträchtigung und familiärer Beanspruchung aufgegeben habe.
Dieses Urteil hat die Klägerin in vollem Umfange angegriffen und in ihrer Berufungsbegründung Beweis dafür angetreten, daß sie anhaltend und bis in die Gegenwart verfolgungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückgewiesen .
Mit der Revision beantragt das beklagte Land, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie den Berufsschäden betrifft, und den
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 Rechtsstreit im übrigen zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
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Der Rechtsstreit ist in vollem Umfange zur ander
 weiten Verhandlung und Entscheidung an das Ober landesgericht zurückzuverweisen.
Entgegen der Auffassung der Revision hat der Be rufungsrichter mit Recht die Berufung auch insoweit für zulässig erachtet, als sie den Berufsschäden
 betrifft
In der fristgerecht eingegangenen Berufungs
 begründung vom 29. April 1966 wird behauptet und in das ärztliche Urteil eines Obergutachters gestellt, daß die Verfolgung bei der Klägerin zu einer schweren psychischen Fehlhaltung geführt habe und diese durch anhaltende Nachwirkungen der Emigration noch verstärkt worden sei. Dieser Vor trag war ersichtlich gegen die Annahme des Landgerichts gerichtet, die verfolgungsbedingten Stö rungen hätten 1941 geendet und die Klägerin habe 1943 ihre Erwerb Stätigkeit unter anderem wegen verfolgungsunabhängiger Störungen aufgegeben. Er war rechtserheblich für die Beendigung des Ent-
schädigungszeitraums sowohl nach § 31 Abs, 1 wie
 nach §§ 75, 79 BEG. Da die Klägerin die Anfechtung des landgerichtlichen Urteils in der Beruf ungsSchrift nicht auf eine der beiden Schadensarten beschränkt hatte, brauchte sie in der Berufungsbegründung nicht darzulegen, daß und in welcher Weise die behauptete anhaltende und schwere seelisch-nervliche Allgemein erkrankung für 3eden der Schäden rechtlich von Be
 deutung sei. Ihr Vortrag genügte
519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO

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Die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Entscheidung durch das Landgericht wird jedoch im Berufungsurteil nicht zutreffend begründet und ist im übrigen mit den Grundsätzen des Entschädigungsprozesses nicht vereinbar, wie sie der Bundesgerichtshof ständig vertritt.
Der Berufungsrichter sieht den die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehler des Landgerichts (§ 539 ZPO) darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu dem Verhandlungstermin vom 16. September 1965 nicht unter Einhaltung der Frist des § 217 ZPO geladen worden sei. Die Klägerin hat diesen vom Berufungsgericht angenommenen Mangel weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren gerügt (§ 295 Abs. 1 ZPO).
Unrichtig ist auch die entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf die Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG. Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Säumnisfolge. Sie kann nur ergehen, wenn das Entschädigungsgericht die ihm nach § 176 BEG obliegenden Pflichten erschöpft hat; sie hat das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen und ergeht auch, wenn keine Partei erscheint. Ein Säumnisverfahren ist im Entschädigungsprozeß nicht vorgesehen; eine Anwendung von Regeln des Versäumnisverfahrens auf das Verfahren nach § 209 Abs. 3 BEG scheidet aus.
Die Klägerin ihrerseits hat im Schriftsatz vom 19o April 1968 gerügt, daß sie zur mündlichen Ver-
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handlung des Landgerichts nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 209 Abs. 3 BEG hingewiesen worden sei, und hat mit dieser Begründung die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht verlangt. Das erstrebt sie auch mit ihrem Anträge auf Zurückweisung der Revision.
Im Berufungsurteil ist offen gelassen, ob die Rüge durchgreifen könnte. Sie konnte aber nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen. Entgegen der Auffassung der Revision kann das Urteil erster Instanz nicht auf dem Mangel des Hinweises beruhen. Es besteht kein Zweifel, daß der verstorbene und der für ihn eintretende Londoner Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich über den weiteren Ablauf des Verfahrens und die
 Möglichkeit einer Entscheidung nach
209 Abs. 3
BEG klar waren und sich auf den schriftsätzlichen Vortrag beschränken wollten. Alles, was namens der Klägerin zur Begründung der Berufung vorge tragen worden ist, war bereits von den verstorbenen Bevollmächtigten in erster Instanz vorgebracht. Keinesfalls ist, wie die Revision meint, das rechtliche Gehör verkürzt worden. Es blieb dem Bevollmächtigten der Klägerin unbenommen, zu dem Verhandlungstermin vom 2. Dezember 1963 zu
 erscheinen
In diesem Termin ist von seiten des
 Beklagten nichts vorgetragen worden, was in die Entscheidungsgründe des Landgerichts Eingang ge
 funden hätte
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übrigen kommt es nur darauf an
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daß die Klägerin in der Berufungsinstanz unbeschränkt Gelegenheit zu tatsächlichen und rechtlichen Aus-
führungen hatte
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Von der fehlerhaften Begründung abgesehen, die das Berufungsurteil für die Zurückverweisung gibt, widerspricht das Verfahren des Oberlandesgerichts einem wesentlichen Grundsatz des Entschädigungsprozesses. Auf RzW 1968, 374 kann verwiesen werden.
In seinem Urteil vom 17. April 1969 - IX ZR 106/67 -hat der Senat erneut betont, daß die beschleunigte Erledigung der Entschädigungsverfahren (§ 179 Abs. 1 BEG) auch im Interesse der Allgemeinheit angeordnet worden ist, die sich die Aufgabe der Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts gestellt hat. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte wie im vorliegenden Falle die Zurückverweisung in eine untere Instanz wünscht oder in Kauf nehmen will.
Da das Landgericht über beide Ansprüche sachlich entschieden hatte, war nach alledem der Berufungsrichter verpflichtet, seinerseits zur Sache zu entscheiden .
Er hat am Schlüsse seiner Darlegungen eine solche Entscheidung in Erwägung gezogen. Ein stichhaltiger Grund, von der Ermächtigung des § 540 ZPO - deren es übrigens nicht bedurft hätte, weil kein Fall der §§ 538, 539 ZPO vorlag - nicht den durch die besonderen Verhältnisse des Entschädigungsverfahrens gebotenen Gebrauch zu machen, ist aber dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen:
Hinsichtlich des Gesundheitsschadens konnte die Zurückverweisung zu nichts führen!? Denn das landgerichtliche Urteil enthält eine eingehende Auseinandersetzung mit den voneinander abweichenden Auffassungen der Ärzte und zeigt, daß das Landgericht ein Obergutachten nicht für erforderlich hält.
Was den Berufsschäden anlangt, so hat die Klägerin nicht etwa im Schriftsatz vom 19* April 1968 erstmalig vorgebracht, sie habe sich zur Masseuse ausgebildet und diese Ausbildung beendet gehabt, als sie aus Deutsch land verdrängt wurde. Von dieser Ausbildung hat sie schon im Verwaltungsverfahren gesprochen. Beim Landgericht hat sie das Zeugnis über eine Abschlußprüfung überreicht. Das Landgericht hat sie über ihre Ausbildung vernehmen lassen. Es ist nicht einzusehen, warum ihr Vortrag und die erhobenen Beweise nicht vom Berufungsrichter gewürdigt und die rechtlichen Folgerungen für Anspruchsgrundlage, Einstufung, Rentenwahl und Zahlungsanträge nicht im Berufungsurteil gezogen werden können.
Graf	Bundesrichter	Maaß von der Mühlen
 ist erkrankt. Er kann daher nicht unterschreiben.
Graf
 Zorn
Dr. Woesner