B3G § 2 Die Feststellung des Grades der Abhängigkeit souveräner Staaten wie Ungarn und Rumänien von den nationalsozialistischen Gewalthabern ist - anders als' im Falle der Slowakei (RzW 1966, 214) - Aufgabe de3 Richters der Tatsacheninstanz. BSG § 64 Abs. 2 Die Vermutung greift nur ein, soweit der Berufsschäden im Gebiet des Deutschen Reiches oder in den angegliederten Gebieten, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, eingetreten ist (unter teilweise Aufgabe von RzW 1966, 2H)o Der Kläger sei auch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden, da er durch die Einziehung zu dem jüdischen Arbeitsdienst seinen Arbeitsplatz verloren habe. Dieser Schaden beruhe jedoch nicht auf nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen, da feststehe, daß der Kläger in Budapest durch Anordnung ungarischer Dienststellen geschädigt worden sei. Dem Kläger könne auch dafür, daß ihm durch die NS-Machthaber nicht ermöglicht worden sei, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, Entschädigung nicht geleistet v/erden; denn nach dem BEG bestehe wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEG, die hier nicht gegeben seien. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ungarn 1942 noch ein selbständiger Staat mit eigener Willensbildung und eigener Politik gewesen sei und es sich bei der Einziehung des Klägers zu dem jüdischen Arbeitsdienst am 29. Über dieseWrage^ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und unter Würdigung des historischen Quellenmaterials von dem Berufungsgericht in einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren Weise entschieden worden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 214) steht dem nicht entgegen; denn die Rechtslage ist bei früher selbständig gewesenen Staaten wie z.B. Rumänien und Ungarn eine andere als bei der Beurteilung der Selbständigkeit eines für sich allein nicht lebensfähigen Staates (Slowakei), Danach kann der Verfolgte gemäß § 88 Nr. 4 BEG auch dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren hat, später aber innerhalb dieses Herrschaftsbereichs aus Verfolgungsgründen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte (RzW 1966, 214 Nr. 12; 1968, 456 Hr. 13). -Sin solcher Anspruch setzt allerdings voraus, daß der Kläger nach der Einbeziehung Ungarns in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich ernstlich beabsichtigte, dort auf die Dauer einen Arbeitsplatz im privaten Dienst zu erlangen,, und aus den in § 88 Mr. 4 BEG genannten Gründen diesen Arbeitsplatz nicht erhielt. Daher muß festgestellt oder mindestens für festgestellt erachtet werden (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Freiheitsentziehung, durch die der Kläger daran gehindert worden ist, einen Arbeitsplatz im privaten Dienst wiederzuerlangen, von deutschen Dienststellen oder Amtsträgern im Sinne des § 2 BEG verhängt oder aufrechterhalten wurde. Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen auf den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus abgestellt und demgemäß die Vermutung auch für das Gebiet der Slowakei für anwendbar erklärt hat (RzW 1966, 214), wird daran nicht festgehalten. Von rechtlicher Bedeutung ist ferner, ob sich der Kläger im Palle seiner Freilassung bzw° ohne das Leben in der Illegalität in Ungarn um einen Dauerarbeitsplatz bemüht oder nur eine vorübergehende Beschäftigung bis zur Verwirklichung seiner Auswanderungspläne, wie er sie 1945 durchgeführt hat, aufgenommen hätte. La nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger bei Berücksichtigung dieser Grundsätze einen entschädi-gungsfähigen Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG erlitten hat, muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen werden.
Dachschlagewerks ja BGHZs nein B3G § 2 Die Feststellung des Grades der Abhängigkeit souveräner Staaten wie Ungarn und Rumänien von den nationalsozialistischen Gewalthabern ist - anders als' im Falle der Slowakei (RzW 1966, 214) - Aufgabe de3 Richters der Tatsacheninstanz. BSG § 64 Abs. 2 Die Vermutung greift nur ein, soweit der Berufsschäden im Gebiet des Deutschen Reiches oder in den angegliederten Gebieten, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, eingetreten ist (unter teilweise Aufgabe von RzW 1966, 2H)o BGH, Urt. v, 13» März 1969 - XX ZR 246/67 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF Z/i\ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13» März 1969 .Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Janos Brasilien, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Recht nwalt Br. 3 gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, A^^platz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ferienzivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand; Der 1921 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Seite Eltern lebten in Budapest. Er besuchte von 1929 bis 1940 das Gymnasium und die Technische Hochschule in Padua. Wegen der Italienischen Judengesetzgebung mußte er 194-0 Italien verlassen und kehrte zu seinen Eltern nach Budapest zurück. Dort war er bis November 1942 als Fototechni-ker in einem Verlag tätig. Ara 29- November 1942 wurde er zu dem jüdischen Arbeitsdienst eingezogen. Im September 1944 konnte er fliehen. Er lebte bis zu dem Einmarsch der Russen in Budapest versteckt. Im Mai 1945 "begad er sich nach Bukarest. Er wanderte im Juli 1945 nach Italien weiter. Von dort siedelte er 1946 nach Brasilien über, wo er seitdem lebt. Wegen seiner beruflichen Schädigung in Ungarn hat der Kläger nach § 154 BEG- Anspruch auf 10.000 DM Kapitalentschädigung geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent scheidungsgründe s. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die Yertreibungsgebiete vor dem 1. August 1945 verlassen habe. Der Kläger sei auch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden, da er durch die Einziehung zu dem jüdischen Arbeitsdienst seinen Arbeitsplatz verloren habe. Dieser Schaden beruhe jedoch nicht auf nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen, da feststehe, daß der Kläger in Budapest durch Anordnung ungarischer Dienststellen geschädigt worden sei. Ungarn sei 1942 noch ein selbständiger Staat mit eigener Willensbildung und eigener Politik gewesen. Für Unrecht, das in einem souveränen ausländischen Staat begangen worden sei, könne hinsichtlich des Berufsschadens 4 auch dann keine Entschädigung geleistet werden, wenn deutsche Dienststellen diesen Staat zu dem Verhalten veranlaßt hätten. Der Verlust des Arbeitsplatzes habe zwar fortgewirkt, als Ungarn im Frühjahr 1944 seine Souveränität eingebüßt habe und zu dem deutschen Machtbereich gehörte. Dadurch sei aber aus der ungarischen Maßnahme keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme geworden. Dem Kläger könne auch dafür, daß ihm durch die NS-Machthaber nicht ermöglicht worden sei, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, Entschädigung nicht geleistet v/erden; denn nach dem BEG bestehe wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEG, die hier nicht gegeben seien. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ungarn 1942 noch ein selbständiger Staat mit eigener Willensbildung und eigener Politik gewesen sei und es sich bei der Einziehung des Klägers zu dem jüdischen Arbeitsdienst am 29. November 1942 daher um die Maßnahme eines souveränen ausländischen Staates gehandelt habe. Über dieseWrage^ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und unter Würdigung des historischen Quellenmaterials von dem Berufungsgericht in einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren Weise entschieden worden. In den Bereich der vom Tatrichter zu treffenden Tatsachenfeststellungen fällt auch die Beurteilung des Grades der Abhängigkeit auf Grund der bestehenden Machtver-hältniose und der sonstigen politischen Gegebenheiten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 214) steht dem nicht entgegen; denn die Rechtslage ist bei früher selbständig gewesenen Staaten wie z.B. Rumänien und Ungarn eine andere als bei der Beurteilung der Selbständigkeit eines für sich allein nicht lebensfähigen Staates (Slowakei), dessen Gründung auf den ausschlaggebenden Einfluß des nationalsozialistischen Deutschland zurückging und der von vornherein vertraglich eng an das Deutsche Reich gebunden war. Dagegen stehen die Ausführungen über die Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann der Verfolgte gemäß § 88 Nr. 4 BEG auch dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren hat, später aber innerhalb dieses Herrschaftsbereichs aus Verfolgungsgründen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte (RzW 1966, 214 Nr. 12; 1968, 456 Hr. 13). -Sin solcher Anspruch setzt allerdings voraus, daß der Kläger nach der Einbeziehung Ungarns in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich ernstlich beabsichtigte, dort auf die Dauer einen Arbeitsplatz im privaten Dienst zu erlangen,, und aus den in § 88 Mr. 4 BEG genannten Gründen diesen Arbeitsplatz nicht erhielt. Daher muß festgestellt oder mindestens für festgestellt erachtet werden (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Freiheitsentziehung, durch die der Kläger daran gehindert worden ist, einen Arbeitsplatz im privaten Dienst wiederzuerlangen, von deutschen Dienststellen oder Amtsträgern im Sinne des § 2 BEG verhängt oder aufrechterhalten wurde. Daß Ungarn zu der Freiheitsentziehung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BEG von der deutschen Regierung veranlaßt worden ist, genügt im Rahmen von § 88 Nr. 3 und 4 BEG nicht. Entsprechendes gilt für das spätere Leben des Klägers in der Illegalität. 6 Aul' die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung betrifft die Vermutung nur den Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Schon aus der Gegenüberstellung mit der Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG über Verfolgungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet ergibt sich, daß Absatz 2 des § 64 BEG nicht auf die Gesamtheit der Gebiete abstellt, in denen nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen stattgefunden haben. Der Begriff "Deutschland” kann daher nur im geographischen und staatsrechtlichen Sinne verstanden werden. Dabei ist in Anlehnung an andere gesetzliche Regelungen über die Abgrenzung deutschen Staatsgebietes während der Zeit des Nationalsozialismus allerdings nicht nur auf das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31° Dezember 1937 absustellen, sondern auch auf die dem Deutschen Reich nach diesem Zeitpunkt angegliederten Gebiete, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren. Ungarisches Staatsgebiet hat zu diesen Gebieten nicht gehört. Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen auf den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus abgestellt und demgemäß die Vermutung auch für das Gebiet der Slowakei für anwendbar erklärt hat (RzW 1966, 214), wird daran nicht festgehalten. Von rechtlicher Bedeutung ist ferner, ob sich der Kläger im Palle seiner Freilassung bzw° ohne das Leben in der Illegalität in Ungarn um einen Dauerarbeitsplatz bemüht oder nur eine vorübergehende Beschäftigung bis zur Verwirklichung seiner Auswanderungspläne, wie er sie 1945 durchgeführt hat, aufgenommen hätte. Denn nur die Vorenthaltung von Arbeitsgelegenheiten, die eine dauernde Erwerbestellung in diesem Lande begründen sollten, kann einen Entschädigungsanspruch nach § 87, 88 BEG auslösen (BGH vom 30. Januar 1969 - IX ZR 103/67). La nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger bei Berücksichtigung dieser Grundsätze einen entschädi-gungsfähigen Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG erlitten hat, muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen werden. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Henkel