Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) schweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderungen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, stellt sich nicht allgemein, sondern ist danach zu beantworten, welche Regelungen Von einer stillen Zession, welche die Möglichkeit eröffnete, die Abtretung nach Bedarf offen zu legen oder dies zu unterlassen, kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 246/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 299.839,42 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 2 Die Frage, ob einem Zentralregulierungs- oder Factoring-Vertrag ein still- schweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderungen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, stellt sich nicht allgemein, sondern ist danach zu beantworten, welche Regelungen -3- das jeweils vereinbarte Vertragswerk enthält. Im vorliegenden Fall sieht der Zentralregulierungsvertrag, dem die Schuldnerin beigetreten ist, ausdrücklich die Möglichkeit der Erfüllung durch Auf- oder Verrechnung vor. 3 Der Streitfall bietet auch keinen Anlass zu einer Klärung des Anwen- dungsbereichs der Rechtsprechung des Senats zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit von Konzernverrechnungsklauseln. Die Abtretungen, welche die Aufrechnungslage begründeten, sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Von einer stillen Zession, welche die Möglichkeit eröffnete, die Abtretung nach Bedarf offen zu legen oder dies zu unterlassen, kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Etwa notwendige Korrekturen zu dem Schutze der Masse lassen sich über § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 130, 131 InsO erreichen. 4 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.02.2008 -19 0 56/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2009 -1-2 U 98/08 - Kayser