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BGH · IX ZR 246/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 246/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Kammergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 erfolgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Entschuldungsmandats abzuwickeln waren. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
WillkürverbotRechtsfehlerZPOerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 246/06
16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.246,43 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt des Entschul-
dungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Kammergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt.
 
Aus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht verpflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr vorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl. BVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W. war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht näher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über "die entsprechenden Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des Beklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung gewertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 erfolgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Entschuldungsmandats abzuwickeln waren.
3	2.	Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des
 Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1993 -XZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005 -VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten. Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem symptomatischen Rechtsfehler.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -