als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der AflB GmbH in Kläger und Revisionskläger, über das Vermögen der Beklagter und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Daran an dert der Konkurs über das Vermögen des Mieters nichts, we die beteiligten Gläubiger wie die Sicherungsrechte in bei den Verfahren unterschiedlich sein können. § 390 Satz 1 BGB steht der Aufrechnung jedenfalls na: der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bongers GmbH nicht entgegen. Denn ein Freistellungsanspruc des Bürgen (§ 775 BGB) wie des Grundschuldbestellers (vgl dazu RGZ 156, 271, 278) kann im Konkurs nicht neben dem ge sicherten Anspruch des Hauptgläubigers - hier: der Dresdner Bank - geltend gemacht werden (vgl. April 1996 = Bl. 46 f GA), die Bank sei selbst am Konkursverfahren beteiligt, erreichen, wenn er die vom Beklagten erklärte Aufrechnung durch die Einrede des Freistellungsanspruchs im Konkurs abwehren könnte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 245/95 BESCHLUSS vom 2. Mai 1996 in dem Rechtsstreit Rainer B0B, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der AflB GmbH in Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von gegen Joachim RhMHI f, Dt als Verwalter im Konkurs BoflBBi GmbH, über das Vermögen der Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Mai 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat § 8 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrages der Gemeinschuldnerinnen dahin ausgelegt, daß das vereinbarte Aufrechnungsverbot außer Kraft treten soll, wenn der Begünstigte in Konkurs fällt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Klausel erkennbar vor allem den Zweck hatte, den pünktlichen und sicheren 3 Eingang der Mietzinsraten beim Vermieter sicherzustellen; dieses Interesse tritt in dessen Konkurs zurück. Daran an dert der Konkurs über das Vermögen des Mieters nichts, we die beteiligten Gläubiger wie die Sicherungsrechte in bei den Verfahren unterschiedlich sein können. § 390 Satz 1 BGB steht der Aufrechnung jedenfalls na: der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bongers GmbH nicht entgegen. Denn ein Freistellungsanspruc des Bürgen (§ 775 BGB) wie des Grundschuldbestellers (vgl dazu RGZ 156, 271, 278) kann im Konkurs nicht neben dem ge sicherten Anspruch des Hauptgläubigers - hier: der Dresdner Bank - geltend gemacht werden (vgl. BAGE 27, 127, 133 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Fr. Weber AP § 67 KC Nr. 1 unter III 3; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 23 MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 775 Rdn. 16). Der Kläger würde aber dieses dem § 68 KO widersprechende Ergebnis im Hinblick auf seinen eigenen Vortrag (S. 4 f seines Schriftsatzes vom 28. April 1996 = Bl. 46 f GA), die Bank sei selbst am Konkursverfahren beteiligt, erreichen, wenn er die vom Beklagten erklärte Aufrechnung durch die Einrede des Freistellungsanspruchs im Konkurs abwehren könnte. Der Erlös aus der Verwertung des Inventars der Bongers GmbH stünde dann nämlich nicht zur Befriedigung unter anderem ihrer Hauptgläubigerin - der Dresdner Bank - zur Verfügung. Eine Anfechtung nach § 30 KO scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger weder zu einer Zahlungseinstellung der 4 ARBO GmbH noch zu dem Zeitpunkt ihres Konkursantrags vorgetragen hat. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer