Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen» daß der Rentenanspruch des Klägers im Bescheid vom 12. Es hält jedoch eine neue Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur über den Rentenanspruch für zulässig; die Frage» ob auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren angleichungsfähig ist» hat es offen gelassen. b) Damit hat das Oberlandesgericht die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen. Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 28» 29 BEG ist in diesem Verfahren in vollem Umfang neu festzusetzen. 2. a) Ben Anspruch auf Rente hat das Berufungsgericht verneint, weil von den medizinischen Feststellungen des Vertrauensarztes Br. S4MBR auszugehen sei» auf denen der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 12« September 1961 beruhe. b) Biese Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH RzW 1970» 77 Nr. 24) nicht in Einklang. Ferner sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Ba im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang neu festzusetzen ist» sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so das Neuauftreten eines Verfolgungsleidens oder die Verschlim- Ergibt dessen erneute Prüfung insbesondere der ärztlichen Fragen einen Sachverhalt, der eine Entschädigung nach §§ 28 ff BE6 rechtfertigt, so ist auch sachlich unerheblich, ob sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides gewandelt hat. Auf die in RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedrückte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auch insoweit verwiesen.
'I u 0^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 245/69 URTEIL Verkündet am 2. Juli 1970 Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Felix R Israel» - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger» Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen» Beklagten und Revisionsbeklagten /I V Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Polen geborene jüdische Kläger war von 1920 bis 1922 in DJH^g§ ansässig. In den Jahren 1922 bis 1939 lebte er in Dajg^. Von dort wanderte er im März 1939 über Rumänien nach Palästina aus. Seit Ende Juni 1939 lebt er im heutigen Israel. Auf die Belastungen der Auswanderung und die ungünstigen Verhältnisse des Einwanderungslandes führt er Leiden an Wirbelsäule, Herz und Kreislauf sowie der Verdauung zurück. Er fordert deshalb Heilverfahren» Kapitalentschädigung und Rente. Die Entschädigungsbehörde nahm 1961 an» daß der Kläger zu dem Kreise der nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG aF entschädigungsberechtigten Personen gehöre. Sie lehnte den Gesundheitsschadens« anspruch jedoch ab» da die festgestellten Leiden nicht verfolgt^ bedingt» sondern weitgehend Alterserscheinungen seien. Dieser B* scheid blieb unangefochten. Den Antrag des Klägers» nach Art. IV BEG-SchlußG über den Gesundheitsschadensanspruch erneut zu entscheiden» lehnte die Entschädigungsbehlrde ab. Seine Klage ist in den ersten beiden Rechtszügen abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren waren die Parteien nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist begründet. 1. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen» daß der Rentenanspruch des Klägers im Bescheid vom 12. September 1961 in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Es hält jedoch eine neue Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur über den Rentenanspruch für zulässig; die Frage» ob auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren angleichungsfähig ist» hat es offen gelassen. b) Damit hat das Oberlandesgericht die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen. Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 28» 29 BEG ist in diesem Verfahren in vollem Umfang neu festzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970» 77 Nr. 24 näher dargelegt. 2. a) Ben Anspruch auf Rente hat das Berufungsgericht verneint, weil von den medizinischen Feststellungen des Vertrauensarztes Br. S4MBR auszugehen sei» auf denen der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 12« September 1961 beruhe. Auf dieser Grundlage sei lediglich zu prüfen» ob neuere medizinische oder rechtliohe Erkenntnisse eine günstigere Beurteilung rechtfertigten. Bas sei nicht der Fall» so daß die früheren Untersuchungsergebnisse auch jetzt noch verbindlich seien. Soweit diese unvollständig seien» biete das Angleichungsverfahren keinen Raum zu einer Ergänzung. Erst recht seien früher nicht diagnostizierte Gesundheitsschäden von der Angleichung ausgeschlossen. b) Biese Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH RzW 1970» 77 Nr. 24) nicht in Einklang. Banach setzt die Angleichung nicht voraus» daß sich seit der Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder der Rechtsprechung geändert hat. Ferner sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Biagnosen» Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere» zusätzliche Befunde erheben. Ber Anspruchsteller ist somit nicht gehindert» weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Ba im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang neu festzusetzen ist» sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so das Neuauftreten eines Verfolgungsleidens oder die Verschlim- merung eines Leidens, zu berücksichtigen. Wie weit es dazu eines neuen ärztlichen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen« Bas angefochtene Urteil läBt sich damit nicht vereinbaren. Möglicherweise wäre das Berufungsgericht bei einer umfassenden Nachprüfung der gesundheitlichen Schäden und ihrer Ursachen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen. 3. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt dessen erneute Prüfung insbesondere der ärztlichen Fragen einen Sachverhalt, der eine Entschädigung nach §§ 28 ff BE6 rechtfertigt, so ist auch sachlich unerheblich, ob sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides gewandelt hat. Auf die in RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedrückte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auch insoweit verwiesen. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Bundesrichter Fuchs kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai