Juli 1969 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Br. Woesner und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Las Berufungsgericht hat den nicht als Flüchtling im Sinne des Seine Erwägungen ent sprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof4, weichen aber von der in zwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung in RzW 1968, 571 ab. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten nicht nur für Verfolgte, denen es wegen eines Wandels der inneren Verhältnisse in ihrem Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können, dorthin zurückzukehren. Sie sind auch *nzuwenden, wenn der Verfolgte seinen Heimatstaat wegen dieser Verhältnisse verlassen hat Bemerkt sei lediglich, daß der Kläger als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG (Art, 1 A 1 GK) auch dann zu behandeln wäre, wenn er den Nachweis führt, von der IRO zwar nicht formell anerkannt, aber als Flüchtling betreut worden zu sein; auf RzW 1968, 575 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26, Juni 1969 - IX ZR 20/69 - über die Anerkennung durch die IRO wird verwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF / * IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 245/68 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstell e in dem Entschädigungsrechtsstreit William B H » und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4» Beklagten und Revisionsbeklagten 2 % 4 } 4 ' > * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 1969 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Br. Woesner und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntSchädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 in geborene jüdische Kläger % wurde in der Zeit vom 15. April 1940 bis zu dem Januar 1945 in Polen rassisch verfolgt. Ende 1948 verließ er Polen und begab sich nach Paris. Im November 1951 wanderte er in die USA aus, deren Staatsangehörigkeit er nach dem 1. Oktober 1953 erwarb. Bis zu diesem Zeitpunkt besaß er nach den Peststellungen des Berufungsurteils die polnische Staatsangehörigkeit. Er hat vorgetragen, er habe Polen wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse verlassen. Für Freiheitsschaden ist er als Flüchtling (§ 160 Abs. 1 BEG) entschädigt worden. Wegen verfolgungsbedingter 3 Psychoneurose mit depressiven Symptomen hat ihm die Behörde 4.800 DM KapitalentSchädigung gewährt. Die Klage auf weitergehende Entschädigung hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG nicht erfüllt seien. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Las Berufungsgericht hat den nicht als Flüchtling im Sinne des 160 BEG angesehen, weil er bis zu dem gesetzlichen Stichtag in Polen weder rassische noch politische oder soziale Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Seine Erwägungen ent sprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof4, weichen aber von der in zwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung in RzW 1968, 571 ab. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten nicht nur für Verfolgte, denen es wegen eines Wandels der inneren Verhältnisse in ihrem Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können, dorthin zurückzukehren. Sie sind auch *nzuwenden, wenn der Verfolgte seinen Heimatstaat wegen dieser Verhältnisse verlassen hat (RzW 1969, 273). Da der Streitfall unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden muß, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen nicht. Bemerkt sei lediglich, daß der Kläger als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG (Art, 1 A 1 GK) auch dann zu behandeln wäre, wenn er den Nachweis führt, von der IRO zwar nicht formell anerkannt, aber als Flüchtling betreut worden zu sein; auf RzW 1968, 575 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26, Juni 1969 - IX ZR 20/69 - über die Anerkennung durch die IRO wird verwiesen. Mai Graf von der Mühlen Br. Woesner Henkel