§ Hl Abs. 5 BEG begründet keine Gegenforderung des Entschüdi-gungsverpflichteten gegen den Verfolgten, sondern verpflichtet die Entschädigungsorgane, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Entschädigungsansprüche des Verfolgten teilweise bereits durch eine Vorausleistung - die Soforthilfe - zu dem Erlöschen gebracht worden sind. Bringt das Entschädigungsgericht, das dem Verfolgten einen Entschädigungsanspruch wogen Schadens am Vermögen zuerkennt, die bereits gezahlte Soforthilfe nicht in Abzug, so stellt dies einen dem Urteil von vornherein anhaftenden inhaltlichen Mangel dar, der wogen § 767 Abs. 2 ZPO keine geeignete Grundlage für eine Vollstreckungsgcgenklagc bildet. Dezember 1958 hat der Beklagte gemäß § 141 BEG eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM erhalten. In dem Bescheid war die spätere Verrechnung der Hälfte dieses Betrages mit Entschädigungsansprüchen für Schaden an Eigentum und Vermögen Vorbehalten worden. November 1964 wurde dem Beklagten eine Entschädigung für Schaden an Vermögen in Höhe von 3.000 DM zuerkannt. Gleichwohl zeigte der Beklagte der Entschädigungsbehorde und dem Hessischen Minister der Finanzen gemäß § 882a ZPO die Absicht an, aus dom Urteil vom 10. Mit seiner Revision, die das Berufungsgericht zuge-lassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kluge-abwerisung weiter. Das Berufungsgericht hält in t.boroinstimmung mit dem Landgericht die Vollstreckungsgegenklage für begründet, weil der Beklagte nach § 141 Abs. 5 BEG materiell keinen Anspruch auf den ihm durch das rechtskräftige Urteil vom Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klage auch nicht an der Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, wonach Ein-v/endungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur insov/cit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem -Schluß der mündlichen Verhandlung, in der sie nach den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht worden müssen, entstanden sind. Die Gründe für die Einwendungen dc3 klagenden Landes seien, so führt das Berufungsgericht aus, hier erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden. Dem klagenden Land könne es nicht verwehrt werden, die Verrechnung bei der ersten sich bietenden Möglichkeit vorzunehmen. Mit diesem Urteil sei nicht nur die Forderung dos Beklagten gegen das klagende Land auf eine Entschädigung von 3.000 DM entstanden, sondern gleichzeitig auch die Möglichkeit für das klagende Land, mit dieser Entschädigungsfordorung des Beklagten die Hälfte der Soforthilfe zu verrechnen. Diese Verrechnungsmöglichkeit sei der Grund für die Einv/endung des Landes gegen die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung. § 141 Abs. 5 BEG begründet also keine Gegenforderung des Entschädigungsverpflichteten gegen den Verfolgten, sondern verpflichtet die Entschädigungsorgane, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Entschädigungsansprüche dos Verfolgten teilweise bereits durch eine Vorausleistung zu dem Erlöschen gebracht worden sind. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß durch das Urteil vom 10, November 1964 ein zur Verrechnung geeigneter Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens überhaupt erst entstanden sei. Er ist grundsätzlich bereits als Folge des Schadenstiftendon Eroignioses entstanden, also nicht erst durch das BEG geschaffen worden (vgl. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 ZPO das klagende Land zu tragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG §§ 141, 209; ZPO § 767 § Hl Abs. 5 BEG begründet keine Gegenforderung des Entschüdi-gungsverpflichteten gegen den Verfolgten, sondern verpflichtet die Entschädigungsorgane, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Entschädigungsansprüche des Verfolgten teilweise bereits durch eine Vorausleistung - die Soforthilfe - zu dem Erlöschen gebracht worden sind. Bringt das Entschädigungsgericht, das dem Verfolgten einen Entschädigungsanspruch wogen Schadens am Vermögen zuerkennt, die bereits gezahlte Soforthilfe nicht in Abzug, so stellt dies einen dem Urteil von vornherein anhaftenden inhaltlichen Mangel dar, der wogen § 767 Abs. 2 ZPO keine geeignete Grundlage für eine Vollstreckungsgcgenklagc bildet. BGH, Urt. v. 30. Mai 1968 - IX ZR 245/66 - OLG Prankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IX ZR 245/66 URTEIL Verkündet am ^(KMai 1968 Jus tizhauptsekretäi als Urkund8beamter der Geschäftasteil« in dem Rechtsstreit des Professors Dr. med. Georg J' Schließfach®, - Prozeßbevollmächtigtor: Beklagten und Revisionsklägers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, - Pro2eßbovollmächtigtor: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt . 2 Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) vom 14. Juni 1966 und der 8. Zivilkammer de3 Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Dezember 1965 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Auf Grund eines Bescheides vom 1. Dezember 1958 hat der Beklagte gemäß § 141 BEG eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM erhalten. In dem Bescheid war die spätere Verrechnung der Hälfte dieses Betrages mit Entschädigungsansprüchen für Schaden an Eigentum und Vermögen Vorbehalten worden. Durch Urteil des Oberlandecgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. November 1964 wurde dem Beklagten eine Entschädigung für Schaden an Vermögen in Höhe von 3.000 DM zuerkannt. Das Urteil wurde am 28. April 1965 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18. Mai 1965 teilte die Entschä-üigungsbehörde den Beklagten mit, sie verrechne die Urteilssumme mit dem zu verrechnenden Teil der Soforthilfe. Gleichwohl zeigte der Beklagte der Entschädigungsbehorde und dem Hessischen Minister der Finanzen gemäß § 882a ZPO die Absicht an, aus dom Urteil vom 10. November 1964 zu vollstrocken. Das klagende Band hat deshalb gegen ihn Vollstreckungs-Gegenklage mit dem Antrag erheben, die—Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 10. November 1964 für unzulässig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision, die das Berufungsgericht zuge-lassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kluge-abwerisung weiter. Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entschoidungsgründe: Das Berufungsgericht hält in t.boroinstimmung mit dem Landgericht die Vollstreckungsgegenklage für begründet, weil der Beklagte nach § 141 Abs. 5 BEG materiell keinen Anspruch auf den ihm durch das rechtskräftige Urteil vom 10. November 1964 sugesprochcnen Betrag mehr habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klage auch nicht an der Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, wonach Ein-v/endungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur insov/cit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem -Schluß der mündlichen Verhandlung, in der sie nach den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht worden müssen, entstanden sind. Die Gründe für die Einwendungen dc3 klagenden Landes seien, so führt das Berufungsgericht aus, hier erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden. Dem klagenden Land könne es nicht verwehrt werden, die Verrechnung bei der ersten sich bietenden Möglichkeit vorzunehmen. Eine Bestimmung über den Zeitpunkt der Verrechnung gebe es nicht. Diese könne erst erfolgen, wenn ein hierfür geeigneter Entschädigungsanspruch festgesetzt worden sei. Erst das Urteil vom 10. November 1964 habe dem klagenden Land die Möglichkeit zur Verrechnung gegeben. Mit diesem Urteil sei nicht nur die Forderung dos Beklagten gegen das klagende Land auf eine Entschädigung von 3.000 DM entstanden, sondern gleichzeitig auch die Möglichkeit für das klagende Land, mit dieser Entschädigungsfordorung des Beklagten die Hälfte der Soforthilfe zu verrechnen. Diese Verrechnungsmöglichkeit sei der Grund für die Einv/endung des Landes gegen die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. § 767 Abs. 2 ZPO verbietet es, im Wege der Vollstrek-kungsgcgenklago Einwendungen geltend zu machen, die an sich nach materiellem Recht begründet wären, jedoch nicht recht- zeitig erhoben worden sind. Die Vorschrift hält bewußt die nachträglichen Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel in engsten Grenzen und nimmt gewisse Härten, die daraus für den Schuldner entstehen können» in Kauf, um den rechtskräftigen Titel zu schützen (BGHZ 34, 274, 280; 42, 37» 41). Aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 767 ZPO ergibt sich, daß mit der Vollstrockungsgegenklage gegen Urteile nicht geltend gemacht werden kann, daß der zuerkannto Anspruch während des Erkcnntnioverfahrens überhaupt nicht oder nicht mehr bestand und daß demzufolge das ergangene Urteil von Anfang an unrichtig war. Gerade darauf aber zielt die vorliegende Klage letztlich ab. Die hälftige "Verrechnung" der Soforthilfe, die § 141 Ab3. 5 BEG Vorsicht, ist mit der Aufrechnung des ^bürgarTlchen Rechts nicht zu vergleichen, if141 Abs. 5 BEG beruht ähnlich wie § 10 BEG auf dom allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand doppelt aus öffentlichen Mitteln entschädigt werden soll. Deshalb soll bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Verfolgte wegen des erlittenen Schadens bereits zu einem Teil entschädigt worden ist (vgl. BGH RzW 1955, 299; 1962, 306 Nr. 16). § 141 Abs. 5 BEG begründet also keine Gegenforderung des Entschädigungsverpflichteten gegen den Verfolgten, sondern verpflichtet die Entschädigungsorgane, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Entschädigungsansprüche dos Verfolgten teilweise bereits durch eine Vorausleistung zu dem Erlöschen gebracht worden sind. Das Oberlandesgericht hätte daher, als es dem Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Vermöge11 zuerkannte, die bereits gezahlte Soforthilfe in Abzug bringen müssen. Daß dies nicht geschah, stellt einen inhaltlichen Mangel des rechtskräftigen Urteils vom 10. November 1964 dar. Dieser dem Urteil von vornherein anhaftende Mangel ist, wie dargelegt, keine geeignete Grundlage für eine Vollstreckungsgegenklage. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß durch das Urteil vom 10, November 1964 ein zur Verrechnung geeigneter Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens überhaupt erst entstanden sei. Urteile der Entschädigungsgerichto haben keinen rechtsgestaltenden Charakter; sie sprechen nur aus, was Rechtens ist. Der Entschädigungsanspruch des Verfolgten besteht jeweils schon vor dem Urtoilsausspruch. Er ist grundsätzlich bereits als Folge des Schadenstiftendon Eroignioses entstanden, also nicht erst durch das BEG geschaffen worden (vgl. die Senatourtoilo RzW I960, 553 mit weit. Nachw., RzW 1961, 173). Ein bestehender Entschädigungsanspruch ist zur Verrechnung nach § 141 Abs. 5 BEG geeignet, auch wenn er urteilsmäßig noch nicht feotgestollt ist; die Verrechnung ist gerade eines der Mittel zur Bemessung seiner endgültigen Höhe. Die Revision erweist sich demnach als begründet. Unter Aufhebung der angefochtenen Urteile muß die Klage abgewiesen werden, weil die Einwendungen, die mit ihr geltend gemacht werden, durch § 767 Abs. 2 2P0 ausgeschlossen sind. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist da3 Vorfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 ZPO das klagende Land zu tragen. Wüstenberg Maaß Bundosrichter Dr. Graf ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Wüstonberg von der Mühlen Bökelmann