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BGH · IX ZR 245/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 245/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Fischer16UrteilsbegründungGanterLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 245/06
vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. September 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	die	Rüge,	die sich in einer Wiederholung der Revisionsbe-
gründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist geschehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 -30 2426/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -