BGB $ 273; BRAO § 50 Abs. 1 a.F. Das Zurückbehaltungsrecht nach §50-Abs.1 Satz 1 BRAO a.F besteht in aller Regel nur wegen der Hönorarforderung aus der konkreten Angelegenheit, auf die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht. Dieser beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pauschalhonorars aufgrund des Beratungsvertrages, das er für die Zeit bis September 1995 auf insgesamt 202.997,30 DM berechnet hat. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte dürfe die Urkunden, zu deren Herausgabe er unstreitig verpflichtet ist, nicht wegen ihm zustehender Honoraransprüche zurückbehalten. Soweit für die Zeit davor noch ein Beratungshonorar von 24.747,30 DM of-fenstehe, habe der Beklagte das sich daraus ergebende Zu- . 1. Die Revisionserwiderung meint, dem Beklagten stünden die Honoraransprüche, auf die er das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht stütze, schon deswegen nicht zu, weil der Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sei. Das ergebe sich aus dem eigenen Tatsachenvortrag des Beklagten, wonach ihm von Anfang an klar gewesen sei, daß er "keine Zeit mehr für .andere Mandanten haben würde und damit praktisch seine sonstige Anwaltstatigkeit würde aufgeben müssen, wie es denn auch tatsächlich geschehen" sei. Eine solche Vertragsgestaltung sei, so meint die Revisionserwiderung, mit dem jetzt auch in §< 43 a Abs. 1 BRAO niedergelegten Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Außerdem sei es dem Beklagten nach § 46 Abs. 1 BRAO wegen des Beratungsverhältnisses untersagt gewesen, der vertraglichen Verpflichtung zur Vertretung .der Klägerin vor Gericht nachzukommen . Klägerin hat in den Vorinstanzen den vom Beklagten behaupteten Arbeitsumfang und dessen Vortrag, er habe neben der Tätigkeit für sie keine Zeit mehr für andere Mandanten gehabt, bestritten und ihrerseits das Ausmaß der Tätigkeit des Beklagten für sie erheblich geringer eingeschätzt, jedenfalls aber dazu keine ausreichend konkreten Angaben gemacht. b) Sodann weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß der Beratungsvertrag nicht nur auf die Dauer von siebeneinhalb Jahren fest abgeschlossen worden, sondern zudem während dieser Zeit nach den - von ihr insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nach § 627 BGB kündbar gewesen sei. Dezember 1990 - III 2R 333/89, WH 1991, 604, 606); denn ein solcher Kündigungsaus Schluß läßt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach S 626 BGB bestehen, und das reicht zu dem Schutz der Vertragspartner regelmäßig aus (MünchKomm-BGB/Schwerdtner 2. September 1995 - bis zu diesem Zeitpunkt ist die Honorarforderung berechnet, auf die der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht stützt - noch nicht überschritten. a) Das Berufungsgericht hat eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß dieser am 2. Juni 1994 dem damals erst seit kurzer Zeit im Amt befindlichen Vorsitzenden des Vorstands der Klägerin, K., nicht von sich aus offenbart habe, daß er Alleingesellschafter einer bestimmten QmbH war, die von der Klägerin verschiedene Kredite erhalten hatte. Es habe für ihn kein Anlaß bestanden, bei dieser Gelegenheit über seine Gesellschafter^ Stellung zu sprechen; diese sei im Hause der Klägerin bekannt gewesen, denn er habe die Geschäftsanteile - teilwei- Es ist danach nicht nachvollziehbar, daß es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegolten habe, dem amtierenden Vorsitzenden von den "Verbindungen und Beteiligungen und damit der Involviertheit des Beklagten" eine eigene Kenntnis zu vermitteln. Wie dies geschah und ob der Beklagte sich mit seinen Antworten pflichtwidrig verhalten hat, lassen aber weder der Vortrag der Klägerin noch die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen. b) Das Berufungsgericht hat eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß dieser in anwaltliche Tätigkeiten, die ihm aufgetragen gewesen seien, seine Ehefrau eingeschaltet habe. Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von Anfang an auch die Ehefrau des Beklagten als Rechtsanwältin beauftragt worden ist und daß an sie gut 22.000 DM "an Anwalts- und Notarkosten'* gezahlt worden sind (GA 177). für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es nicht vertragswidrig war, wenn der Beklagte einzelne Anwalts auf träge von sich auf seine Ehefrau weiterleitete. Daß die Klägerin diesen Vorgang später innerhalb der entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch insoweit einzuhaltenden Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu dem Anlaß einer erneuten Kündigung genommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten unter der Voraussetzung eines noch offenen Honoraranspruchs gegen die Klägerin* das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs.3 BRAO - richtigerweise ist hier die bei Ausspruch der Kündigung noch geltende, freilich im wesentlichen gleichlautende Fassung des S 50 Abs. 1 BRAO vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Es mag sein, daß die gesamte Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin im Hinblick auf den langfristigen Beratungsvertrag auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhte. Ein solches reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme "desselben rechtlichen Verhältnisses" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB aus, wenn es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint, einen Anspruch ohne Rücksicht auf einen sich aus diesem LebensVerhältnis ergebenden Gegenanspruch geltend zu machen (BGHZ 92, 194, 196; 115, 99, 103). Ein Zurückbehaltungsrecht an den im Besitz des Beklagten befindlichen Urkunden scheidet aber nach S 273 BGB jedenfalls deswegen aus, weil ihm die Natur des Schuldverhältnisses, auf dem der Herausgabeanspruch der Klägerin beruht, entgegensteht. Das liegt für die vollstreckbaren Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits fällig gestellte Kredite der Klägerin betreffen, auf der Hand. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 BRAO ist ein Sonderrecht des Rechtsanwalts, das weiter geht als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach S 273 BGB und es dem Anwalt ermöglichen soll, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Prozeß und ohne Anrufung der'Gerichte durchzusetzen (Friedlaender, Rechtsanwaltsordnung 3. Damit ist insoweit dem Rechtsanwalt gestattet, was nach der allgemeinen Regel des § 273 BGB dem Auftragnehmer nicht erlaubt ist: Er darf, sofern das jiicht ausnahmsweise zu einer besonders schweren Beeinträchtigung des Auftraggebers führt, auch dessen Geschäftsunterlagen als Druckmittel zur Begleichung seiner Honoraransprüche verwenden. Das Zurückbehaltungsrecht besteht" vielmehr in aller Regel nur wegen der Forderungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, auf.die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht (Isele aaO § 50 An. VI C 2 d; Feue-rich/Braun aaO S 50 Rdnr. denn diese Aufträge, die ihm außerhalb des BeratungsVertrages erteilt worden sind, konnten nach S 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden. Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe die jeweiligen Akten vor Erteilung der Einzelaufträge immer erst zur "^Begutachtung" erhalten; er meint außerdem, alle diese Aufträge seien durch das Band des Beratungsvertrages zu einer einzigen Angelegenheit "zusammengeschnürt” gewesen. Sie liefe, wie dieser Rechtsstreit zeigt, darauf hinaus, dem Beklagten die Zurückhaltung der Geschäftspapiere der Klägerin unter Umständen auf unabsehbare Zeit im Hinblick auf Vergütungsansprüche zu gestatten, die mit dem jeweiligen Einzelauftrag und seiner Abrechnung nichts zu tun haben. den Zweck des § 50 Abs. 1 BRAO a.F. Abs.3 der Neufassung), dem Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Gebührenansprüche ein über die allgemeinen zivilrechtlichen Befugnisse hinaus gehendes Druckmittel in die Hand zu geben, und die Notwendigkeit, dieses Sonderrecht auf die zu der jeweiligen Honorarforderung gehörige Handakte zu beschränken, nicht gerechtfertigt. Daß es sich um ein einheitliches Lebensverhältnis im Sinne des- S 27 3 BGB handeln mag, begründet, wie bereits dargestellt, kein Recht, der Klägerin die Geschäftspapiere vorzuenthalten. Sie dürften, wie die Klägerin andeutungsweise eingeräumt hat ("allenfalls“, GA 350) dem Beklagten nicht im Zusammenhang mit nach der Bundes recht sanwalts gebührenordnung abzurechnenden Einzelaufträgen, sondern im Rahmen der allgemeinen Beratungstätigkeit übergeben worden sein. Auch insoweit kann das Zurückbehaltungsrecht aber nicht auf alle solchen Forderungen ausgedehnt werden, die etwa mangels wirksamer Kündigung inzwischen entstanden sind. Es ist vielmehr auf den Teil der Vergütung beschränkt, den der Beklagte mit der Beratung in jenen Angelegenheiten verdient hat oder verdient hätte, wenn der Vertrag nicht - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen: grundlos - gekündigt worden wäre. Die Sache ist, soweit die Revision begründet ist, nicht entscheidungsreif.Hinsichtlich der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Beratungsvertrages bestand, hat sich das Berufungsgericht bisher auf die Beurteilung eines Teils der geltend gemachten Kündigungsgründe beschränkt und somit das Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschöpft. Sollte die insoweit erforderliche tatrichterliche Würdigung ergeben, daß die Kündigung unwirksam war, so müßte festgestellt werden, ob die Geschäftsunterlagen, die mit den Klageanträgen zu 20, 31 und 32 herausverlangt werden, dem Beklagten im Rahmen seiner allgemeinen Beratungstätigkeit übergeben worden sind, und ferner, im Hinblick auf welchen Honoraranspruch der Beklagte das dann insoweit gegebene Zurückbehaltungsrecht ausüben kann (siehe oben II 3 c).
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein
BGB $ 273; BRAO § 50 Abs. 1 a.F.
Das Zurückbehaltungsrecht nach §50-Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F besteht in aller Regel nur wegen der Hönorarforderung aus der konkreten Angelegenheit, auf die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht. Soweit es um Geschäftspapiere des Mandanten geht, dürfen Handakten, die eine andere Angelegenheit betreffen, auch dann nicht zurückgehalten werden, wenn es sich insgesamt um ein einheitliches LebensVerhältnis handelt.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 244/96
URTEIL
Verkündet am:
3. Juli 1997 Bürk
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 19.97 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodölkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten -werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. September 1996 und das Urteil der 2.'Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 30. November 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Herausgabe der Unterlagen aus der Kreditangelegenheit F. E. (Klageantrag Nr. 20) und betreffend die fristlose Kündigung des Kreditverhältnisses einschließlich Grundschuld gegenüber der Z.
Metallbau GmbH (Klageantrag Nr. 31) sowie der. Akte K. D. (Klageantrag Nr. 32) verurteilt worden ist. ,
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Im Umfang der.'Aufhebung wird die Sache 1 * * zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank und der verklagte Rechtsanwalt schlossen am 28. August 1992 für derr Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zu dem 31. Dezember 1999 einen Vertrag, wonach die. Klägerin den Beklagten in allen bei ihr auftretenden rechtlichen Fragen "einschalten” sollte. Für diese Beratungstätigkeit war ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Einzelaufträge in bestimmten Rechtsangelegenheiten waren gesondert nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abzurechnen und - ohne Anrechnung auf die Beratungspauschale - zu vergüten. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 kündigte die Klägerin den Bera^-* tungsvertrag fristlos. Sie verlangt mit der Klage Herausgabe von Geschäftsunterlagen (überwiegend vollstreckbare Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden), die der Beklagte im Besitz hat. Dieser beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pauschalhonorars aufgrund des Beratungsvertrages, das er für die Zeit bis September 1995 auf insgesamt 202.997,30 DM berechnet hat. Davon sind 24.747,30 DM, die auf die Zeit bis zur fristlosen Kündigung entfallen, unstreitig. Die Vorinstanzen haben - nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der die allgemeine Vertretung der Klägerin durch den Beklagten betreffenden Vollmachtsurkunde - der Klage ohne Einschränkung im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den
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Antrag, ihn zur Herausgabe lediglich Zug um Zug gegen Begleichung seiner Honorarforderung zu verurteilen, weiter.
Ents c heidunqs gründe
Die Revision ist überwiegend unbegründet. Im übrigen führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte dürfe die Urkunden, zu deren Herausgabe er unstreitig verpflichtet ist, nicht wegen ihm zustehender Honoraransprüche zurückbehalten. Der Beratungsvertrag vom 28. August 1992 sei zwar entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 138 BGB nichtig. Die darauf beruhenden Ansprüche stünden dem Beklagten aber für die Zeit ab 16. Juni 1994 deswegen nicht zu, weil der Beratungsvertrag am 15. Juni 1994 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei.' Soweit für die Zeit davor noch ein Beratungshonorar von 24.747,30 DM of-fenstehe, habe der Beklagte das sich daraus ergebende Zu- . rückbehaltungsrecht verwirkt; denn die Klägerin habe ihm am 5. August 1994 die'Zahlung dieses Betrages gegen Herausgabe der Unterlagen angeboten, der Beklagte habe dies aber abgelehnt.
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Diese Begründung trägt, wie die Revison mit Erfolg geltend macht, die ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts ausgesprochene Verurteilung des Beklagten nicht.
1. Die Revisionserwiderung meint, dem Beklagten stünden die Honoraransprüche, auf die er das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht stütze, schon deswegen nicht zu, weil der Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sei. Das trifft jedoch nicht zu.
a) Die Revisionserwiderung sieht die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände zunächst darin, daß der Vertrag den Beklagten wirtschaftlich von der Klägerin abhängig gemacht habe. Das ergebe sich aus dem eigenen Tatsachenvortrag des Beklagten, wonach ihm von Anfang an klar gewesen sei, daß er "keine Zeit mehr für .andere Mandanten haben würde und damit praktisch seine sonstige Anwaltstatigkeit würde aufgeben müssen, wie es denn auch tatsächlich geschehen" sei. Eine solche Vertragsgestaltung sei, so meint die Revisionserwiderung, mit dem jetzt auch in §< 43 a Abs. 1 BRAO niedergelegten Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Außerdem sei es dem Beklagten nach § 46 Abs. 1 BRAO wegen des Beratungsverhältnisses untersagt gewesen, der vertraglichen Verpflichtung zur Vertretung .der Klägerin vor Gericht nachzukommen .
Diese Ausführungen enthalten neuen Sachvortrag der Klägerin, der in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Die
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Klägerin hat in den Vorinstanzen den vom Beklagten behaupteten Arbeitsumfang und dessen Vortrag, er habe neben der Tätigkeit für sie keine Zeit mehr für andere Mandanten gehabt, bestritten und ihrerseits das Ausmaß der Tätigkeit des Beklagten für sie erheblich geringer eingeschätzt, jedenfalls aber dazu keine ausreichend konkreten Angaben gemacht. Im übrigen setzte nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden alten Fassung des '§ 46 Abs. 1 BRAO die Einschränkung der Vertretungstätigkeit des Syndikusanwalts voraus, daß dieser "überwiegend" seine Arbeitskraft und Arbeitszeit seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellte.
b) Sodann weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß der Beratungsvertrag nicht nur auf die Dauer von siebeneinhalb Jahren fest abgeschlossen worden, sondern zudem während dieser Zeit nach den - von ihr insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nach § 627 BGB kündbar gewesen sei. Hinzu komme, daß die Klägerin während jenes gesamten Zeitraums nur den Beklagten als ihren anwaltlichen Vertreter habe beauftragen dürfen. Das bedeute, daß sie während dieser langen Vertragszeit gezwun-gen gewesen sei, auch dann an dem Auftrags Verhältnis festzuhalten, wenn sie das für das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt erforderliche Vertrauen verloren habe. Eine solche Ausgestaltung eines AnwaltsVertrags sei sittenwidrig .
Auch insoweit kann der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden. Das jederzeitige Kündigungsrecht nach S 627 BGB kann, soweit es besteht - das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich hier um ein dauerndes Dienst-
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Verhältnis mit festen Bezügen im Sinne des in § 627
Abs. 1 BGB genannten Ausnahme falls handelte -, durch indi-
vidualvertragliche Vereinbarung abbedungen werden (BGH,
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Urt. v. 13. Dezember 1990 - III 2R 333/89, WH 1991, 604, 606); denn ein solcher Kündigungsaus Schluß läßt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach S 626 BGB bestehen, und das reicht zu dem Schutz der Vertragspartner regelmäßig aus (MünchKomm-BGB/Schwerdtner 2. Au fl. S 627 Rdnr. 11; RGZ 69, 363, 365; 80, 29, 30; 105, 416 f). Hinsichtlich der Dauer eines Dienstvertrages der hier vorliegenden Art ziehen freilich die §§ 138, 242 BGB gewisse Grenzen (Seriatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94,
WM 1995, 1064, 1071). Ob diese bei einer Vertragsdauer von siebeneinhalb Jahren bereits überschritten sind, kann hier auf sich beruhen. Wäre das zu bejahen, so würde das den Vertrag nicht insgesamt nichtig machen, sondern ihn für die als angemessen erscheinende Vertragsdauer bestehenbleiben lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71,
NJW 1972, 1459; BGHZ 107, 351, 358 f m.w.N.). Diese zulässige Dauer war am 30. September 1995 - bis zu diesem Zeitpunkt ist die Honorarforderung berechnet, auf die der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht stützt - noch nicht überschritten.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten läßt sich hinsichtlich der ihm unstreitig zustehenden 24.747,30 DM nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Annahmeverzugs verneinen. Wie sich aus $ 274 Abs. 2 BGB ergibt, ist ein Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der Gegenleistung erst im Zwangsvöllstreckungsverfahren zu berücksichtigen;
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einer Zug-um-Zug-Verurteilung steht er nicht entgegen (BGHZ 90, 354, 358; 116, 244, 248).
3. Ob der Beklagte auch für die Zeit ab 16. Juni 1994 das vereinbarte Beratungshonorar zu beanspruchen hat, hängt davon ab, ob die am 15. Juni 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung nach § 626 BGB wirksam war. Die Feststellung des dafür erforderlichen wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsurteil insoweit auf Rechtsfehlern beruht.
a) Das Berufungsgericht hat eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß dieser am 2. Juni 1994 dem damals erst seit kurzer Zeit im Amt befindlichen Vorsitzenden des Vorstands der Klägerin, K., nicht von sich aus offenbart habe, daß er Alleingesellschafter einer bestimmten QmbH war, die von der Klägerin verschiedene Kredite erhalten hatte. Inwiefern der Beklagte Anlaß hatte und somit verpflichtet war, seine Gesellschafterstellung zur Sprache zu bringen, läßt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, der neue Vorstandsvorsitzende habe ihn seinerzeit nicht allgemein über die Verhältnisse der Gesellschaft (und einer weiteren Kreditnehmerin), sondern nur über einen zwischen diesen beiden Unternehmen und der Klägerin bestehenden Beratungsvertrag befragt. Über diesen habe er nichts gewußt; er sei nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Es habe für ihn kein Anlaß bestanden, bei dieser Gelegenheit über seine Gesellschafter^ Stellung zu sprechen; diese sei im Hause der Klägerin bekannt gewesen, denn er habe die Geschäftsanteile - teilwei-
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se treuhänderisch - auf Bitten des Vorgängers K. - übernommen gehabt (GA 132 ff, 209 ff). Nach dem Vorbringen der Klägerin hat K. den Beklagten “ganz allgemein nach seinem Wissen über bestimmte Vorgänge gefragt, als auch ganz gezielt nach einzelnen konkreten Rechtsbeziehungen gefragt, nachdem er bei den allgemeinen Fragen keine befriedigende Antworten bekam'*? diese Fragen, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe K. “deshalb ganz gezielt und auch ganz allgemein stellen (können), weil er bereits zu jenem Zeitpunkt über die Rolle des Beklagten informiert war"
(GA 183 f) . Wonach der Beklagte damals wirklich gefragt worden ist, ergibt sich weder aus dieser denkbar ungenau gehaltenen Darstellung noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts.
Es ist danach nicht nachvollziehbar, daß es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegolten habe, dem amtierenden Vorsitzenden von den "Verbindungen und Beteiligungen und damit der Involviertheit des Beklagten" eine eigene Kenntnis zu vermitteln. Der Vortrag der Klägerin legt zwar die Vermutung nahe, daß K., der alles bereits
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wußte, den. Beklagten auf seine Aufrichtigkeit hin prüfen wollte. Wie dies geschah und ob der Beklagte sich mit seinen Antworten pflichtwidrig verhalten hat, lassen aber weder der Vortrag der Klägerin noch die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von einem unzutreffenden rechtlichen Begriff . des wichtigen Grundes ausgegangen ist.
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b) Das Berufungsgericht hat eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß dieser in anwaltliche Tätigkeiten, die ihm aufgetragen gewesen seien, seine Ehefrau eingeschaltet habe. Dies sei ihm nach dem Vertrag nicht erlaubt gewesen; lediglich als Notarin habe er seine Ehefrau erforderlichenfalls hinzuziehen dürfen. Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von Anfang an auch die Ehefrau des Beklagten als Rechtsanwältin beauftragt worden ist und daß an sie gut 22.000 DM "an Anwalts- und Notarkosten'* gezahlt worden sind (GA 177). Die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbevollmächtigung" der Ehefrau
(GA 171) . Deren Hinzuziehung als Rechtsanwältin soll zwar hach der Behauptung der Klägerin später aufgrund einer mündlichen Änderung des Beratungsvertrages nicht mehr zulässig gewesen sein (GA 179). Dies hat der Beklagte jedoch bestritten (GA 208) . Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist. für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es nicht vertragswidrig war, wenn der Beklagte einzelne Anwalts auf träge von sich auf seine Ehefrau weiterleitete. Damit entfällt insoweit die Grundlage für die Annahme einer Pflichtverletzung des Beklagten.
Außerdem fehlen, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, Feststellungen zu der Frage; ob, soweit es diesen Komplex betrifft, die zweiwöchige Frist nach §626 Abs. 2 BGB bei der Kündigung, am 15. Juni 1994 eingehalten worden ist.
c) Das Berufungsgericht hat einen die Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund schließlich darin gesehen, daß
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der Beklagte noch am 16. Juni 1994, also einen Tag nach der Kündigung, Akten der Klägerin in seine Kanzlei nach B. mitgenommen habe. Dies habe nach Ausspruch der Kündigung einen Vertrauensbruch dargestellt. Darauf allein läßt sich jedoch, wie die Revision zu Recht einwendet, die schon vorher - aus anderen Gründen - ausgesprochene Kündigung nicht stützen. Daß die Klägerin diesen Vorgang später innerhalb der entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch insoweit einzuhaltenden Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu dem Anlaß einer erneuten Kündigung genommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
II.
Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis zu dem größten Teil, jedoch nicht in vollem Umfang richtig.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten unter der Voraussetzung eines noch offenen Honoraranspruchs gegen die Klägerin* das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO - richtigerweise ist hier die bei Ausspruch der Kündigung noch geltende, freilich im wesentlichen gleichlautende Fassung des S 50 Abs. 1 BRAO vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I^S. 2278) anzuwenden - zustehe; es hat ge-, meint, ein solches Recht ergebe sich jedenfalls aus S 273 BGB. Das trifft indessen nicht zu.
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Es mag sein, daß die gesamte Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin im Hinblick auf den langfristigen Beratungsvertrag auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhte. Ein solches reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme "desselben rechtlichen Verhältnisses" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB aus, wenn es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint, einen Anspruch ohne Rücksicht auf einen sich aus diesem LebensVerhältnis ergebenden Gegenanspruch geltend zu machen (BGHZ 92, 194, 196; 115, 99, 103). Ein Zurückbehaltungsrecht an den im Besitz des Beklagten befindlichen Urkunden scheidet aber nach S 273 BGB jedenfalls deswegen aus, weil ihm die Natur des Schuldverhältnisses, auf dem der Herausgabeanspruch der Klägerin beruht, entgegensteht. Bei den Unterlagen, die der Beklagte der Klägerin vorenthält, handelt es sich um Ge-schäftspapiere, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden. Das liegt für die vollstreckbaren Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits fällig gestellte Kredite der Klägerin betreffen, auf der Hand. Die Klageanträge zu 20, 31 und 32 betreffen zwar allgemeine Unterlagen über Kreditausreichungen; aber auch das sind Geschäft spapiere, die für die Fortführung der Geschäfte benötigt werden. An solchen Unterlagen besteht in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (BGH, Urt. v. 11. Juli 1986 - IIxZR 108/67, WM 1968, 1325; Staudin-ger/Selb, BGB 13. *Bearb. 1995 § 273 Rdnr. 28).
2. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 1 BRAO a.F. (- Abs. 3 der neuen Fassung) steht dem Beklagten auf der Grundlage des der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde
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zu legenden Sachverhalts nur hinsichtlich der bereits erwähnten, mit den Klageanträgen zu 20/ 31 und 32 herausver-langfen Unterlagen zu.
a) Nach jener Vorschrift kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht die Vorenthaltung der Handakten oder von Teilen davon nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§50 Abs. 3 BRAO n.F.: soweit die Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre). Unter Handakten in diesem Sinne sind nach § 50 Abs. 3 BRAO a.F. (vgl. Abs. 4 der Neufassung) die Schriftstücke zu verstehen, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit vom oder für den Auftraggeber erhalten hat. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 BRAO ist ein Sonderrecht des Rechtsanwalts, das weiter geht als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach S 273 BGB und es dem Anwalt ermöglichen soll, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Prozeß und ohne Anrufung der'Gerichte durchzusetzen (Friedlaender, Rechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 32 Rdnr. 20; Isele, BRAO, 1976, § 50 Anm. VI C 1; Feue-rich/Braun/ BRAO 3. Aufl. § 50 Rdnr. 22). Damit ist insoweit dem Rechtsanwalt gestattet, was nach der allgemeinen Regel des § 273 BGB dem Auftragnehmer nicht erlaubt ist: Er darf, sofern das jiicht ausnahmsweise zu einer besonders schweren Beeinträchtigung des Auftraggebers führt, auch dessen Geschäftsunterlagen als Druckmittel zur Begleichung seiner Honoraransprüche verwenden. Der damit verbundene weitgehende Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Mandan-
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ten erfordert jedoch zu dem Ausgleich insofern eine enge Auslegung, als Honorarforderungen aus anderen Aufträgen desselben ^Mandanten grundsätzlich nicht miteinbezogen werden dürfen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht" vielmehr in aller Regel nur wegen der Forderungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, auf.die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht (Isele aaO § 50 Anm. VI C 2 d; Feue-rich/Braun aaO S 50 Rdnr. 25? Borgmann/Haug, Anwaltshaftung
3. Aufl. Kap. IV Rdnr. 147). Die Formulierung "aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit" in § 50 Abs. 3 BRAO a.F. (ebenso Abs. 4 der Neufassung) schließt ein solches Verständnis entgegen der Ansicht der Revision nicht aus.
b) Die vollstreckbaren Urkunden, deren Herausgabe die Klägerin verlangt, hat der Beklagte, wie bereits das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, erhalten, um die zugrunde liegenden KreditForderungen einzuziehen. Die damit verbundene Tätigkeit war nach dem Beratungsvertrag vom 28. August 1992 mit den Gebühren abzugelten, die sich dafür aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergeben. Diese
Gebühren sind indessen nicht angefallen, weil der Beklagte
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die jeweiligen Aufträge nicht ausgeführt hat und auch nicht mehr ausführen durfte? denn diese Aufträge, die ihm außerhalb des BeratungsVertrages erteilt worden sind, konnten nach S 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden. Der Beklagte stützt seine dem Herausgabeanspruch der Klägerin entgegengesetzte IJonolrarforderung auch nicht auf gesetzliche Gebührenansprüche für die einzelnen Vollstreckungs auf-träge, sondern ausschließlich auf die Summe der monatlich zu zahlenden Pauschalhonorare für die laufende Beratung.
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Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe die jeweiligen Akten vor Erteilung der Einzelaufträge immer erst zur "^Begutachtung" erhalten; er meint außerdem, alle diese Aufträge seien durch das Band des Beratungsvertrages zu einer einzigen Angelegenheit "zusammengeschnürt” gewesen. Das vermag jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Auch ohne Beratungsvertrag hätte der Beklagte die jeweilige einzelne Angelegenheit zunächst rechtlich "begutachten" müssen. Diese Tätigkeit ist mit der sich aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergebenden Vergütung ab-gegolten. Dementsprechend ist im Vertrag vom 28. August 1992 ausdrücklich bestimmt, daß auf derartige Honoraransprüche die monatliche Pauschalgebühr auch nicht teilweise anzurechnen ist. Auch eine Zusammenfassung der Einzelaufträge konnte der Beratungsvertrag entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bewirken. Sie liefe, wie dieser Rechtsstreit zeigt, darauf hinaus, dem Beklagten die Zurückhaltung der Geschäftspapiere der Klägerin unter Umständen auf unabsehbare Zeit im Hinblick auf Vergütungsansprüche zu gestatten, die mit dem jeweiligen Einzelauftrag und seiner Abrechnung nichts zu tun haben. Das ist mit Rücksicht auf
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den Zweck des § 50 Abs. 1 BRAO a.F. Abs. 3 der Neufassung), dem Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Gebührenansprüche ein über die allgemeinen zivilrechtlichen Befugnisse hinaus gehendes Druckmittel in die Hand zu geben, und die Notwendigkeit, dieses Sonderrecht auf die zu der jeweiligen Honorarforderung gehörige Handakte zu beschränken, nicht gerechtfertigt. Daß es sich um ein einheitliches Lebensverhältnis im Sinne des- S 27 3 BGB handeln mag, begründet, wie bereits dargestellt, kein Recht, der Klägerin die Geschäftspapiere vorzuenthalten. Soweit es um solche Ge-
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schäftsunterlagen geht, kann der im Schrifttum vertretenen Ansicht, bei Vorliegen eines einheitlichen Lebensvexhält-nisses ^könnten auch Handakten zurückgehalten werden, die eine andere Angelegenheit beträfen (Feuerich/Braun aaO $50 Rdnr. 25; Borgmann/Haug aaO Kap; IV Rdnr. 150), nicht zuge-stimmt werden (vgl. schon RG WarnRspr. 1928 Nr. 172 zu einem Fall der Dauerberatung durch einen Notar).
c) Etwas anderes gilt möglicherweise für die mit den Klageanträgen zu 20, 31 und 32 her aus verlangten Unterlagen. Sie dürften, wie die Klägerin andeutungsweise eingeräumt hat ("allenfalls“, GA 350) dem Beklagten nicht im Zusammenhang mit nach der Bundes recht sanwalts gebührenordnung abzurechnenden Einzelaufträgen, sondern im Rahmen der allgemeinen Beratungstätigkeit übergeben worden sein. Soweit das zutrifft, kann der Beklagte sie zurückhalten, bis er das auf diese Tätigkeit entfallende Beratungshonorar erhalten hat. Dafür, daß die Vorenthaltung dieser Unterlagen gegen Treu und Glauben verstieße (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F.), lassen sich dem bisherigen Prozeßstoff keine Anhaltspunkte entnehmen. Auch insoweit kann das Zurückbehaltungsrecht aber nicht auf alle solchen Forderungen ausgedehnt werden, die etwa mangels wirksamer Kündigung inzwischen entstanden sind. Es ist vielmehr auf den Teil der Vergütung beschränkt, den der Beklagte mit der Beratung in jenen Angelegenheiten verdient hat oder verdient hätte, wenn der Vertrag nicht - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen: grundlos - gekündigt worden wäre. Um welche Beträge es sich dabei handelt, wird gegebenenfalls nach $ 287 ZPO zu schätzen sein.
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III*
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Die Sache ist, soweit die Revision begründet ist, nicht entscheidungsreif. Hinsichtlich der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Beratungsvertrages bestand, hat sich das Berufungsgericht bisher auf die Beurteilung eines Teils der geltend gemachten Kündigungsgründe beschränkt und somit das Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschöpft. Sollte die insoweit erforderliche tatrichterliche Würdigung ergeben, daß die Kündigung unwirksam war, so müßte festgestellt werden, ob die Geschäftsunterlagen, die mit den Klageanträgen zu 20, 31 und 32 herausverlangt werden, dem Beklagten im Rahmen seiner allgemeinen Beratungstätigkeit übergeben worden sind, und ferner, im Hinblick auf welchen Honoraranspruch der Beklagte das dann insoweit gegebene Zurückbehaltungsrecht ausüben kann (siehe oben II 3 c). Damit diese Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Brandes Kreft
Zugehör
Stodolkowitz
Ganter