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BGH · IX ZR 244/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 244/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Re-vision, an das Berufungsgericht zurück» verwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Der 1898 in Beuthen/Oberschlesisn geborene jüdische Kläger wanderte 1937 nach Brasilien aus* Bein Antrag auf Entschädigung für Gesundheitssohaden wurde 1961 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Zu berücksichtigen sind auch Leiden, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits Vorlagen, in ihr aber nicht erwähnt worden sind, und inzwischen eingetretene gesundheitliche Veränderungen.

LandRechtsstreitmedizinischeBerufungsgerichtfrühKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2421 097	lj
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 244/69
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
14. Oktober 1971
*
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geftchäftsstelle
 Siegbert
Hotel
 Apt.
»
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land
B e
*
vertreten durch den Senator für Inneres,
B
Platz
9
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Lt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer^ gerichts in Berlin vom 28. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Re-vision, an das Berufungsgericht zurück» verwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1898 in Beuthen/Oberschlesisn geborene jüdische Kläger wanderte 1937 nach Brasilien aus* Bein Antrag auf Entschädigung für Gesundheitssohaden wurde 1961 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Der Bescheid wurde nicht an— gefochten.
 
Den Antrag auf erneute Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch vom Dezember 1965 hat die Behörde abgelehnt. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage ist ebenso wie die Berufung erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist im Revisions-reohtszug nicht vertreten.
Entacheidungsgründs
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit könne nur unter der Voraussetzung überprüft werden, daß sich die der früheren Ablehnung des Rentenanspruchs zugrundeliegende höchstrichterliche Rechtsprechung oder die für die Beurteilung maßgebliche anerkannte medizinische Lehrmeinung geändert hätten. Daran fehle es hier. Der Bescheid aus dem Jahre 1961 umfasse alle damals bekannten Gesundheitsschäden des Klägers und damit, wie aus den vom Kläger vorgelegten Attesten hervorgehe, alle heute geltend gemachten Leiden. Änderungen im Ginne der §§ 35, 206 BEG seien nicht dargetan worden«
Das widerspricht den inzwischen vcm Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Br. 1
 
Abs. 1a BEG-SchlußG entwickelten Grundsätzen, die in RzW 1970, 77 Nr. 24 veröffentlicht sind. Danach ist die medizinische Seite des Gesundheitsschadensanspruchs voll nachprüfbar. Ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch Leiden, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits Vorlagen, in ihr aber nicht erwähnt worden sind, und inzwischen eingetretene gesundheitliche Veränderungen.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Henkel