Auch Beihilfen nach den Beschluß der Bundesregierung von 26.7.1951 über die Fürsorge für Opfer von Menschenversuchen können auf die Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG voll angerechnet werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf* von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm auf die mündliche Verhandlung vom 18. 1962 bewilligte ihm der Bundesfinanzminister 10 000 DM Beihilfe nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 26.7.1951 über die Fürsorge für Opfer von Menschenversuchen. 1967 sprach ihm der Regierungspräsident in Köln nach Art. V BEG-SG 2 000 DM Beihilfe wegen Freiheitsentziehung vom 15.11.1940 bis 5.5.19^5 zu (Nr. 1 Abs. 1 S. Der Kläger hält die Anrechnung der Beihilfe von 1962 auf die Beihilfe nach Art. V BEG-SG für unzulässig. Nach Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SG finden im Rahmen der Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen bestimmte Vorschriften des BEG entsprechende Anwendung. 1 BEG mit der Maßgabe Anwendung, daß neben anderen EntSchädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes anzurechnen sind. Bei näherer Prüfung lasse die Vorschrift aber auch die Auslegung zu, daß über die Anwendung des § 10 BEG weder etwas Positives noch etwas Negatives gesagt werde, daß mit ihr vielmehr nur die BEG-Leistungen im Rahmen der Sonderregelung des Art. V SG sonstigen Entschädigungen aus deutschen öffentlichen Mitteln gleichgestellt werden. Diese Begründung legt es nach der Auffassung des Berufungsrichters nahe, daß der Ausschuß die Anwendung des §10 BEG nicht habe einschränken wollen, soweit die Vorschrift die Berechtigten begünstigt (Abs.1 S. Der (nicht eindeutige) Wortlaut zwinge zu der am Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts orientierten Auslegung, daß auch § 10 Abs. 1 S. und wirksame Hilfe zur Linderung der schweren Gesundheitsschäden dieser Personen mit der Beihilfe wegen langjähriger Freiheitsentziehung zu verrechnen und damit entweder die eine oder die andere Entschädigung für besonders schwere Verfolgungsschaden in Wegfall zu bringen. Komme Jedoch der Wille des Gesetzgebers in Art. V Nr. 3 Abs. 2 SG eindeutig zu dem Ausdruck, dann könne dieser Norm hier nicht gefolgt werden, weil die unbeschränkte Anrechnung dem Gerechtigkeitsgefühl und dem Wesen der Entschädigung widerspreche. 1 Jedoch mit der Maßgabe, daß die Anrechnung im Rahmen der Sonderregelung des Art. V SG auf Entschädigungsleistungen nach BEG erweitert werde. Die Frage geht deshalb allein dahin, ob die Verweisung in Art. V Nr. 3 Abs. 2 SG einen Erfolg bewirkt, der mit der Gesamtregelung für diese Verfolgtengruppe offenkundig in einem unerträglichen Widerspruch steht und mit Sicherheit den Absichten des Gesetzgebers nicht entspricht. "Die Bundesregierung ist unter Berücksichtigung der vorliegenden moralischen Verpflichtung bereit, auch solchen Jetzt im Ausland lebenden, aus Gründen der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung oder der politischen Überzeugung verfolgten Opfern von Menschenversuchen, denen mange1 s der Wohnsitzvoraussetzungen oder wegen Ablaufs der Anmeldefrist ein Wiedergutmachungsanspruch auf Grund der in den Ländern des Bundesgebiets geltenden Entschädigungsgesetze nicht zusteht, in besonderen Notfällen eine wirksame Hilfe zuteil werden zu lassen. Aus dieser begrenzten Zweckbestimmung der Beihilfe ergab sich auch ihre strenge Subsidiarität: nehmen die Opfer von Menschenversuchen an der Entschädigung teil, dann sind sie auf dasjenige verwiesen, was ihnen das Entschädigungsrecht (der Länder) zur Wiedergutmachung der verschiedenen Schadenstatbestände zubilligt. Neben einem Entschädigungsanspruch gibt es keine Beihilfe nach dem Regierungsbeschluß (BVerwG RzW 1969, 225); die dafür aufgewandten Mittel werden wiedereingezogen, wenn der Verfolgte nachträglich unter Anrechnung der Beihilfe erhält, was das Entschädigungsrecht unter den Gesichtspunkten des Schadensausgleichs und der Versorgung gewährt. Auch die Leistungen für überregionale Verfolgtengruppen des Art. V SG sind als Beihilfen zur Verbesserung der Die Beihilfe wird auch dann nicht mehrfach gewährt, wenn ein besonders schwerer Verfolgungsschaden an der Gesundheit mit langjähriger Freiheitsentziehung zusammentrifft. Nach § 45 BEG würden sechs Monate Freiheitsentziehung einen Anspruch auf 900 DM und nicht eine Zahlung von 2 000 DM begründen, wie sie Art. V Nr. 1 Abs.6 S. Die Entschädigung für Freiheitsschaden ist vom Lebensalter des Verfolgten unabhängig, während sich die Beihilfe nach Satz 2 dieser Vorschrift erhöht, wenn der Verfolgte am 14.9.1965 65 Jahre alt war. In welchem Verhältnis die Beihilfe in endgültiger Höhe (Art. V Nr. 1 Abs.10 SG) zu der Entschädigung des BEG für Freiheitsschaden stehen würde, war bei Erlaß des Schlußgesetzes nicht abzusehen. Dieses beschränkte Ziel der Regelung kann den Gesetzgeber bewogen haben, auf die Beihilfe andere Entschädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die sich auf die Lebenshaltung des Verfolgten in gleicher Weise auswirken oder ausgewirkt haben, in vollem Umfange anzurechnen und § 10 Abs. 1 S. Es liegt deswegen keineswegs zutage, daß die unbeschränkte Anrechnung mit Sinn und Zweck der Beihilfen nach dem Fegierungsbeschluß von 1951 und nach der Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen in einem unerträglichen Widerspruch steht und vom Gesetzgeber des Jahres 1965 nicht bedacht wurde oder jedenfalls nicht seinem Willen entsprach. 2 BEG vorgesehene Anrechnung nach sachlicher und zeitlicher Kongruenz nicht verwirklichen ließe, weil die Beihilfen des Art. V SG weder für fest umrissene, abgrenzbare Tatbestände noch für be-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. V Nr. 3 Abs. 2 §10 Abs. 1 Satz 2 BEG kann nicht entsprechend angewendet werden. Auch Beihilfen nach den Beschluß der Bundesregierung von 26.7.1951 über die Fürsorge für Opfer von Menschenversuchen können auf die Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG voll angerechnet werden. BGH, Urt. v. 18. Februar 1971 - IX ZR 244/68 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 244/68 URTEIL Verkündet am 18. Februar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär ab Uriumdibeamter der Geachlfaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Mosche 9 Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - p Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf* von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1971 für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Oktober 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der ln Warschau geborene jüdische Kläger war in deutscher Haft und wurde in Auschwitz sogenannten Menschenversuchen unterzogen. 1957 wanderte er von Polen nach Israel aus. 1962 bewilligte ihm der Bundesfinanzminister 10 000 DM Beihilfe nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 26.7.1951 über die Fürsorge für Opfer von Menschenversuchen. 1967 sprach ihm der Regierungspräsident in Köln nach Art. V BEG-SG 2 000 DM Beihilfe wegen Freiheitsentziehung vom 15.11.1940 bis 5.5.19^5 zu (Nr. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen für den vierfachen Steigerungsbetrag erfüllt seien (Nr. 1 Abs. 10 d). Auf diese Beihilfe rechnete er die Beihilfe des Bundesfinanzministers an, und zwar durch die Anordnung, daß vom Grundbetrag nur 1 000 DM und nur ein zweifacher Steigerungsbetrag auszuzahlen seien. Mit Rücksicht darauf, daß die Höhe des Steigerungsbetrages vorläufig unbestimmbar ist (Art. V Nr. 1 Abs. 12 SG), änderte er seinen Bescheid dahin, daß der Rest der Beihilfe von 1962 (9 000 DM) auf die Hälfte des demnächst festgesetzten Steigerungsbetrages angerechnet werde. Der Kläger hält die Anrechnung der Beihilfe von 1962 auf die Beihilfe nach Art. V BEG-SG für unzulässig. Die erste Beihilfe sei ihm für Gesundheits-, die zweite für Freiheitsschaden gewährt worden. Das Landgericht hat die Anrechnung für geboten, das Oberlandesgericht hat sie für unzulässig erachtet. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger war vor dem Senat nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Nach Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SG finden im Rahmen der Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen bestimmte Vorschriften des BEG entsprechende Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet § 10 Abs. 1 S. 1 BEG mit der Maßgabe Anwendung, daß neben anderen EntSchädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes anzurechnen sind. § 10 Abs. 1 S. 2 BEG, nach welchem Leistungen für einen bestimmten Schadenstatbestand oder für einen bestimmten Zeitraum nur mit Entschädigungsleistungen für diesen Tatbestand oder diesen Zeitraum verrechnet werden sollen, ist nicht für anwendbar erklärt. Der Berufungsrichter erkennt an, daß Art. V Nr. 3 Abs. 2 S. 1 SG auf den ersten Blick sprachlich eindeutig sei. Bei näherer Prüfung lasse die Vorschrift aber auch die Auslegung zu, daß über die Anwendung des § 10 BEG weder etwas Positives noch etwas Negatives gesagt werde, daß mit ihr vielmehr nur die BEG-Leistungen im Rahmen der Sonderregelung des Art. V SG sonstigen Entschädigungen aus deutschen öffentlichen Mitteln gleichgestellt werden. Desungeachtet befaßt sich das Berufungsurteil weiterhin nicht mit einer Ausfüllung dieser Gesetzeslücke. Es prüft vielmehr, ob sich Art. V Nr. 3 Abs. 2 S. 1 SG so auslegen lasse, daß § 10 BEG im ganzen, also einschließlich der Sollbestimmung Uber die kongruente Anrechnung, Anwendung finde. Hierfür sieht der Berufungsrichter gewichtige Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte des Art. V SG. Der Regierungsentwurf habe § 10 BEG schlechthin für entsprechend anwendbar erklärt. Der Wiedergutmachungsausschuß habe § 10 aus der Gruppe anzuwendender Vorschriften herausgenommen, die Anrechnung in einem besonderen Absatz geregelt und die Verweisung so gefaßt, wie Art. V Nr. 3 SG sie enthält. Er habe die Änderung damit begründet (BT-Drucks. IV/3^23 S. 23), daß "ergänzend zu der Regelung in der Regierungsvorlage" auf die Beihilfen des Art. V auch Leistungen nach BEG anzurechnen seien. Diese Ergänzung sei notwendig gewesen, weil BEG-Leistungen nicht aufgrund einer allgemeinen Klausel untereinander verrechnet werden können, während Beihilfen nach Art. V SG und BEG-Leistungen verrechnet werden sollen. Diese Begründung legt es nach der Auffassung des Berufungsrichters nahe, daß der Ausschuß die Anwendung des §10 BEG nicht habe einschränken wollen, soweit die Vorschrift die Berechtigten begünstigt (Abs. 1 S. 2, Abs. 3 - 5), daß er vielmehr den Entwurf nur in bestimmter Richtung habe erweitern wollen. Wenn er die Berechtigten gegenüber dem Entwurf hätte erheblich schlechter stellen wollen, dann würde er das begründet haben. Nach einer umfassenden Würdigung aller übrigen Materialien kommt das Berufungsurteil zu dem Schluß, es lasse sich nicht erkennen, warum im Sonderrecht für überregionale Verfolgtengruppen, das mehrere Schadensarten kenne und den Grundsatz kongruenter Anrechnung nahelege, dem Wortlaut des Gesetzes nach die unbeschränkte Verrechnung gewählt worden sei. Der (nicht eindeutige) Wortlaut zwinge zu der am Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts orientierten Auslegung, daß auch § 10 Abs. 1 S. 2 BEG anzuwenden sei. Das auszusprechen habe der Gesetzgeber übersehen; die Lücke müsse daher von der Rechtsprechung geschlossen werden. Hilfsweise erwägt der Berufungsrichter, daß der Gesetzgeber jedenfalls die Folgen nicht bedacht habe, die sich bei unbeschränkter Anrechnung gerade für die Opfer von Menschenversuchen ergeben; er könne nicht beabsichtigt haben, die von der Bundesregierung gewollte schnelle und wirksame Hilfe zur Linderung der schweren Gesundheitsschäden dieser Personen mit der Beihilfe wegen langjähriger Freiheitsentziehung zu verrechnen und damit entweder die eine oder die andere Entschädigung für besonders schwere Verfolgungsschaden in Wegfall zu bringen. Komme Jedoch der Wille des Gesetzgebers in Art. V Nr. 3 Abs. 2 SG eindeutig zu dem Ausdruck, dann könne dieser Norm hier nicht gefolgt werden, weil die unbeschränkte Anrechnung dem Gerechtigkeitsgefühl und dem Wesen der Entschädigung widerspreche. Dieser Behandlung der Sache vermag der Senat nicht beizutreten. Mit Recht gehen beide Vorinstanzen vom Wortlaut des Art. V Nr. 3 SG aus. Die Vorschrift ist eindeutig. Sie kann nicht so gelesen werden, daß § 10 BEG im ganzen anzuwenden sei, Abs. 1 S. 1 Jedoch mit der Maßgabe, daß die Anrechnung im Rahmen der Sonderregelung des Art. V SG auf Entschädigungsleistungen nach BEG erweitert werde. Der § 10 BEG ist in Art. V Nr. 3 Abs. 1 nicht mehr aufgeführt; in Abs. 2 wird auf eine genau bezeichnete einzelne Bestimmung des § 10 BEG verwiesen. Ohne daß es des Rückgriffs auf die Gesetzesgeschichte bedürfte, gibt die gegenwärtige Fassung der Vorschrift für die Auslegung des Berufungsrichters nichts her; sie bedarf keiner Auslegung. Die Anrechnungsregelung des Art. V Nr. 3 SG enthält auch keine Lücke . Die Verrechnung früherer Geldleistungen mit später festzusetzenden ist ohne weiteres möglich; eine nähere Ausgestaltung ist nicht erforderlich. Auch § 10 Abs. 1 BEG geht von dem Grundsatz aus, daß die im BEG festgelegten Leistungen die Grenze bestimmen, bis zu der die Bundesrepublik für die nationalsozialistische Verfolgung eintritt, und ordnet im Interesse der gleichen Behandlung der Verfolgten die Anrechnung von Entschädigungsvorleistungen an. Für den Bereich des BEG schreibt § 10 Abs. 1 S. 2 allerdings vor, daß nur sachlich und zeitlich kongruente Entschädigungen verrechnet werden (sollen). Diese Beschränkung gehört aber nicht notwendig zu einer Regelung, die das Verhältnis mehrerer Geldleistungen betrifft. Sie fehlt in Art. V Nr. 3 SG, ohne daß von einer Lücke die Rede sein könnte. Die Frage geht deshalb allein dahin, ob die Verweisung in Art. V Nr. 3 Abs. 2 SG einen Erfolg bewirkt, der mit der Gesamtregelung für diese Verfolgtengruppe offenkundig in einem unerträglichen Widerspruch steht und mit Sicherheit den Absichten des Gesetzgebers nicht entspricht. In einer solchen Lage kann der Richter genötigt sein, von einer Norm abzuweichen, die eindeutig und vollständig ist. Diese Voraussetzungen liegen Jedoch nicht vor. Der Standpunkt des Berufungsrichters beruht auf einer unzutreffenden Würdigung des Charakters beider Beihilfen. Er behandelt sie als Entschädigungsleistungen für unterschiedliche Schadenstatbestände im Sinne des BEG. Ihr Wesen ist Jedoch ein gänzlich anderes. Der Beschluß der Bundesregierung vom 26.7.1951 lautet: "Die Bundesregierung ist unter Berücksichtigung der vorliegenden moralischen Verpflichtung bereit, auch solchen Jetzt im Ausland lebenden, aus Gründen der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung oder der politischen Überzeugung verfolgten Opfern von Menschenversuchen, denen mange1 s der Wohnsitzvoraussetzungen oder wegen Ablaufs der Anmeldefrist ein Wiedergutmachungsanspruch auf Grund der in den Ländern des Bundesgebiets geltenden Entschädigungsgesetze nicht zusteht, in besonderen Notfällen eine wirksame Hilfe zuteil werden zu lassen. Opfer von Menschenversuchen, denen aus anderen Gründen ein Wiedergutmachungsanspruch nicht zusteht, sollen von der Hilfe nicht ausgeschlossen sein, sofern ihnen unter gröblicher Mißachtung der Menschenrechte ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist." Die Beihilfe ist demnach nicht von einem Gesundheitsschaden als Folge der "medizinischen"Versuche abhängig; diese Voraussetzung gilt vielmehr nur für Verfolgte, die aus anderen als den Regelgründen in den Bundesländern nicht entschädigt wurden. Die Bundesregierung hat beschlossen - im Blick auf eine Behandlung, die in besonders empörender Weise die Menschenrechte des Verfolgten mißachtet hatte, und im Bewußtsein der Verantwortung für das weitere Schicksal dieser Menschen - in Fällen der gegenwärtigen Not mit einer Geldleistung einzugreifen. Ihre Hilfe wurde bewußt als Beihilfe zur Linderung bestehender Notlagen ausgestaltet und nicht als Entschädigung nach Maßgabe des erlittenen und fortbestehenden Gesundheitsschadens. Aus dieser begrenzten Zweckbestimmung der Beihilfe ergab sich auch ihre strenge Subsidiarität: nehmen die Opfer von Menschenversuchen an der Entschädigung teil, dann sind sie auf dasjenige verwiesen, was ihnen das Entschädigungsrecht (der Länder) zur Wiedergutmachung der verschiedenen Schadenstatbestände zubilligt. Neben einem Entschädigungsanspruch gibt es keine Beihilfe nach dem Regierungsbeschluß (BVerwG RzW 1969, 225); die dafür aufgewandten Mittel werden wiedereingezogen, wenn der Verfolgte nachträglich unter Anrechnung der Beihilfe erhält, was das Entschädigungsrecht unter den Gesichtspunkten des Schadensausgleichs und der Versorgung gewährt. Auch die Leistungen für überregionale Verfolgtengruppen des Art. V SG sind als Beihilfen zur Verbesserung der gegenwärtigen Lebenssituation durch eine einmalige Zahlung in zwei Beträgen (Grund- und Steigerungsbetrag) ausgestaltet worden und nicht als Entschädigung für bestimmte Verfolgungsschäden. Das zeigt sich an vielen Einzelheiten der Regelung. So begründen schwerwiegende und anhaltende Verfolgungsschäden an Körper und Gesundheit nicht einen Anspruch auf Rente, wie er zu ihrem Ausgleich an sich erforderlich wäre. Erenn sie nicht mit einer Freiheitsentziehung Zusammentreffen, begründen sie nicht einmal den Anspruch auf Beihilfe, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 gemindert ist. Die Beihilfe wird auch dann nicht mehrfach gewährt, wenn ein besonders schwerer Verfolgungsschaden an der Gesundheit mit langjähriger Freiheitsentziehung zusammentrifft. Die Erhöhung der Beihilfe ergibt sich dann nur aus der Dauer der Freiheitsentziehung und an ihr nehmen auch Verfolgte teil, die keinen oder keinen erheblichen und dauernden Gesundheitsschaden davongetragen haben. Ebensowenig entspricht die Beihilfe der Entschädigung des allgemeinen Entschädigungsrechts für Freiheitsschaden. Nach § 45 BEG würden sechs Monate Freiheitsentziehung einen Anspruch auf 900 DM und nicht eine Zahlung von 2 000 DM begründen, wie sie Art. V Nr. 1 Abs. 6 S. 1 SG vorsieht. Die Entschädigung für Freiheitsschaden ist vom Lebensalter des Verfolgten unabhängig, während sich die Beihilfe nach Satz 2 dieser Vorschrift erhöht, wenn der Verfolgte am 14.9.1965 65 Jahre alt war. In welchem Verhältnis die Beihilfe in endgültiger Höhe (Art. V Nr. 1 Abs. 10 SG) zu der Entschädigung des BEG für Freiheitsschaden stehen würde, war bei Erlaß des Schlußgesetzes nicht abzusehen. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, daß die Beihilfe nicht den Freiheitsschaden als solchen entschädigen soll. Der Gesetzgeber ging vielmehr von der allgemeinen Annahme aus, daß ein Verfolgter zunehmend mit der Länge der Freiheitsentziehung auch gesundheitliche Schäden davongetragen hat und daß er in Abhängigkeit von Dauer und Härte seines Verfolgungsschicksals regelmäßig zur Verbesserung seiner gegenwärtigen und künftigen Lage geldlicher Hilfe bedarf. Mit der Beihilfe des Art. V SG werden nicht Freiheits-, Gesundheits- und Lebensschäden getrennt und (bei weitgehender Pauschalierung) nach dem Muster des allgemeinen Entschädigungsrechts abgegolten. Das Gesetz nimmt Freiheitsentziehungen und -beSchränkungen, verfolgungsbedingten Verlust des Ehepartners und besonders hohe, nicht notwendig verfolgungsbedingte Erwerbsminderung zu dem Anlaß, eine vorausgesetzte Hilfsbedürftigkeit durch einmalige Beihilfen zu lindem. Dieses beschränkte Ziel der Regelung kann den Gesetzgeber bewogen haben, auf die Beihilfe andere Entschädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die sich auf die Lebenshaltung des Verfolgten in gleicher Weise auswirken oder ausgewirkt haben, in vollem Umfange anzurechnen und § 10 Abs. 1 S. 2 BEG in Art. V Nr. 3 SG nicht für anwendbar zu erklären. Es liegt deswegen keineswegs zutage, daß die unbeschränkte Anrechnung mit Sinn und Zweck der Beihilfen nach dem Fegierungsbeschluß von 1951 und nach der Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen in einem unerträglichen Widerspruch steht und vom Gesetzgeber des Jahres 1965 nicht bedacht wurde oder jedenfalls nicht seinem Willen entsprach. Der Berufungsrichter hat nicht gesehen, daß sich die in § 10 Abs. 1 S. 2 BEG vorgesehene Anrechnung nach sachlicher und zeitlicher Kongruenz nicht verwirklichen ließe, weil die Beihilfen des Art. V SG weder für fest umrissene, abgrenzbare Tatbestände noch für be- 11 stimmte Zeiträume gewährt werden. Da es an den Voraussetzungen einer Abweichung fehlt, haben die Entschädigungsgerichte Art. V Nr. 3 Abs. 2 S. 1 BEG-SG nach seinem Wortlaut anzuwenden. Die Entschädigungsbehörde hätte demnach die Beihilfe des Klägers aus Art. V SG um den vollen früheren Zuschuß von 10 000 DM zur Lebenshaltung aufgrund des Regierungsbeschlusses kürzen können. Die Klage auf Auszahlung des vollen Grund- und Steigerungsbetrages ist unbegründet. Graf von der Mühlen Henkel Fuchs Dr. Thumm