* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ein Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG setzt voraus, daß sich der Geschädigte in der Zeit, in der gegen ihn unter MiÄachtung der Menschenrechte gesundheitsschädigende Maßnahmen ergriffen worden sind, im Machtbereich des Nationalsozialismus aufgehalten hat. Ein Schaden, der einer Person im Bereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden ist, begründet keinen Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG. Aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner polnischen Nationalität habe er mit seiner Familie Mitte August 1939 Danzig verlassen und sich zunächst auf sein Gut Dziemiany und Ende August 1939 nach Bialystok begeben. Damit sei klargestellt, daß der Geschädigte zeitlich und örtlich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft tatsächlich ausgesetzt gewesen sein müsse, als die den Gesundheitsschaden herbeiführenden Maßnahmen gegen ihn verübt worden seien. Es reiche also nicht aus, daß ein Gesundheitsschaden durch Maßnahmen souveräner ausländischer Staaten außerhalb des deutschen Herrschaftsbereichs eingetreten sei, auch wenn dieser Schaden adäquat ursächlich auf im Reichsgebiet vorangegangene Gewaltmaßnahmen im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG zurückzuführen sei oder eine Folge der Flucht vor solchen unmittelbar bevorstehenden Gewaltmaßnahmen im deutschen Herrschaftsbereich darstelle. Aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm überreichten ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen ergebe sich daß er seine jetzigen Gesundheitsschäden auf seinen Zwangsaufenthalt in Rußland und die dortigen unmenschlichen Lebensund Arbeitsbedingungen zurückführe. Seine derzeitigen Gesundheitsschäden seien somit ausschließlich auf Maßnahmen zurückzuführen, denen er nach der Flucht aus Danzig und während seines Zwangsaufenthaltes in Rußland unterworfen gewesen sei. Gegen den Kläger seien vor seiner Flucht aus Danzig noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Nationalität verübt worden; solche Maßnahmen hätten ihm seiner eigenen Darstellung zufolge nur gedroht. Daher sei auch kein Raum für die Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. a) Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Menschenrechte bedeuteten, gegen den Betroffenen aus Gründen seiner Nationalität unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerichtet worden sein. Eine Schädigung, die der Betroffene außerhalb dieses Machtbereichs erlitten hat, ist nicht unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verübt worden. Daher begründet ein Schaden, der einer Person im Bereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden und folglich fremdes Staatsunrecht ist, für den Geschädigten keinen Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG. Entgegen der Meinung der Revision läßt Art. VI BEG-SchlußG nicht schon genügen, daß eine Ursache, hier der Verfolgungsdruck, im räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gesetzt worden ist. Die Revision übersieht, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade die schädigenden, eine Mißachtung der Menschenrechte darstellenden Maßnahmen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergriffen worden sein müssen. Oktober 1954 (Überleitungsvertrag; BGBl 1955 II 405, 431) hat die Bundesrepublik die Verpflichtung anerkannt, Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt worden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, eine angemessene Entschädigung zu gewähren, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist. Diese Verpflichtung ist in Absatz 1 Satz 2 enthalten, während Satz 1 die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Regelung der Ansprüche des aus den Gründen des § 1 BEG verfolgten Personenkreises ausspricht. Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik auch die Verpflichtung übernommen hat, den außerhalb dieses Machtbereiches aus Gründen der Nationalität geschädigten Personen eine Entschädigung zuzubilligen b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Gesundheitsschäden, wegen der der Kläger Entschädigung begehrt, ausschließlich auf Maßnahmen zurückzuführen, denen er nach der Flucht aus Danzig und während seines Zwangsaufenthaltes in Rußland unterworfen gewesen ist. Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 176 Abs.1 BEG greift nicht durch. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus Art. VI BEG-SchlußG verneint.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 1 BEG Art. 3 GG § 1 BEG
GesundheitsschädenBEG-SchlußGBEGMaßnahmeAnspruchKlägerRevisionDanzig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGIIZ:	nein
BEG-SchlußG Art. VI
Ein Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG setzt voraus, daß sich der Geschädigte in der Zeit, in der gegen ihn unter MiÄachtung der Menschenrechte gesundheitsschädigende Maßnahmen ergriffen worden sind, im Machtbereich des Nationalsozialismus aufgehalten hat.
Ein Schaden, der einer Person im Bereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden ist, begründet keinen Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG.
BGH, Urt. v. 27. November 1969 - IX ZR 2W67 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. November I969
9
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
L G	,
S	Ave.,	L	N.W.	/	England,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	,	,
IX ZR 2A4/67	URTEIL
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 1967 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1896 in Rogowo/Polen geborene Kläger war vor dem Krieg in Danzig Hafenspediteur. Kurz vor Kriegsausbruch begab er sich mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern nach Bialystok. Er wurde dort samt seiner Familie in der Nacht vom 13. zu dem 14. April 1940 durch der sowjetischen NKWD verhaft t und anschließend nach Pawio, Kasachstan verschleppt. Im Hai 1943 konnte er nach Terx reu ausreisen. Ende 1945 wurde er durch Vermittlung der UNRRA nach dem Libanon gebracht. Anfang 194c wanderte er nach England aus.
 
Der Kläger hat als Nationalgeschädigter Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet. Hierzu hat er vorgetragen, er habe volkstumsmäßig stets dem Polentum angehört. Von Dezember 1918 bis August 1939 habe er ununterbrochen in Danzig gewohnt. Als ehemaliger deutscher Staatsangehöriger habe er am 7. Januar 1919 auf Grund des Versailler Vertrages die Danziger Staatsangehörigkeit erworben. Seit Anfang 1938 sei die polnische nationale Minderheit, auch Danziger Staatsangehörige polnischer Nationalität, auf Schritt und Tritt bedroht worden. Anfang August 1939 hätten ihn deutsche Bekannte gewarnt, daß er "auf der schwarzen Liste" stehe, und ihm geraten, Danzig vorübergehend zu verlassen. Aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner polnischen Nationalität habe er mit seiner Familie Mitte August 1939 Danzig verlassen und sich zunächst auf sein Gut Dziemiany und Ende August 1939 nach Bialystok begeben. Dort sei er mit seiner Familie und seinen Schwiegereltern Mitte April 1940 verhaftet, zu dem Güterbahnhof gebracht und in bereitgestellte Viehwagen eingekerkert worden. Nach unerträglichen Strapazen seien sie am 1. Mai 1940 in Pawlodar angekommen. Während seines Zwangsaufenthalts in der UdSSR sei er schwer erkrankt. Noch heute leide er unter den damals erlittenen Gesundheitsschäden.
Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil die schädigenden Maßnahmen nicht durch deutsche Stellen, sondern durch sowjetische Behörden veranlaßt worden, also fremdes Staatsunrecht gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger noch vorgetragen, seine Gesundheitsschäden, insbesondere seine neuro-vegetativen Störungen und seine Psychasthenie, hätten bereits in Danzig begonnen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist unbegründete
1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die Anspruchsvoraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art« VI Nr. 1 BEG-SchlußG seien nicht erfüllt. Die Vorschrift verlange nach ihrem Wortlaut eine Schädigung ‘’unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft". Damit sei klargestellt, daß der Geschädigte zeitlich und örtlich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft tatsächlich ausgesetzt gewesen sein müsse, als die den Gesundheitsschaden herbeiführenden Maßnahmen gegen ihn verübt worden seien. Es reiche also nicht aus, daß ein Gesundheitsschaden durch Maßnahmen souveräner ausländischer Staaten außerhalb des deutschen Herrschaftsbereichs eingetreten sei, auch wenn dieser Schaden adäquat ursächlich auf im Reichsgebiet vorangegangene Gewaltmaßnahmen im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG zurückzuführen sei oder eine Folge der Flucht vor solchen unmittelbar bevorstehenden Gewaltmaßnahmen im deutschen Herrschaftsbereich darstelle. Aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm überreichten ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen ergebe sich daß er seine jetzigen Gesundheitsschäden auf seinen Zwangsaufenthalt in Rußland und die dortigen unmenschlichen Lebensund Arbeitsbedingungen zurückführe. Seine im Berufung srechtszug aufgestellte Behauptung, diese Gesundheitsschäden, insbesondere seine neuro-vegetativen Störungen und seine Psychasthenie hätten ihren Anfang bereits in Danzig genommen, stehe in Widerspruch zu seinem gesamten
 
früheren Vorbringen, insbesondere zu seiner ausführlichen VerfolgungsSchilderung in der eidesstattlichen Erklärung vom 1. Februar 1966, in der er ausdrücklich hervorgehoben habe, daß er und seine Familie "bis zu dem Kriegsausbruch gesund und zufrieden" gewesen seien. Auch sei seine jetzige Darstellung durch den Inhalt der von ihm überreichten ärztlichen Bescheinigungen widerlegt. Seine derzeitigen Gesundheitsschäden seien somit ausschließlich auf Maßnahmen zurückzuführen, denen er nach der Flucht aus Danzig und während seines Zwangsaufenthaltes in Rußland unterworfen gewesen sei. Es fehle daher an der Voraussetzung einer "Schädigung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" . Gegen den Kläger seien vor seiner Flucht aus Danzig noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Nationalität verübt worden; solche Maßnahmen hätten ihm seiner eigenen Darstellung zufolge nur gedroht. Daher sei auch kein Raum für die Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Vorschrift stellt somit nicht auf die allgemeinen Bestimmungen der §§1,2 BEG ab, sondern macht den Anspruch von besonderen, eng umgrenzten und miteinander verknüpften Voraussetzungen abhängig. Danacfc müssen die schädigenden Maßnahmen, die eine Mißachtung der
 
Menschenrechte bedeuteten, gegen den Betroffenen aus Gründen seiner Nationalität unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerichtet worden sein. Das bedeutet: Der Betroffene muß im räumlichen Machtbereich des Nationalsozialismus durch menschenrechtswidrige Maßnahmen der dortigen Machthaber geschädigt worden sein.
Er muß sich also in diesem Machtbereich aufgehalten haben, als die seinen Gesundheitsschaden herbeiführenden menschenrechtswidrigen Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind. Eine Schädigung, die der Betroffene außerhalb dieses Machtbereichs erlitten hat, ist nicht unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verübt worden.
Daher begründet ein Schaden, der einer Person im Bereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden und folglich fremdes Staatsunrecht ist, für den Geschädigten keinen Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten: Blessin/Gießler, BEG-SchlußG Art. VI Anm. I b; Blessin/ Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG § 167 Anm. 4; im Ergebnis ebenso Becker/Huber/Küster, BErgG § 76 Anm. 2 und van Dam/ Loos, BEG, § 167 Anm. 3. Entgegen der Meinung der Revision läßt Art. VI BEG-SchlußG nicht schon genügen, daß eine Ursache, hier der Verfolgungsdruck, im räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gesetzt worden ist. Die Revision übersieht, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade die schädigenden, eine Mißachtung der Menschenrechte darstellenden Maßnahmen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergriffen worden sein müssen. Angesichts dieser Sonderregelung läßt sich der Grundsatz der adäquaten Verursachung, wie er der Beurteilung der in §§ 28 ff BEG vorgesehenen Ge-sundheitsSchadensansprüche zugrunde zu legen ist, nicht auf
 
die Ansprüche von Nationalgeschädigten übertragen.
Entgegen der Meinung der Revision liegt hierin weder eine Verletzung der von der Bundesrepublik im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtungen noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Im Vierten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Überleitungsvertrag; BGBl 1955 II 405, 431) hat die Bundesrepublik die Verpflichtung anerkannt, Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt worden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, eine angemessene Entschädigung zu gewähren, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist. Diese Verpflichtung ist in Absatz 1 Satz 2 enthalten, während Satz 1 die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Regelung der Ansprüche des aus den Gründen des § 1 BEG verfolgten Personenkreises ausspricht. Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen läßt erkennen, daß für die Nationalgeschädigten nur ein gegenüber den Ansprüchen der aus den Gründen des § 1 BEG Verfolgten beschränkter Entschädigungsanspruch vorgesehen ist. Der Vertrag dient nach seiner Überschrift der Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen. Folglich ist die Bestimmung dahin zu verstehe^, daß die Schädigung durch rechtsstaatswidrige Maßnahmen der deutschen Besatzungsmacht, also innerhalb des* Herrschaftsbereiche des Nationalsozialismus, eingetreten sein muß. Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik auch die Verpflichtung übernommen hat, den außerhalb dieses Machtbereiches aus Gründen der Nationalität geschädigten Personen eine Entschädigung zuzubilligen
 
und damit, die Rechtsstaatswidrigkeit der von anderen Staaten ergriffenen Maßnahmen zu untersuchen, sind nicht gegeben. Art. VI BEG-SchlußG verletzt somit nicht den Überleitungsvertrag. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Die Besserstellung der aus den Gründen des § 1 BEG Verfolgten gegenüber den Nationalgeschädigten ist im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Gründe der Schädigung sachlich gerechtfertigt.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Gesundheitsschäden, wegen der der Kläger Entschädigung begehrt, ausschließlich auf Maßnahmen zurückzuführen, denen er nach der Flucht aus Danzig und während seines Zwangsaufenthaltes in Rußland unterworfen gewesen ist. Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 176 Abs.1 BEG greift nicht durch. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die spätere Behauptung des Klägers nicht als durch das frühere Vorbringen und die ärztlichen Atteste widerlegt ansehen dürfen. Damit greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das ist unzulässig.
3. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus Art. VI BEG-SchlußG verneint. Die Revision wird deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO,
§ 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen.
Mai
 Zorn
Maaß
 Henkel
Graf