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BGH · IX ZR 244/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 244/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr„ Woesner und Henkel in der Sitzung vom 10o Juli 1969 beschlossene Die Ablehnung des Bundesrichters Zorn durch den Kläger ist unbegründete G r ünde Der Kläger stützt die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf dessen frühere Tätigkeit im Bundesfinanzministerium, insbesondere seine Mitarbeit an dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes und an den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG. Er hält den Pall für ähnlich dem des § 41 Nr* 4 ZPO* Weiter bringt der Kläger vor, er befürchte, daß der Richter sich von der durch seine 15-jährige Tätigkeit für die Beklagte beeinflußten Einstellung zu den prozeßentscheidenden Prägen nicht werde lösen können; in einem in RzW 1966, 147 veröffentlichten Aufsatz habe er zu einzelnen, für die Anspruchsberechtigung der Nationalgeschädigten bedeutsamen Rechtsfragen, wie zur Anwendbarkeit der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs* 1 Satz 3 BEG-SchlußG und zur Anspruchsberechtigung der polnischen katholischen Geistlichen und der polnischen Zwangsarbeiter, einen für die Anspruchsteller ungünstigen Standpunkt eingenommene Ein Fall der Ausschließung nach § 41 Nr* 4 ZPO liegt nicht vor, wie der Kläger nicht verkennt* Entgegen seiner Auffassung kann diese Vorschrift hier aber auch nicht des-wegen entsprechend angewendet werden, weil der abgelehnte Richter im Gesetzgebungsverfahren an der Gestaltung der Rechtsvorschriften aitgewirkt hat, aus denen der Kläger den streitigen Anspruch herleitet, und in diesem Rahmen für die Bundesregierung tätig geworden ist* Die Vertretung der beklagten Bundesrepublik in einem bestimmten Entschädigungsverfahren und die Tätigkeit für die Bundesregierung im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt des § 41 Nr* 4 ZPO nicht vergleichbare Tatbestände* Selbst wenn man unterstellt, daß der abgelehnte Richter sich die Auffassungen seiner Vorgesetzten über die für die Nationalgeschädigten gebotene Regelung zu eigen gemacht und im Gesetzgebungsverfahren aus sachlicher Überzeugung vertreten hat, kann er nicht allein deshalb als befangen angesehen werden« Aus einer derartigen Haltung kann eine Partei bei verständiger Überlegung nicht die Befürchtung ableiten, der frühere Beamte - als Richter nun frei von Weisungen - werde das Gesetz nicht unvoreingenommen anwenden<> Ein ins Richteramt berufener ehemaliger Beamter vertritt nicht regelmäßig weiterhin die Anliegen seiner früheren Beschäfti-gungsbehärde« Außerdem ist auch diese als Glied der Regierung oder der Verwaltung nach Erlaß eines Gesetzes dessen Willen ebenso unterworfen wie der Richter« Daher muß die Partei, die einen Richter wegen Befangenheit ablehnt, einen bestimmten Anhalt für ihre Befürchtung auf-

MitwirkungBesorgnisGrundGesetzBefangenheitbestimmenfrühKlägerpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 244/67
BESCHLUSS
ln dem Entschädigungsrechtestreit
 Leon
ms
 Ave*,
/ England,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Er*
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsaat ln Köln,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prfzeßbevollaäehtigters Rechtsanwalt Dr„
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr„ Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 10o Juli 1969 beschlossene
 Die Ablehnung des Bundesrichters Zorn durch den Kläger ist unbegründete
G r ünde
 Der Kläger stützt die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf dessen frühere Tätigkeit im Bundesfinanzministerium, insbesondere seine Mitarbeit an dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes und an den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG. Er hält den Pall für ähnlich dem des § 41 Nr* 4 ZPO* Weiter bringt der Kläger vor, er befürchte, daß der Richter sich von der durch seine 15-jährige Tätigkeit für die Beklagte beeinflußten Einstellung zu den prozeßentscheidenden Prägen nicht werde lösen können; in einem in RzW 1966, 147 veröffentlichten Aufsatz habe er zu einzelnen, für die Anspruchsberechtigung der Nationalgeschädigten bedeutsamen Rechtsfragen, wie zur Anwendbarkeit der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs* 1 Satz 3 BEG-SchlußG und zur Anspruchsberechtigung der polnischen katholischen Geistlichen und der polnischen Zwangsarbeiter, einen für die Anspruchsteller ungünstigen Standpunkt eingenommene
 
Der Richter hat sich dienstlich geäußerte Der Kläger hat dazu Stellung genommen.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet0
Nach § 209 Abs* 1 BEG, § 42 AbSo 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteraates kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden*
Ein Fall der Ausschließung nach § 41 Nr* 4 ZPO liegt nicht vor, wie der Kläger nicht verkennt* Entgegen seiner Auffassung kann diese Vorschrift hier aber auch nicht des-wegen entsprechend angewendet werden, weil der abgelehnte Richter im Gesetzgebungsverfahren an der Gestaltung der Rechtsvorschriften aitgewirkt hat, aus denen der Kläger den streitigen Anspruch herleitet, und in diesem Rahmen für die Bundesregierung tätig geworden ist* Die Vertretung der beklagten Bundesrepublik in einem bestimmten Entschädigungsverfahren und die Tätigkeit für die Bundesregierung im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt des § 41 Nr* 4 ZPO nicht vergleichbare Tatbestände*
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommen heit zu begründen* Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter befangen ist oder sich für befangen hält* Entscheidend ist, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller
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Gegebenheiten auf Grund bestimmter Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 14)°
Die Mitwirkung eines Beamten am Gesetzgebungsverfah ren als solche begründet nicht die Besorgnis, er werde -in ein Richteramt berufen - das Gesetz nicht unvoreingenommen und unparteiisch anwenden (BVerfGE 2, 295)
Der abgelehnte Richter war früher im Bundesfinanzministerium Referent und als solcher an Weisungen seiner Vorgesetzten gebundene Die Abgrenzung der fiskalischen Interessen, auf die der Kläger abhebt, lag nicht in seiner Entscheidungsbefugnis. Selbst wenn man unterstellt, daß der abgelehnte Richter sich die Auffassungen seiner Vorgesetzten über die für die Nationalgeschädigten gebotene Regelung zu eigen gemacht und im Gesetzgebungsverfahren aus sachlicher Überzeugung vertreten hat, kann er nicht allein deshalb als befangen angesehen werden« Aus einer derartigen Haltung kann eine Partei bei verständiger Überlegung nicht die Befürchtung ableiten, der frühere Beamte - als Richter nun frei von Weisungen - werde das Gesetz nicht unvoreingenommen anwenden<> Ein ins Richteramt berufener ehemaliger Beamter vertritt nicht regelmäßig weiterhin die Anliegen seiner früheren Beschäfti-gungsbehärde« Außerdem ist auch diese als Glied der Regierung oder der Verwaltung nach Erlaß eines Gesetzes dessen Willen ebenso unterworfen wie der Richter« Daher muß die Partei, die einen Richter wegen Befangenheit ablehnt, einen bestimmten Anhalt für ihre Befürchtung auf-
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zeigen, der abgelehnte Richter werde wegen seiner früheren Beamtentätigkeit bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Gesichtspunkte ins Spiel bringen, die im Gesetz nicht anerkannt worden sind. Einen Umstand, der diese Besorgnis dartun könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet«
Ebenso ist die vorbereitende Mitwirkung am Erlaß allgemeiner Yerwaltungsrichtlinien für die Bearbeitung beliebiger Einzelfälle durch nachgeordnete Verwaltungsbehörden zu beurteilen«
Ferner geben auch die Ausführungen des Richters in dem in RzW 1966, 147 veröffentlichten Aufsatz dem Kläger kein Recht zur Ablehnung. Baß jemand wissenschaftlich bestimmte Rechtsansichten vertreten hat, ist kein Grund, Befangenheit zu besorgen. Ber Kläger übersieht das nicht; er meint aber, der Richter habe diese Bedenken nicht nals ein an den Auswirkungen der Lösung des Problems an sieh Unbeteiligter", sondern als Vertreter der beklagten Bundesrepublik veröffentlicht, deren Interesse er damals habe wahrnehmen müssen. Bas trifft nicht zu« Bie Stellung des Verfassers als Referent im Bundesfinanzministerium und seine dienstliche Mitwirkung an Fragen des Art. VI BEG-SehlußG machen den Aufsatz nicht zu einer Veröffentlichung eines Vertreters der Bundesrepublik Beutschland. Er ist eine persönliche, wissenschaftliche Meinungsäußerung des Verfassers in einer Fachzeitschrift über bestimmte Rechtsfragen.
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Die vom Kläger vorgetragene Äußerung des Richters aus dem Jahre 1957 über einen möglichen Grund für die unterschiedliche Regelung der Ansprüche der aus rassischen Gründen Verfolgten und der Hationalgeschädigten durch das Bundesentschädigungsgesetz steht in keiner Beziehung zu dem vorliegenden Rechtsstreit«, Wenn sie in der behaupteten Form gefallen ist, erlaubt sie keine Rückschlüsse auf die persönliche Einstellung des Rieh» tens zu dem Anspruch des Klägers0 Sie weist allenfalls auf einen Umstand hin, der nach seiner Auffassung bei der politischen Entscheidung über den Umfang der Ent» Schädigung für Nationalgeschädigte mitgewirkt haben kann o
Die weitere Behauptung, bei Konferenzen sei die Einstellung des Richters zur Frage der Nationalgeschädigten unfreundlich geblieben, hat der Kläger nicht mit bestimmten Angaben belegt0 Eine derartig allgemeine, rein persönliche und durch nichts glaubhaft gemachte Wertung ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründenc
 Bei verständiger Würdigung kann danach die vom Kläger als ungenügend oder ungünstig empfundene Regelung der Ansprüche Nationalgesehädigter dem abgelehnten Richter nicht persönlich zugeschrieben und daraus nicht die
 Befürchtung hergeleitet werden, er werde jetzt im Streitfälle bei der Entscheidung bestimmter Rechtsfragen nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen0
Mai
 Graf	von	der	Mühlen
 Drc Woesner
 Henkel