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BGH · IX ZR 244/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 244/14

Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zu demutbar ist. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
ProzesskostenhilfeVoraussetzungdemutbarParteiGläubigernZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 244/14
vom 25. März 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 25. März 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung
 darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zu demutbar ist. Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessfüh-
 
rung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzu demutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
3	2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für
 die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts vom 21. Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insolvenzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittel-
 
aufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zu demutbar ist.
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 16 O 1414/12 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 1 U 32/14 -