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BGH · IX ZR 244/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 244/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 13. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsfrageFischer16ZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 244/06
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
2	Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden
 
kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553; v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05).
3	Die	vom	Berufungsgericht	formulierte	Zulassungsfrage hat der Bundes-
gerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 01.09.2005 -30 901/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -