Ihren Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden im Lager Moghilew von Juli 1942 bis Februar 1944 lehnte die Entschädigungsbehörde 1959 mit der Begründung ab, es habe sich um Maßnahmen der souveränen und in ihrer Entscheidung freien rumänischen Regierung gehandelt. Sie verlangte auch Entschädigung für Freiheitsschaden in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1942 (insgesamt 31 Monate = 4650 DM). Andere Ansprüche als den auf Entschädigung für Freiheitsschaden hatte die Klägerin nicht angemeldet. Richtig ist, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt Dr. MjHHH die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten konnte. Er führte vor dem Landgericht den Rechtsstreit nicht als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Er konnte nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG die Klägerin vor dem Berufungsgericht vertreten (vgl. Dies hat er bei der Berufungseinlegung und -begründung auch getan, obwohl in der Einleitung des Schriftsatzes nicht er, sondern nur Rechtsanwalt Dr. m|HB als Prozeßbevollmächtigter genannt ist. Die Auffassung der Revision, diese Angabe habe Rechtsanwalt Sc^HI^I mit seiner Unterschrift bestätigt und damit erklärt, daß er die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr vertrete, ist unzutreffend. Es ist offenbar ein Versehen, daß bei der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter nur Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin erscheint. Sie hatte vor Vergleichsabschluß rechtzeitig Entschädigung dafür verlangt, daß sie ab Juli 1941 in Czernowitz den Judenstern habe tragen müssen und die rumänische Regierung ihr von September 1941 bis Februar 1944 die Freiheit entzogen habe. 2. Ist die Behauptung der Klägerin über Ort und Zeit ihrer Freiheitsentziehung richtig, dann stand ihr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Die fristgerecht im November und Dezember 1965 gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde erklärte Anfechtung (Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) hat den ganzen Vergleich beseitigt, nicht nur die darin enthaltene Regelung des Freiheitsschadensanspruchs. 7. Mai 1981 - IX ZR 47/79, nicht veröffentlicht) kommt es für die Anfechtung eines Vergleichs, der mehrere Entschädigungsansprüche geregelt hat, darauf an, ob sich ihm die Aufteilung der Leistung auf die einzelnen Ansprüche entnehmen läßt. Das ist der Fall, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen oder daß die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfange verzichtet wurde. Selbst bei Feststellung einer solchen Teilbarkeit des Vergleichs kann aber die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil, der von der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB). April 1961 entfiel die ganze Vergleichssumme auf den Freiheitsschaden; mit der Zahlung sollten alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegolten sein. Sein Wortlaut, wonach mit der vereinbarten Entschädigung für Freiheitsschaden alle anderen Ansprüche abgegolten sein sollten, spricht dafür, daß die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden sollte. Denn es ist - zu demindest - nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin mit der Abgeltung aller anderen Entschädigungsansprüchen hätte einverstanden sein sollen, ohne daß ihr zugleich eine Entschädigung für Freiheitsschaden zugesagt wurde. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß durch die Einbeziehung in die Abgeltungsklausel des Vergleichs der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht angemeldet worden ist. Darauf hat die Klägerin sich mit der Aufnahme der Abgeltungsklausel in den Vergleich eingelassen. b) Die Klägerin hatte jedoch den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden fristgerecht angemeldet. Damit hat die Klägerin den Anforderungen der §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG genügt. Da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht festgestellt hat (vgl. Es wird aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen unter den dargelegten Gesichtspunkten und gegebenenfalls zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/87 Verkündet am: 31. Mai 1988 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtssf.reit Freistaat vertreten Finanzen, Bayern, durch das Bay< fplatz B erische Staatsministerium der M| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Erben der Anna Sl HB Bennett Ave. , geborene Sc| New York wohnhaft gewesen N.Y., USA, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 2? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jetzigen Kläger, Tochter und Enkel der während des Revisionsverfahrens am 1. Juli 1970 verstorbenen früheren Klägerin Anna sHB (im folgenden: Klägerin), verfolgen den ererbten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden . 3 Die 1901 in Rumänien geborene Klägerin war Jüdin. Sie wohnte 1941 in Czernowitz. Ihren Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden im Lager Moghilew von Juli 1942 bis Februar 1944 lehnte die Entschädigungsbehörde 1959 mit der Begründung ab, es habe sich um Maßnahmen der souveränen und in ihrer Entscheidung freien rumänischen Regierung gehandelt. Im Rechtsstreit erweiterte die Klägerin ihren Anspruch. Sie verlangte auch Entschädigung für Freiheitsschaden in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1942 (insgesamt 31 Monate = 4650 DM). Die Parteien schlossen am 27. April 1961 folgenden Prozeßvergleich: II. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Klagepartei Haftentschädigung zusteht, und zwar für 27 Monate. III. Der Beklagte verpflichtet sich daher, der Klagepartei hierfür einen Betrag von DM 4.050 ... zu zahlen. Dadurch sind alle Ansprüche der Klagepartei nach dem BEG abgegolten..." Andere Ansprüche als den auf Entschädigung für Freiheitsschaden hatte die Klägerin nicht angemeldet. Im November und Dezember 1965 focht sie den Vergleich an und verlangte Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden. Im März 1967 schilderte sie im einzelnen ihr Verfolgungsschicksal und die Gesundheitsschäden, die sie darauf zurückführte. Dazu legte sie eidesstattliche Versicherungen und ärztliche Bescheinigungen vor. 4 Mit Bescheid vom 19. April 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag als unzulässig ab. Die Klage, beschränkt auf den Gesundheitsschadensanspruch, blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidunqsqründe t Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Richtig ist, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt Dr. MjHHH die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten konnte. Er führte vor dem Landgericht den Rechtsstreit nicht als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin im ersten Rechtszug war Rechtsanwalt Schlomiuk, der neben Rechtsanwalt Dr. mHHI den Schriftsatz, mit dem die 5 Berufung eingelegt und begründet wurde, unterschrieb. Er konnte nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG die Klägerin vor dem Berufungsgericht vertreten (vgl. BGH RzW 1972, 75; 1978, 118). Dies hat er bei der Berufungseinlegung und -begründung auch getan, obwohl in der Einleitung des Schriftsatzes nicht er, sondern nur Rechtsanwalt Dr. m|HB als Prozeßbevollmächtigter genannt ist. Die Auffassung der Revision, diese Angabe habe Rechtsanwalt Sc^HI^I mit seiner Unterschrift bestätigt und damit erklärt, daß er die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr vertrete, ist unzutreffend. Üblicherweise bringt ein Rechtsanwalt mit der Unterzeichnung eines Schriftsatzes zu dem Ausdruck, daß dieser unter seiner Verantwortung bei Gericht eingereicht werden soll. Hier spricht nichts dafür, daß Rechtsanwalt ScflHHI mit seiner Unterschrift etwas anderes erklären wollte. Er hatte in erster Instanz eine nur auf ihn lautende Prozeßvollmacht vorgelegt und ist in der Berufungsschrift neben Rechtsanwalt Dr. Mützel als Absender genannt. Es ist offenbar ein Versehen, daß bei der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter nur Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin erscheint. Daß auch der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt Dr. mBH unterschrieben hat, ist unschädlich . II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache unterliegt dagegen durchgreifenden Bedenken. 6 1. Die Klägerin stützt den Anspruch auf erneute Entscheidung über den durch den Vergleich vom 27. April 1961 geregelten Gesundheitsschadensanspruch auf Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG, § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG. Sie hatte vor Vergleichsabschluß rechtzeitig Entschädigung dafür verlangt, daß sie ab Juli 1941 in Czernowitz den Judenstern habe tragen müssen und die rumänische Regierung ihr von September 1941 bis Februar 1944 die Freiheit entzogen habe. Für den Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 3 (vgl. BGH RzW 1970, 139; 1972, 216), hier also die Prüfung, ob die Änderung in Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG, § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG die Durchsetzung des Anspruchs erleichtert hat (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1975, 271 Nr. 9; 1977, 74 Nr. 27), ist deshalb zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung des § 176 BEG - die behauptete Freiheitsentziehung in Rumänien festgestellt werden kann. Das ist hier unterblieben. 2. Ist die Behauptung der Klägerin über Ort und Zeit ihrer Freiheitsentziehung richtig, dann stand ihr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Die fristgerecht im November und Dezember 1965 gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde erklärte Anfechtung (Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) hat den ganzen Vergleich beseitigt, nicht nur die darin enthaltene Regelung des Freiheitsschadensanspruchs. Dies folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, daraus, daß dem 7 Entschädigungsrecht eine teilweise Anfechtung von Vergleichen fremd sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1970, 235; 1976, 199; 1977, 74 Nr. 27; 1979, 236 Nr. 30; Urt. v. 7. Mai 1981 - IX ZR 47/79, nicht veröffentlicht) kommt es für die Anfechtung eines Vergleichs, der mehrere Entschädigungsansprüche geregelt hat, darauf an, ob sich ihm die Aufteilung der Leistung auf die einzelnen Ansprüche entnehmen läßt. Weiter ist festzustellen, ob der Vergleich die mehreren Ansprüche unabhängig voneinander geregelt hat. Das ist der Fall, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen oder daß die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfange verzichtet wurde. Selbst bei Feststellung einer solchen Teilbarkeit des Vergleichs kann aber die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil, der von der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB). Bleiben Zweifel an der Teilbarkeit oder an der Unabhängigkeit der Regelungen der Schadensarten, beseitigt die wirksame Anfechtung den Vergleich in vollem Umfange. Nach dem Wortlaut des Vergleichs vom 27. April 1961 entfiel die ganze Vergleichssumme auf den Freiheitsschaden; mit der Zahlung sollten alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegolten sein. Dem Vergleich läßt sich 8 2? also die Bestimmung der Leistung für eine einzelne Schadensart entnehmen. Somit kommt es darauf an, ob die verschiedenartigen Anspruchsregelungen voneinander unabhängig waren. Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen. Da keine weitere tatsächliche Aufklärung zu erwarten ist, kann der Senat den Vergleich insoweit selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; BGH RzW 1979, 142 Nr. 14). Sein Wortlaut, wonach mit der vereinbarten Entschädigung für Freiheitsschaden alle anderen Ansprüche abgegolten sein sollten, spricht dafür, daß die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden sollte. Denn es ist - zu demindest - nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin mit der Abgeltung aller anderen Entschädigungsansprüchen hätte einverstanden sein sollen, ohne daß ihr zugleich eine Entschädigung für Freiheitsschaden zugesagt wurde. Die Wirkung der Anfechtung beschränkt sich daher nicht auf die Regelung des Freiheitsschadensanspruchs. Anderen Ansprüchen steht die Abgeltungsklausel des Vergleichs nicht mehr entgegen. 3. a) Damit ist die Lage wieder hergestellt, die vor Vergleichsabschluß bestanden hatte (BGH RzW 1979, 236 Nr. 30). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß durch die Einbeziehung in die Abgeltungsklausel des Vergleichs der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht angemeldet worden ist. Bis dahin hatte die Klägerin den Anspruch nicht angemeldet. Er gehört gleichwohl zu den von der Abgeltungsklausel des Vergleichs erfaßten Ansprüchen. Die Abgeltungsklausel stand, solange sie nicht an-gefochten war, seiner Geltendmachung entgegen. Dabei kann i 9 auf sich beruhen, ob sie als Verzicht oder, wie das Berufungsgericht meint, als "pactum de non petendo" zu verstehen war. Jedenfalls hätte die Behörde einen nach Vergleichsabschluß gestellten Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ohne weitere Prüfung mit dem Hinweis auf die Abgeltungsklausel ablehnen können. Darauf hat die Klägerin sich mit der Aufnahme der Abgeltungsklausel in den Vergleich eingelassen. b) Die Klägerin hatte jedoch den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden fristgerecht angemeldet. Infolgedessen konnte sie nach § 189 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Dezember 1965 den noch nicht angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nachmelden. Diese Möglichkeit ergab sich nach wirksamer Anfechtung des Vergleichs unmittelbar aus § 189 a Abs. 1 BEG. Sie wird durch Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht ausgeschlossen (vgl. BGH RzW 1970, 142, 143; Urt. v. 8. Juli 1971 - IX ZR 114/70, nicht veröffentlicht; RzW 1977, 74 Nr. 27). Die Klägerin hat von ihr wirksam Gebrauch gemacht. 4. Der Einwand der Revision, die Klägerin habe den Gesundheitsschadensanspruch nicht fristgerecht substantiiert, greift nicht durch. Die Klägerin hat am 22. März 1967 der Entschädigungsbehörde einen ausgefüllten Fragebogen über Schaden an Körper oder Gesundheit und eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Darin hat sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr Verfolgungsschicksal sowie Art und Ausmaß der Gesundheitsschäden, ; 10 & die sie darauf zurückführt, im einzelnen geschildert und die behandelnden Ärzte angegeben. Beigefügt sind Bescheinigungen dieser vier Ärzte und eidesstattliche Versicherungen von zwei Zeugen mit Angaben über die Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie vor, während und nach der Verfolgung. Damit hat die Klägerin den Anforderungen der §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG genügt. III. Da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht festgestellt hat (vgl. oben unter I 2), kann sein Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen unter den dargelegten Gesichtspunkten und gegebenenfalls zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht wird nicht in Betracht kommen. Merz Gärtner Henkel Winter Fuchs