Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Richter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27* Zivilkammer des Landgerichts München I/. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ... Durch Bescheid vom 26« April 1967 lehnte die Behörde den Neuantrag ab, weil der Bescheid vom 21« Juni 1961 unanfechtbar geworden sei, die Klägerin keine Angleichung verlangen könne und einem etwaigen Anspruch nach Art« III Nr. 1 BEG-SchlußG Abs. 2 Halbs. Juni 1961 focht die Klägerin durch die am 17« Oktober 1967 eingegangene Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente an; sie machte geltend, der Bescheid sei nicht rechtskräftig geworden, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben gewesen seien. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Dabei nahm das Berufungsgericht an, daß sich die Klage gegen den Bescheid vom 26. Das Berufungsgericht nimmt an» daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen!den Bescheid vom 21. Juni mangels wirksamer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei. Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen» daß die Daten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien. 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 21. 2« Die öffentliche Zustellung des Bescheids ist nicht mit Mängeln behaftet. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 BBG hat die Klägerin nicht beantragt. Beide Bescheide lehnen den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls der erhobene Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BBG-Schlußgesetz, zu prüfen (BGH RzV 1970, 26), zu demal die Behörde im Bescheid vom 26. Der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadexis ist nicht aus medizinischen Grünien abgelehnt worden (Nr. 1 Abs.1a aaO). Eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 aaO kommt nicht in Betracht, wenn wie hier der ablehnende Bescheid sich auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers stützt (BGH RzV 1969, 361 Nr. 41). Der Klägerin kann Jedoch gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs.4 mit Art. I Nr. 21a BEG-SchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG nF) ein Recht auf erneute Sachentscheidung, allerdings nur über den Rentenanspruch im Sinne der §§ 29 Nr. 2, 31 BEG (BGH RzV 1968, 267 Nr. 19), zustehen. Das Revisionsgericht hat mangels gegenteiliger Feststellungen des Tatrichters davon auszugehen, daß die Klägerin, wie der Bescheid vom 2. Januar 1970, der Freiheit beraubt war und daß ihre Erwerbsfähigkeit nach dem durch ärztliche Atteste gestützten Vortrag vom Februar 1967 fortdauernd um mehr als 25 v.H. gemindert ist. III« Da auch das Landgericht keine der Voraussetzungen einer Zuerkennung des Rentenanspruchs erörtert hat, ist insoweit die ohnehin nicht gezeigte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht erster Instanz nach §§ 338, 339 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG als Ausnahme von der Regel im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGH RzW 1968, 374 Nr« 28; 1969» 498 Nr« 46)« Soweit das Berufungsgericht dagegen über den Anspruch auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung entschieden hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen«.
2514 085 'f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 243/69 URTEIL Verkündet am >vember 1972 m Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschiftiatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern» vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» OflHB|>latz Ü Beklagter und Revisionskläger» - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Rachel 0* Park» Mich. USA» Klägerin und Revisionsbeklagte “ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / I A i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Richter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1969 aufgehoben, soweit es über die Ansprüche auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung entschieden hat. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27* Zivilkammer des Landgerichts München I/. vom 30. Januar 1968 zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei; die Entscheidung über seine außergerichtlichen Kosten wird dem Landgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Polen geborene Jüdische Klägerin er*» litt durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von Herbst 1939 bis Mai 1945 Schaden an Freiheit; sie war auch Im Konzentrationslager Droß-Rosen/Kommando Oberaltstadt der Freiheit beraubt. Diesen Schaden meldete eie 1950 unter der Anschrift ^^pGlflHBl Detroit USA an. Der Bescheid vom 2. Februar 1956 und der Vergleich vom 8. Oktober 1956 gewährten ihr Entschädigung wegen Freiheitsschadens• Die URO meldete für die Klägerin am 27* Juni 1957 Schaden an Körper und Gesundheit an, teilte aber am 4. Dezember 1959 mit, daß sie die Klägerin nicht mehr vertrete. 1957 war die Klägerin nach ihrem heutigen Wohnort umgezogen, ohne dies mitzuteilen. Am 29. Januar I960 übersandte die Behörde ihr unter der seit 1950 bekannten Anschrift einen Fragebogen mit der Bitte, ihn auszufüllen und mit Nachweisen zurückzugeben. Die an dieselbe Anschrift gerichtete Mahnung vom 18. April 1961 kam mit dem Vermerk "unknown" zurück. Am 21. Juni 1961 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises der an-spruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab und ordnete die öffentliche Zustellung des Bescheids an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ... ausgehängt am 30.6.61, abgenommen am 17.7.61". Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert 1st und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 30.6.61, angenommen am 17.7.61". la November 1965 meldete die Klägerin ihren Gesundheitsschaden erneut an und legte dazu im Februar 1967 eine eingehende Begründung mit ärztlichen Zeugnissen und einer eidesstattlichen Versicherung vor« Durch Bescheid vom 26« April 1967 lehnte die Behörde den Neuantrag ab, weil der Bescheid vom 21« Juni 1961 unanfechtbar geworden sei, die Klägerin keine Angleichung verlangen könne und einem etwaigen Anspruch nach Art« III Nr. 1 BEG-SchlußG Abs. 2 Halbs. 2 dieser Vorschrift entgegenstehe. Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der am 18. November 1967 eingegangenen Klage an und machte ein Antragsrecht nach Art. IV und Art. III BEG-SchluBG geltend. Das Landgericht erhob Beweis durch Einholung ärztlicher Gutachten, ordnete aber am 20. Dezember 1968 das Ruhen des Verfahrens an. Den Bescheid vom 21. Juni 1961 focht die Klägerin durch die am 17« Oktober 1967 eingegangene Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente an; sie machte geltend, der Bescheid sei nicht rechtskräftig geworden, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben gewesen seien. Diese Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Dabei nahm das Berufungsgericht an, daß sich die Klage gegen den Bescheid vom 26. April 1967 richte. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. k Entscheidungsgründe Die Revision ist nur teilweise gerechtfertigt. i I. Das Berufungsgericht nimmt an» daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen!den Bescheid vom 21. Juni mangels wirksamer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei. Der Stempelaufdruck auf der zugestellten descheidausfertigung genüge den Erfordernissen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht. Im Sinne der Garantiefunktion dieser Vorschrift müsse streng genommen sowohl das Datum des Aushängens wie das der Abnahme je durch eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt sein. Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen» daß die Daten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien. Diese Erwägungen verkennen» wie die Revision mit Recht rügt» die Anforderungen» die an die Zustellung eines Bescheids nach §§ 196» 197 BEG zu stellen sind. 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 21. Juni 1961 war nach dem aktenkundigen Sachverhalt gemäß § 15 Abs. 1a VwZG gerechtfertigt. Nachdem das Schreiben vom 18. April 1961 an die von der Klägerin selbst angegebene Anschrift mit dem Vermerk "unknown11 (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war» stand fest» daß der Aufenthalt der Klägerin von der Postbehörde der Vereinigten Staaten nicht zu ermitteln war« Da die URO bereite im Dezember 1959 die Niederlegung des Mandate* mitgeteilt und nach der unbe-etrittenen Darstellung des Beklagten bis 1965 keine Kenntnis von dem Wohnsitzwachsei der Klägerin im Jahre 1957 erlangt hatte 9 versprachen Anfragen der Behörde im Inland keinen Erfolg« Der Aufenthalt der Klägerin war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Ausland nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen (BGH RzW 1970, 559 Nr« 26). 2« Die öffentliche Zustellung des Bescheids ist nicht mit Mängeln behaftet. GemäB § 15 Abs« 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der dafür allgemein bestimmten Stelle auszuhängen« Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§ 15 Abs« 3 Satz 3 VwZG)« Diese FormerforderaiS8e sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushängens und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH aaO)« Das ist hier der Fall« Der zuständige Bedienstete hat das Aushängen der beglaubigten Abschrift während des vorgesehenen Zeitraums auf der Urschrift formrichtig im Sinne des § 418 Abs« 1 ZPO beurkundet. Die Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs« 2 Nr« 3 BEG) in die zur Zustellung verwendete Abschrift des Bescheids genügte, um die Klagefrist in Lauf zu setzen. Der Hinweis der im übrigen nicht zu beanstandenden Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH aaO). Danach ist der Bescheid vom 21. Juni 1961 unanfechtbar geworden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 BBG hat die Klägerin nicht beantragt. II. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die vorliegende am 17. Oktober 1967 eingegangene Klage, obwohl sie nur den Bescheid vom 21. Juni 1961 als Ziel der Anfechtung nennt, sich auch gegen den am 22. Mai 1967 zugestellten Bescheid vom 26. April 1967 richtet. Beide Bescheide lehnen den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Die am 17« Oktober 1967 und die am 18. November 1967 eingereichten Klagen haben, wie ihre gleichlautenden Sachanträge ausweisen, denselben Streitgegenstand, nämlich die Ansprüche auf Zuerkennung eines Heilverfahrens, einer Kapitalentschädigung und einer Rente für verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden. Ob der einen Monat später eingereichten und auch später zugestellten Klage ein Prozeßhindernis entgegensteht, ist hier ohne Belang. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls der erhobene Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BBG-Schlußgesetz, zu prüfen (BGH RzV 1970, 26), zu demal die Behörde im Bescheid vom 26. April 1967 ein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht abgelehnt hat. - e / AO 1. Bine Nachmeldung der durch den Bescheid vom 21. Juni 1961 erledigten Ansprüche gemäß § 189a BEG ist ausgeschlossen (BGH RzV 1969, 351 Nr. 32). Art. IV BBG-SchlußG steht der Klägerin nicht zur Seite. Der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadexis ist nicht aus medizinischen Grünien abgelehnt worden (Nr. 1 Abs. 1a aaO). Eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 aaO kommt nicht in Betracht, wenn wie hier der ablehnende Bescheid sich auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers stützt (BGH RzV 1969, 361 Nr. 41). 2. Der Klägerin kann Jedoch gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21a BEG-SchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG nF) ein Recht auf erneute Sachentscheidung, allerdings nur über den Rentenanspruch im Sinne der §§ 29 Nr. 2, 31 BEG (BGH RzV 1968, 267 Nr. 19), zustehen. Es setzt lediglich voraus, daß die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung des Rentenanspruchs erleichtert (BGH aaO; RzV 1971, 41). Das kann hier der Fall sein. Das Revisionsgericht hat mangels gegenteiliger Feststellungen des Tatrichters davon auszugehen, daß die Klägerin, wie der Bescheid vom 2. Februar 1956 annimmt, mehr als ein Jahr im Kommando Oberaltstadt des Konzentrationslagers Groß-Rosen, einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG, 6. DV-BEG in der Fassung der ErgVO vom 10. Januar 1970, der Freiheit beraubt war und daß ihre Erwerbsfähigkeit nach dem durch ärztliche Atteste gestützten Vortrag vom Februar 1967 fortdauernd um mehr als 25 v.H. gemindert ist. Verden solche Umstände vom Tatrichter für erwiesen erachtet, streitet für die Klägerin die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG» daß die ver- folgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit 25 v«H. beträgt, und erleichtert damit die Durchsetzung des Rentenanspruchs« III« Da auch das Landgericht keine der Voraussetzungen einer Zuerkennung des Rentenanspruchs erörtert hat, ist insoweit die ohnehin nicht gezeigte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht erster Instanz nach §§ 338, 339 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG als Ausnahme von der Regel im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGH RzW 1968, 374 Nr« 28; 1969» 498 Nr« 46)« Soweit das Berufungsgericht dagegen über den Anspruch auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung entschieden hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen«. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Fuchs Portmann