Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Prof. für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 10. Sie verlangt eine Entschädigungsrente nach ihrem ersten Bhemanne (§ 41 BUG) mit der Begründung, sein Herzleiden sei die Folge von Mißhandlung ^.-.s Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von Rente. Damit zeigt sie einen materiellrechtlichen Fehler auf.Denn die Lebenoerochwerungen im Zufluchtslände, die die Vertreibung eines Verfolgten aus Deutschland nach sich zog, sind der Verfolgung zuzurechnen. Das Urteil ergibt nicht, daß die Lebensverhältnisse Hammers nach seiner Auswanderung feotgestellt und berücksichtigt worden sind. Mai 1963 (Bl. 65 aaO), das Krankheitsbild sei verursacht gewesen durch den Zustand von Unruhe, Angst und Aufregung, den die Verfolgung in Deutschland herbeigeführt hatte, so w i e durch den nachfolgenden Verlust des wirtschaftlichen Wohlstandes oder mindestens der wirtschaftlichen Sicherheit. Nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse wird sich ein medizinischer Sachverständiger darüber äussorn müssen, ob der allgemeine Verfolgungsdruck gegen die Juden in Deutschland zusammen mit dem Rückgang und der nachfolgenden erzwungenen Auflösung eines seit 1920 betriebenen Geschäfts, mit der Trennung von Frau und Kind, mit den Belastungen der Auswanderung und der nichtgelungenen Eingliederung in die Verhältnisse des Aufnahmelandes das Herzleiden des Verfolgten beeinflußt und seinen Tod im Alter von 49 Jahren beschleunigt haben. Unbedenklich ist die Feststellung des Berufungsurteils, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 1. Eine Kapitalentschädigung für die Zeit zwischen dem Tode ihres ersten Ehemannes und ihrer Wiederverheiratung verlangt sie nicht. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
2462 076 J x BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet tin 26. September 1968 Broeske, Justizangestellte ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit Pesla Argentinien, 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Prof. Dr. Bökelmann und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1968 für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. November 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebührbn- und ausla genfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war in erster Ehe mit dem 1895 geborenen jüdischen Kaufmann Jacob Salomon in verheiratet. Im Mai 1937 wanderte sie mit einer ihrer Töchter nach Argentinien aus, um der Judenverfolgung zu entgehen. Im Februar 1938 folgte ihr Mann mit einer anderen Tochter. Seit 1939 wurde HflBPnach den Feststellungen des Berufungsurteils wegen Angina pectoris und Koronarinsuffizienz behandelt. 1944 verstarb er nach der Todesurkunde an einem Herzschlag. Die Klägerin heiratete 1947 wieder and wurde 1962 erneut Witwe. Sie verlangt eine Entschädigungsrente nach ihrem ersten Bhemanne (§ 41 BUG) mit der Begründung, sein Herzleiden sei die Folge von Mißhandlung ^.-.s Familientrennung und Existenzverlust im Zuge der deutschen Judenverfolgung und die Ursache seines vorzeitigen Todes. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Zusammenhang verneint. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von Rente. Das Land bittet um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent8cheidungsgründe: Die Bedenken des beklagten Landes gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht begründet. Die Revision rügt, daß das Berufungsurteil lediglich die Verfolgung Hammers bis zu seiner Auswanderung aus Deutschland erörtere. Damit zeigt sie einen materiellrechtlichen Fehler auf. Denn die Lebenoerochwerungen im Zufluchtslände, die die Vertreibung eines Verfolgten aus Deutschland nach sich zog, sind der Verfolgung zuzurechnen. Das Urteil ergibt nicht, daß die Lebensverhältnisse Hammers nach seiner Auswanderung feotgestellt und berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung kann auf einer Außerachtlassung dieses rechtlichen Gesichtspunktes beruhen. Der Streitstoff bot eine Reihe konkreter Anhaltspunkte für die Kotwendigkeit einer weiteren Aufklärung. 1 ln ihrer Darstellung des Verfolgungsvorganges vom 28. Mai 1955 (Bl. 4/5 in 36152 RegPr.'Wiesbaden) hat die Klägerin vorgebracht, ihrem Manne sei es in Argentinien nicht möglich gewesen, i.irgendetwas zu verdienen, \ i ■ weil er die Landessprache nicht beherrschte und das Klima nicht vertragen konnte. Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Berufsschadenobescheide vom 16. Januar 1957 (Bl. 25 aaO) angenommen, daß der Verfolgte bis zu seinem Tode eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wiedererlangt habe. Der behandelnde Arzt vermerkt in seiner Bescheinigung vom 23. Mai 1963 (Bl. 65 aaO), das Krankheitsbild sei verursacht gewesen durch den Zustand von Unruhe, Angst und Aufregung, den die Verfolgung in Deutschland herbeigeführt hatte, so w i e durch den nachfolgenden Verlust des wirtschaftlichen Wohlstandes oder mindestens der wirtschaftlichen Sicherheit. Damit ist auch die Unsicherheit der wirtschaftlichen Existenz in Argentinien angesprochen. Zugleich drängt sich die Präge auf, ob langanhaltende Bxistenzsorgen zur Verschlimmerung des Herzleidens und zu einem früheren lode des Verfolgten beigetragen haben* Der Berufungsrichter wird sich deshalb zunächst eine Überzeugung von den Auswirkungen der Vertreibung zu bilden haben. Nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse wird sich ein medizinischer Sachverständiger darüber äussorn müssen, ob der allgemeine Verfolgungsdruck gegen die Juden in Deutschland zusammen mit dem Rückgang und der nachfolgenden erzwungenen Auflösung eines seit 1920 betriebenen Geschäfts, mit der Trennung von Frau und Kind, mit den Belastungen der Auswanderung und der nichtgelungenen Eingliederung in die Verhältnisse des Aufnahmelandes das Herzleiden des Verfolgten beeinflußt und seinen Tod im Alter von 49 Jahren beschleunigt haben. 5 - Unbedenklich ist die Feststellung des Berufungsurteils, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 1. Dezember 1961 nicht auf die Lebensschadensansprüche verzichtet habe, die sich beim Tode ihres zweiten Ehemannes ergeben könnten. Eine Kapitalentschädigung für die Zeit zwischen dem Tode ihres ersten Ehemannes und ihrer Wiederverheiratung verlangt sie nicht. Die Wirksamkeit des Entschädigungsantrages (§ 189 BEG) ist schon deswegen zu bejahen, weil die Entschädigungsbehörde den hier streitigen Anspruch aus sachlichen Gründen abgelehnt hat (RzW 67, 38). Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Mai Bundesrichter Prof.Dr. Bökelmann ist aus dem Bundesgerichtshof aus-geschieden und verhindert, zu unterschreiben. Mai Zorn