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BGH · IX ZR 243/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 243/08

Dr. Kayser und die Richter Prof. Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. 1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
14BeschwerdeführerinAnhörungsrügeMärzKleveKayserunzulässigGrupp

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 243/08
vom 14. März 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 14. März 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
2	Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 16/07 -LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 209/08 -