Dr. Kayser und die Richter Prof. Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. 1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/08 vom 14. März 2011 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. März 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt. 2 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 16/07 -LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 209/08 -