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BGH · IX ZR 243/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 243/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Nach geltendem Recht (§§ 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung eines obligatorischen Drittliquidators analog §§ 29, 48 BGB nicht in Betracht (vgl. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM § 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge (vgl. 4 Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts abgewichen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 66 GmbHG § 29 BGB § 19 GmbHG § 5 StBerG
GmbHGFischerRechtsprechungAbtretungGmbH

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 243/02
26.Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 25.104,44 Euro.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Sache	wirft	keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Nach geltendem Recht (§§ 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung eines obligatorischen Drittliquidators analog §§ 29, 48 BGB nicht in Betracht (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen der Liquidation einer vermögenslosen GmbH der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gälte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
 
desgerichtshofs (BGHZ 53, 71, 74; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM § 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge (vgl. K. Schmidt, aaO).
3	Verfahrensverstöße	von	verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beru-
fungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in zweiter Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vorrangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbegriff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine - von den Klägern bestrittene - Abtretung zuließe, fehlt völlig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002 ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend für unerheblich gehalten worden.
4	Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der Abtretung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Klägern und der e.
U.	GmbH	im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig gewesen
 wäre, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des Erfüllungsgeschäfts - davon unberührt (vgl. z.B. BGHZ 115, 123, 130).
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 -60 1752/01 -OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2002 - 9 U 382/02 -