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BGH · IX ZR 242/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 242/69

Das Pehlen des Entschädigungsanspruchs muß für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit harten und unbilligen Nachteilen, Einbußen oder Beeinträchtigungen in seinem Lebensbereich verbunden sein. b) Die Länder können in ihren Härterichtlinien bei schuldhafter Fristversäumnis einen Härteausgleich davon abhängig machen, daß ohne diese zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestünde. Der Antragsteller muß hierzu den Anspruch schlüssig dartun, die ihm zur Verfügung stehenden Beweise erbringen und die für ihn erkennbaren Beweismittel benennen. Im Rechtsstreit vor dem Landgericht hat der Beklagte seine Ablehnung noch damit begründet, daß bei einer verschuldeten Fristversäumnis der Antragsteller den Anspruch schlüssig dartun und die Beweise erbringen müsse, deren Beibringung ihm zu demutbar sei. Dies treffe im Falle der FristVersäumnis nur bei leichtem Verschulden zu; auch müsse der schlüssig dargelegte Schaden ganz erheblich sein und sich offensichtlich auch heute noch ungünstig auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag- Dieser Schaden sei aber nicht so schwer, daß es eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, für ihn wegen Versäumnis der Antragsfrist keine Entschädigung zu zahlen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Härteausgleich durch das Bayerische Landesentechädigungsamt sei ermessensfehlerhaft im Sinne von § 211 BEG gewesen. Hierfür genüge es aber, daß der Antragsteller den Anspruch schlüssig dargetan und die ihm zu demutbaren Beweise beigebracht oder benannt habe. Die Entschädigungsbehörde habe daher wesentliche Punkte für die Gewährung eines Härteausgleichs verkannt und damit von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 171 BEG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. a) Nach § 171 Abs. 1 BEG kann zur Milderung von Härten Personen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Wegen dieser Rechtsnatur der Beihilfe sind die Entschädigungsgerichte nach § 211 BEG nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Behörde gebraucht ihr Ermessen noch nicht fehlerhaft, wenn sie nicht bei jeder Härte einen Härteausgleich nach § 171 BEG gewährt. b) Die Entschädigungsbehörde hat jedoch den Begriff der Härte nicht in einer dem Zweck des § 171 BEG entsprechenden Weise ausgelegt« Da sie bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, hat sie auch nicht geprüft, ob eine Härte im Sinne von § 171 BEG vorliegt. Eine solche Härte kann für den Verfolgten dadurch entstehen, daß das BEG einen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht entschädigt (BGH RzW 1964, 395 Nr. 46). Auch in diesen Fällen können aber mitunter die Nachwirkungen der Verfolgung so gering und die allgemeinen Lebensverhältnisse so günstig geworden sein, daß auch ohne eine Entschädigung keine Härte entstehen würde. c) Wenn im Einzelfall die Nichtentschädigung eines Schadens zu solch einer Härte führt, ist bei der Ermessensentscheidung, ob diese Härte gemildert werden soll, ferner zu prüfen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt. d) Eine derartige Härte ist nach § 171 BEG nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Gesetz bestimmte Tatbestände von der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Ferner scheidet ein Härteausgleich aus, wenn der Verfolgte bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, di« der zeitlichen oder räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen, und § 171 Abs. 2 BEG für diese Fälle keine Ausnahme zuläßt (BGH RzW 1969, 567 Nr. 28). Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine grob fahrlässige oder gar bewußte Versäumung der Antragsfrist handelt, oder ob der Antragsteller die Antragaftist infolge nur leichter Fahrlässigkeit versäumt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß es eines Härteausgleichs gar nicht bedarf, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Auch im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin, obwohl sie bis zu dem 1. Dann aber läge eine Härte im Sinne des § 171 BEG vor, und es käme nur noch auf das Abwägen der Gründe an, aus denen ein Entschädigungsanspruch nach BEG ausscheidet. Daß gegen die Vereinbarung einheitlicher Härterichtlinien der Länder allgemein keine Bedenken bestehen, weil sie der Vermeidung von Willkür dienen, hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen (BGH RzW 1963f 562 Nr. 33). Da der Antragsteller durch die verspätete Antragstellung selbst die Ursache dafür gesetzt hat, daß eine Erforschung des maßgebenden Sachverhalts erschwert und vielfach gar nicht mehr möglich ist, kann das Ermessen dahin ausgeübt werden, daß Zweifel über das Bestehen eines Anspruchs zu seinen Lasten gehen. Auch wenn unabhängig vom Zeitablauf Zweifel an der Begründetheit des Anspruchs bestehen, ist es kein Ermessensmißbrauch, wenn die Entschädigungsbehörde eine Härteleistung ablehnt, weil sie nicht f) In den gemeinsamen Härterichtlinien der Länder ist unter Ziffer 2, 7 ferner bestimmt, daß ein Anspruch nur dann als zweifelsfrei anzuerkennen ist, wenn er vom Antragsteller mindestens schlüssig dargetan ist und der Antragsteller die Beweise erbracht hat, deren Beibringung ihm zu demutbar ist, so daß es nur noch solcher Ermittlungen bedarf, die allein von der Behörde durchgeführt werden können. Es gibt für die Entschädigungsbehörde keinen Grund, diese allgemeine Verfahrensvorschrift bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 171 BEG nifcht anzuwenden, soweit es sich um Tatsachen und Beweismittel handelt, die ihr zugänglich sind. Es genügt daher auch für den Fall der verschuldeten Fristversäumnis, daß der Antrag nach § 171 BEG schlüssig dargetan wird und der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Beweise erbracht sowie die Beweismittel benannt hat, die - für ihn erkennbar - in Betracht kommen. Nur wenn nach Durchführung der Amtsermittlungspflicht der Anspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist sie nach den Härterichtlinien der Länder im Falle der verschuldeten Fristversäumnis befugt, den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs abzulehnen, ohne noch das Vorliegen einer Härte zu prüfen. Die Klägerin hatte schlüssig dargetan, daß sie als Funktionärin der sozialdemokratischen Partei im Sudetenland nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und dadurch Schäden in ihrem beruflichen Fortkommen sowie an Körper oder Gesundheit erlitten hat. ihre Zugehörigkeit zur sozialdemokratischen Partei eine Bestätigung von drei Zeugen yorgelegt und eine weitere Zeugin über ihre Entlassung aus ihrer Berufstätigkeit im September 1938 benannt hat, wäre die Entschädigungsbehörde auch in der Lage gewesen, diese Zeugen zu hören.

Zitierte Normen: § 171 BEG § 97 ZPO
härtenBEGHärteausgleichEntschädigungsbehördeFallKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 171
a)	Härteausgleich nach § 171 BEG ist auch hei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist möglich. Das Pehlen des Entschädigungsanspruchs muß für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit harten und unbilligen Nachteilen, Einbußen oder Beeinträchtigungen in seinem Lebensbereich verbunden sein.
b)	Die Länder können in ihren Härterichtlinien bei schuldhafter Fristversäumnis einen Härteausgleich davon abhängig machen, daß ohne diese zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestünde. Der Antragsteller muß hierzu den Anspruch schlüssig dartun, die ihm zur Verfügung stehenden Beweise erbringen und die für ihn erkennbaren Beweismittel benennen. Die Entschädigungsbehörde hat die weiteren für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 176 Abs. 1 BEG).
BGH, Urt. v. 19. März 1970 - IX ZR 242/69 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iX ZR 242/69	URTEIL	Verkündet	am
19. März 1970 •»
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Reviaionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
gegen
 Maria P ,	,
VI	,	Pe	-R	istraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Offizialanwalt	für	Wiedergut-
machung,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1901 in K	geborene	Klägerin	hat am 20. Dezem-
ber 1965 Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG gestellt. Sie hat vorgetragen, langjähriges Mitglied der sozialdemokratischen Partei und politische Funk-tionärin in der sozialdemokratischen Frauenbewegung im Sudetenland gewesen zu sein. Bis zur deutschen Besetzung im September 1938 sei sie unter anderem als Verwaltungssekretärin bei der sozialdemokratischen Volkszeitung "V	w in
B	tätig gewesen. Infolge Verbots und Auflösung der
 sozialdemokratischen Partei im Sudetenland sei sie vom 30. September 1938 bis zu dem Jahre 1945 arbeitslos gewesen* Da sie als politisch unzuverlässig gegolten habe, habe sie auch keine
 
vergleichbare Stellung mehr finden können. Durch Schikanen der Gestapo und infolge sonstiger seelischer Quälereien sei ihre Gesundheit gänzlich untergraben worden. Einen fristgerechten Entschädigungsantrag habe sie bewußt nicht gestellt .
Für die Zeit bis 1938 hat sich die Klägerin auf die frühere Landtagsabgeordnete Frau Maria G als Zeugin berufen. Außerdem legte sie eine von drei Zeugen unterschriebene Bestätigung vor, daß sie bis zur Besetzung des Sudetenlandes Mitglied der sozialdemokratischen Partei und auch während der Besetzung immer antifaschistisch eingestellt gewesen sei. Im übrigen könne sie für die Zeit bis 194-5 keine Zeugen benennen und auch keine sonstigen Beweismittel erbringen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Härteausgleich ab, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Anmeldungsfrist bewußt versäumt habe. Die Gewährung eines Härteausgleichs sei bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin ein schweres Verfolgungsschicksal in der ihr zu demutbaren Weise nachgewiesen habe; dies sei jedoch nicht der Fall. Im Rechtsstreit vor dem Landgericht hat der Beklagte seine Ablehnung noch damit begründet, daß bei einer verschuldeten Fristversäumnis der Antragsteller den Anspruch schlüssig dartun und die Beweise erbringen müsse, deren Beibringung ihm zu demutbar sei. Außerdem müsse der Ausschluß vom Entschädigungsanspruch für den Antragsteller mit einer unzu demutbaren Härte verbunden sein. Dies treffe im Falle der FristVersäumnis nur bei leichtem Verschulden zu; auch müsse der schlüssig dargelegte Schaden ganz erheblich sein und sich offensichtlich auch heute noch ungünstig auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag-
 
stellers auswirken. Keine dieser Voraussetzungen treffe im Pall der Klägerin zu. Zwar könne der Schaden wegen Berufsverdrängung für die Zeit von 1938 bis 8. Hai 1945 als schlüssig dargetan gelten. Dieser Schaden sei aber nicht so schwer, daß es eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, für ihn wegen Versäumnis der Antragsfrist keine Entschädigung zu zahlen. Hinsichtlich des ebenfalls behaupteten Gesundheitsschadens fehle es auch heute noch an einer substantiierten Darstellung.
Das Landgericht hat den Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamtes aufgehoben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Härteausgleich durch das Bayerische Landesentechädigungsamt sei ermessensfehlerhaft im Sinne von § 211 BEG gewesen. Die Behörde wolle - abgesehen von den Fällen eines nachgewiesenen schweren Verfolgungsschicksals -einen Härteausgleich nur zulassen, wenn die Anmeldefrist nicht schuldhaft versäumt worden sei. Bei schuldloser Versäumnis der Frist müsse nach § 189 Abs. 3 BEG aber bereits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die ländereinheitlichen Richtlinien für die Gewährung eines HärteeusgleichB ließen in Fällen einer schuldhaften Frist-versäumnis einen Härteausgleich zu. Zwar solle ein Härteausgleich im Palle der Pristversäumnis nur gewährt werden,
 
wenn im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichte die Voraussetzungen des Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien. Hierfür genüge es aber, daß der Antragsteller den Anspruch schlüssig dargetan und die ihm zu demutbaren Beweise beigebracht oder benannt habe. § 176 Abs. 1 BEG gelte auch für das Härteausgleichsverfahren. Insbesondere könnten Auskünfte amtlicher Art und vertrauensärztliche Gutachten nur von der Behörde erholt werden.
Die Klägerin habe ihren Antrag auf Härteausgleich wegen Berufs- und Gesundheitsschadens ausreichend und schlüssig dargetan und auch die notwendigen Beweismittel benannt. Die Entschädigungsbehörde habe daher wesentliche Punkte für die Gewährung eines Härteausgleichs verkannt und damit von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 171 BEG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
2. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
a)	Nach § 171 Abs. 1 BEG kann zur Milderung von Härten Personen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Auf die Bewilligung solcher Härtebeihilfen besteht kein Rechtsanspruch; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde. Wegen dieser Rechtsnatur der Beihilfe sind die Entschädigungsgerichte nach § 211 BEG nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde gebraucht ihr Ermessen noch nicht fehlerhaft, wenn sie nicht bei jeder Härte einen Härteausgleich nach § 171 BEG gewährt. Vielmehr hat sie nach ihrem pflicht-
 
gemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob im Einzelfall eine Härteleistung nach § 171 BEG gerechtfertigt ist (BGH RzW 1963, 562 Nr. 33). Zu der ihm nach § 211 BEG obliegenden Prüfung ist das Entschädigungsgericht jedoch nur dann in der Lage, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen dabei eine Rolle gespielt haben. Der Bescheid der Behörde muß daher die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe ersichtlich machen (BGH RzW 1962, 474 Nr. 40). Zulässig ist jedoch, daß die Behörde ihre Erwägungen über die Ausübung des Ermessens im Laufe des Gerichtsverfahrens über den Bescheid ergänzt (vgl. BGH RzW 1961, 112 Nr. 9).
Insoweit bestehen gegen die Entscheidung der Entschädigungsbehörde keine Bedenken. Sie hat in ihrem Bescheid vom 10. August 1966 und in ihrer Klageerwiderung vom 10. März 1967 die Erwägungen für die Ausübung ihres Ermessens ausreichend dargelegt.
b)	Die Entschädigungsbehörde hat jedoch den Begriff der Härte nicht in einer dem Zweck des § 171 BEG entsprechenden Weise ausgelegt« Da sie bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, hat sie auch nicht geprüft, ob eine Härte im Sinne von § 171 BEG vorliegt.
Eine solche Härte kann für den Verfolgten dadurch entstehen, daß das BEG einen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht entschädigt (BGH RzW 1964, 395 Nr. 46). Dabei genügt es jedoch nicht, daß der Antragsteller nur eine oder mehrere Anspruchsvoraus setzungen nicht erfüllt. Dieser Mangel muß gerade im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Härte sein. Das Pehlen oder die
 
Beschränkung des Entschädigungsanspruchs muß für ihn nacl objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit harten und unbilligen Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden sein. Es muß daher in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob in der NichtentSchädigung des Schadens eine Härte liegt. Dabei ist nicht nur auf die Fälle abzustellen, in denen den Antragsteller ein besonders schweres Verfolgungsschicksal getroffen hat.
Ein solches Schicksal spricht zwar oft für die Annahme einer Härte im Sinne von § 171 BEG. Auch in diesen Fällen können aber mitunter die Nachwirkungen der Verfolgung so gering und die allgemeinen Lebensverhältnisse so günstig geworden sein, daß auch ohne eine Entschädigung keine Härte entstehen würde. Umgekehrt kann im Einzelfall eine vergleichsweise leichtere Verfolgung zu einer Entwurzelung des Verfolgten geführt haben; die Härte wäre dann in den heutigen Lebensverhältnissen des Antragstellers begründet.
c)	Wenn im Einzelfall die Nichtentschädigung eines Schadens zu solch einer Härte führt, ist bei der Ermessensentscheidung, ob diese Härte gemildert werden soll, ferner zu prüfen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt. Die Wirkung im Lebensbereich des Antragstellers ist also mit der Ursache der Nichtentschädigung abzuwägen. Dabei ist auch ein Eigenverschulden des Antragstellers, etwa bei der Versäumung der Antragsfrist, zu berücksichtigen.
Ein sachgerechtes Abwägen von Ursache und Wirkung der Nicht entSchädigung wird im Regelfall dazu führen, daß ein schwerer Verfolgungsschaden verbunden mit erheblichen Auswirkungen im heutigen Lebensbereich des Antragstellers nicht weg» eines leichten Mangels im sachlichen Recht oder im Verfahren auch beim Härteausgleich unberücksichtigt bleiben kann.
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d)	Eine derartige Härte ist nach § 171 BEG nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Gesetz bestimmte Tatbestände von der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Das gilt für den Mangel einer allgemeinen Anspruchsvorauseefczung nach §§ 4 und 150 BEG, sofern § 171 Abs. 2 BEG keine Sonderregelung enthält, und für das Pehlen einer Schädigung, die auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Ferner scheidet ein Härteausgleich aus, wenn der Verfolgte bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, di« der zeitlichen oder räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen, und § 171 Abs. 2 BEG für diese Fälle keine Ausnahme zuläßt (BGH RzW 1969, 567 Nr. 28).
Für den Fall,der Fristversäumnis enthält § 171 BEG keinen allgemeinen Ausschluß des Härteausgl«ichs. Ein Härtefall im Sinne von § 171 Abs. 1 BEG kann daher nicht allein wegen schuldhafter Fristversäumnis verneint werden. Aus dem Schriftlichen Bericht des Abgeordneten H (Bundestagsdrucks. IV/3423 S. 16) ergibt sich sogar, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich einen Härteausgleich zuerkennen wollte. Das haben die Länder auch in ihren gemeinsamen Härterichtlinien anerkannt. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine grob fahrlässige oder gar bewußte Versäumung der Antragsfrist handelt, oder ob der Antragsteller die Antragaftist infolge nur leichter Fahrlässigkeit versäumt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß es eines Härteausgleichs gar nicht bedarf, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten.
HärteauBgleich kann daher dem Grundsatz nach bei jeder Fristversäumnis, die zu dem Ausschluß von der Entschä-
 
digung führt, gewährt werden. Auch im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin, obwohl sie bis zu dem 1. April 1958 nach ihren eigenen Angaben bewußt von einer Antragstellung abgesehen hatte, heute durch das Fehlen jeglicher Entschädigung hart getroffen wird, etwa weil sie inzwischen alt und krank geworden ist oder vorhandenes Vermögen und laufende Einkünfte verloren hat. Dann aber läge eine Härte im Sinne des § 171 BEG vor, und es käme nur noch auf das Abwägen der Gründe an, aus denen ein Entschädigungsanspruch nach BEG ausscheidet.
e)	Rechtlich unbedenklich machen die Länder in ihren gemeinsamen Härterichtlinien in Anlehnung an den Schriftlichen Bericht des Abgeordneten H	und	an	den	Beschluß
 des Großen Senats des Bundessozialgerichts (NJW 1961, 2277 Nr. 50) die Gewährung eines Härteausgleichs in den Fällen der schuldhaften FristVersäumnis davon abhängig, daß ohne die FristVersäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestünde. Daß gegen die Vereinbarung einheitlicher Härterichtlinien der Länder allgemein keine Bedenken bestehen, weil sie der Vermeidung von Willkür dienen, hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen (BGH RzW 1963f 562 Nr. 33). Auch bei der Einzelbestimmung in Ziffer 2, 7 der Richtlinien rechtfertigt sich die getroffene Einschränkung. Da der Antragsteller durch die verspätete Antragstellung selbst die Ursache dafür gesetzt hat, daß eine Erforschung des maßgebenden Sachverhalts erschwert und vielfach gar nicht mehr möglich ist, kann das Ermessen dahin ausgeübt werden, daß Zweifel über das Bestehen eines Anspruchs zu seinen Lasten gehen. Auch wenn unabhängig vom Zeitablauf Zweifel an der Begründetheit des Anspruchs bestehen, ist es kein Ermessensmißbrauch, wenn die Entschädigungsbehörde eine Härteleistung ablehnt, weil sie nicht
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davon überzeugt ist, daß ein Entschädigungsanspruch ohne die Fristversäumnis gegeben wäre.
f)	In den gemeinsamen Härterichtlinien der Länder ist unter Ziffer 2, 7 ferner bestimmt, daß ein Anspruch nur dann als zweifelsfrei anzuerkennen ist, wenn er vom Antragsteller mindestens schlüssig dargetan ist und der Antragsteller die Beweise erbracht hat, deren Beibringung ihm zu demutbar ist, so daß es nur noch solcher Ermittlungen bedarf, die allein von der Behörde durchgeführt werden können. Diese Bestimmung ihrer Richtlinien muß die Entschädigungsbehörde beachten. Sie macht von ihrem Ermessen keinen pflichtgemäßen Gebrauch, wenn sie im Einzelfall ihre allgemeinen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens nicht anwendet und strengere Anforderungen stellt, als dort vorgesehen sind. Sie kann daher schon aus diesem Grunde nicht verlangen, daß der Antragsteller im Falle der Fristversäumnis einen vollständigen Beweis über seine Anspruchsberechtigung führt.
Mit einem solchen Verlangen verletzt die Entschädigungsbehörde aber auch ihre Pflicht zur Amtsermittlung nach § 176 Abs. 1 BEG. Diese Vorschrift, die für das gesamte Entschädigungsverfahren gilt, verpflichtet sie, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Es gibt für die Entschädigungsbehörde keinen Grund, diese allgemeine Verfahrensvorschrift bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 171 BEG nifcht anzuwenden, soweit es sich um Tatsachen und Beweismittel handelt, die ihr zugänglich sind. Der Antragsteller selbst verfügt nicht über die weitgehenden Möglichkeiten zur Beweisführung wie die Entschädigungsbehörde nach § 191 Abs. 4 BEG. Auch kann bei Gesundheitsschäden der Antragsteller nach den allgemeinen Verfahrensgrund-
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Sätzen des Entschädigungsrechts nicht von sich aus eine amts- oder vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen (vgl. § 6 der 2. DV-BEG).
Es genügt daher auch für den Fall der verschuldeten Fristversäumnis, daß der Antrag nach § 171 BEG schlüssig dargetan wird und der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Beweise erbracht sowie die Beweismittel benannt hat, die - für ihn erkennbar - in Betracht kommen. Ergibt sich hieraus, daß der Antrag nicht von vornherein unbegründet ist, ist die Entschädigungsbehörde zur weiteren Tatsachenermittlung und Beweiserhebung verpflichtet. Nur wenn nach Durchführung der Amtsermittlungspflicht der Anspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist sie nach den Härterichtlinien der Länder im Falle der verschuldeten Fristversäumnis befugt, den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs abzulehnen, ohne noch das Vorliegen einer Härte zu prüfen.
3. Im vorliegenden Fall hat die EntschädigungBbehÖrde bei ihrer Entscheidung vom 10. August 1966 diese Rechtsgrundsätze außer acht gelassen. Die Klägerin hatte schlüssig dargetan, daß sie als Funktionärin der sozialdemokratischen Partei im Sudetenland nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und dadurch Schäden in ihrem beruflichen Fortkommen sowie an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Sie hat die Berufsschäden zu demindest für die Zeit vom 30. September 1938 bis 8. Mai 194-5 auch ausreichend erläutert. Ebenso hat sie hinsichtlich ihrer Gesundheit sschäden angegeben, daß sie durch Schikanen der Gestapo und infolge sonstiger seelischer Quälereien Schäden an Herz und Nerven erlitten habe. Da die Klägerin über
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ihre Zugehörigkeit zur sozialdemokratischen Partei eine Bestätigung von drei Zeugen yorgelegt und eine weitere Zeugin über ihre Entlassung aus ihrer Berufstätigkeit im September 1938 benannt hat, wäre die Entschädigungsbehörde auch in der Lage gewesen, diese Zeugen zu hören. Sie hätte außerdem durch Rückfragen bei der Klägerin versuchen können aufzuklären, auf welche Weise sie nach 1938 ihren Lebensunterhalt bestritten hat und in welchen Verhältnissen sie gegenwärtig lebt. Ferner wäre durch eine amtsärztliche Untersuchung festzustellen gewesen, ob und in welchem Umfang die Klägerin verfolgungsbedingte Gesundheit sSchäden erlitten hat.
Der Beklagte hat diese erforderlichen, aber auch möglichen Beweise nicht erhoben. Er hat vielmehr den Antrag ohne weitere Prüfung mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, bei verschuldeter Versäumnis der Antrags-frist liege ein Härtefall nur vor, wenn ein schweres Verfolgungsschicksal nachgewiesen sei. Ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu ergänzen, hat er diesen Nachweis als nicht geführt angesehen.
Die Entschädigungsbehörde hat daher im vorliegenden Fall die Grenzen ihres Ermessens überschritten, so daß ihr Ablehnungsbescheid einer Überprüfung nach § 211 BEG nicht standhält. Das Landgericht hat diesen Bescheid deshalb zu Recht aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Maaß
von der Müh!
Zorn
 Henkel