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BGH · IX ZU 156/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZU 156/66

571 Nr. 54, zur Frage der Entschädigungsberechtigung eines Efefugib sur place dargelegten Grundsätze sind auch bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatland des Verfolgten kommt es nur dann an, wenn dem Verfolgten ein Verbleiben im Heimatland im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mitte Dezember 1948 sei sie nach Israel ausgewandert, weil sie ihre bürgerliche Freiheit liebe und unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben wollen. Die Entschädigungsbehorde hat der Klägerin DM 3.000 .Entschädigung für den in der Zeit vom 28„ April 1941 bis 31. Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 1. Zur Begründung ihrer Anspruchsberechtigung hat sie noch ausgeführt; Sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann seien zuhause, ihr bei der Staatsbank angestellter Ehemann auch an seinem Arbeitsplatz von Kommunisten bespitzelt und zu dem Besuch kommunistischer Versammlungen gezwungen worden. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aii die Klägerin für Schaden an Freiheit DM 3.300 zu zahlen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und Abs. 2 BEG erfülle, auf die allein sie ihre allgemeine Anspruchsberechtigung stützen könne. Juli 1952, also vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat, kommt es darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs. 2 BEG; BGH RzV/ 1964, 81 Nr. 24). In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt: Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des jugoslawischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.I, 562 ZPO). Gleiches gelte von der späteren Erklärung der Klägerin, haß sie sich gezwungen gesehen habe, an Versammlungen der kommunistischen Partei teilzunehmen, und sie sowie ihreEhemann an seinem Arbeitsplatz hätten gewärtig sein müssen, von Kommunisten bespitzelt zu werden, sei nur eine Schilderung der in Diktaturen üblichen, die persönliche Freiheit beschränkenden Lebensverhältnisse, denen nicht nur bestimmte Bevölkerungsgruppen, sondern alle Staatsbürger gleichermaßen unterworfen seien, hie Gefahr der Verfolgung wegen einer abweichenden politischen Überzeugung habe erst bestanden, wenn diese Einstellung bekannt gewesen sei. ha sie somit am Stichtag auch kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, habe es ihr freigestanden, zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen rassischer Verfolgung den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, hie Klägerin hat die Tatsachen bezeichnet, die sie zur Auswanderung bestimmten und deretwegen sie sich als Flüchtling betrachtet. Das Berufungsgericht ist hei seiner Würdigung von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung au § 160 BEG und zu Art, 1 A Kr. 2 GK entwickelt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neuen Rechtsprechung (RzW 1968, 571 Nr. 54) die Entschädigungsberechtigung - hier eines Regugie sur place - anderweitig wie folgt umschrieben; "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zura 1. Oktober 1955 oder bis zu dem früheren Zeitpunkte, in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Sie sind in gleicher Weise bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet worden konnte. Es kommt sonach darauf an, ob im Jahre 1948 ein Verbleiben in Jugoslawien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist.

Zitierte Normen: § 4 BEG
FreiheitVerfolgungFlüchtlingGrunddemutbarBEGVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGrHZ;	nein
BEG § 160
Die im Urteil vom 11. Juli 1968 - IX ZU 156/66 - , RzW 1968,
571 Nr. 54, zur Frage der Entschädigungsberechtigung eines Efefugib sur place dargelegten Grundsätze sind auch bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte.
Auf die besondere Lage der Juden im Heimatland des Verfolgten kommt es nur dann an, wenn dem Verfolgten ein Verbleiben im Heimatland im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1969 - IX ZR 242/68 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
27. Februar 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Grete A	geb.	K0},	B^JJ^/lsrael,
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin;
Rechtsanwalt Dr.
'Israel
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz,-A^j^^platz #,
Beklagten und Revisionsbeklagtei1
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 18. Januar 1903 in Semlin/Jugoslawiengeborene jüdische Klägerin lebte zu Beginn des zweiten Weltkrieges in Belgrad. Sie hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und hierzu vorgetragen? Sie habe vom 23. April 1941 an in Belgrad das Judenkennzeichen tragen müssen. Am 31. Oktober 1941 sei sie in das italienisch besetzte Gebiet nach Pristina geflohen. Dort sei sie im De~ zember 1941 von den Italienern verhaftet und in ein Gefängnis eingeliefert worden. Im Juli 1942 sei sie von den
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Italienern zunächst nach Kruja, dann, nach etwa 8 Monaten, nach Berat/Albanien gebracht und dort interniert worden. Nach der Kapitulation Italiens ira September 1943 habe dieses Internierungslager deutscher Kontrolle unterstanden. Im März 1945 sei sie befreit worden. Nach der Befreiung sei sie nach Belgrad zurückgekehrt. Mitte Dezember 1948 sei sie nach Israel ausgewandert, weil sie ihre bürgerliche Freiheit liebe und unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben wollen.
Die Entschädigungsbehorde hat der Klägerin DM 3.000 .Entschädigung für den in der Zeit vom 28„ April 1941 bis 31. Oktober 1941 und vom 9. September 1943 bis 6. November 1944 erlittenen Freiheitsschaden zugebilligt. Den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Zubilligung einer Entschädigung hat sie abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt; Für Belgrad sei das Sterntragen erst ab 28. April 1941 entschädigungsfähig. Vom 1. November 1941 bis zu dem 8. September 1943 sei die Klägerin nur italienischen und keinen deutschen Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Die Gegend von Berat sei am 6. November 1944 befreit worden.
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 1. November 1941 bis zu dem 8, September 1943» weiterverfolgt und vorgetragen, die in dieser Zeit erfolgten italienischen Maßnahmen seien auf deutsche Veranlassung erfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie DM 3*300 zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt; Die Inhaftierung der Klägerin vom Dezember 1941 an
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sei vermutlich eine fremdenpolizeiliche, italienische Maßnahme gewesen; eine deutsche Veranlassung sei jedenfalls nicht festzustellen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Vorti'ag zu dem von ihr geltend gemachten Freiheitsschaden ergänzt. Zur Begründung ihrer Anspruchsberechtigung hat sie noch ausgeführt; Sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann seien zuhause, ihr bei der Staatsbank angestellter Ehemann auch an seinem Arbeitsplatz von Kommunisten bespitzelt und zu dem Besuch kommunistischer Versammlungen gezwungen worden. Um diesem Druck zu entgehen und aus Furcht, v/egen ihrer fehlenden kommunistischen Gesinnung angezeigt und bestraft zu werden, seien sie ausgewandert. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aii die Klägerin für Schaden an Freiheit DM 3.300 zu zahlen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
En tscheidunpis gründe;
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und Abs. 2 BEG erfülle, auf die allein sie ihre allgemeine Anspruchsberechtigung stützen könne.
 
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils recht-fertigen die Abweisung der Klage nicht.
Die Klägerin fällt nach dem von ihr in den Tatsachen-instanzen vorgetragenen Sachverhalt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreiso. Da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Inkrafttreten des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes am 14. Juli 1952, also vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat, kommt es darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs. 2 BEG; BGH RzV/ 1964, 81 Nr. 24).
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt: Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht staatenlos gewesen. Sie habe durch ihre Auswanderung aus Jugoslawien'ihre jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des jugoslawischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. I, 562 ZPO).
Iin Berufungsurteil ist der Klägerin ferner die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention aus folgenden Erwägungen abgesprochen worden: Der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GK setze zwar nicht voraus, daß die Klägerin individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden oder zu befürchten gehabt habe. Sie habe aber nichts dafür vorgetragen, daß in ihrem Heimatland allgemein solche Verfolgungen von seiten der staatlichen Machthaber durchgeführt oder geduldet worden seien und sie deren Wiederholung befürchtet habe. Als Grund für ihre
 Auswanderung habe sie zunächst lediglich angegeben, daß sie ihre bürgerliche Freiheit liebe und unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben wollen. hie damit zu dem Ausdruck gebrachte Ablehnung der in Jugoslawien herrschenden politischen Verhältnisse reiche für die Anerkennung als Flüchtling nicht aus. Gleiches gelte von der späteren Erklärung der Klägerin, haß sie sich gezwungen gesehen habe, an Versammlungen der kommunistischen Partei teilzunehmen, und sie sowie ihreEhemann an seinem Arbeitsplatz hätten gewärtig sein müssen, von Kommunisten bespitzelt zu werden, sei nur eine Schilderung der in Diktaturen üblichen, die persönliche Freiheit beschränkenden Lebensverhältnisse, denen nicht nur bestimmte Bevölkerungsgruppen, sondern alle Staatsbürger gleichermaßen unterworfen seien, hie Gefahr der Verfolgung wegen einer abweichenden politischen Überzeugung habe erst bestanden, wenn diese Einstellung bekannt gewesen sei. hies sei bei der Klägerin schon deswegen nicht der Fall gewesen, weil ihr Ehemann Angestellter der Staatsbank gewesen sei. ha sie somit am Stichtag auch kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, habe es ihr freigestanden, zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen rassischer Verfolgung den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, hie Klägerin hat die Tatsachen bezeichnet, die sie zur Auswanderung bestimmten und deretwegen sie sich als Flüchtling betrachtet. Danach ist eine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK zu erörtern.
 
Das Berufungsgericht ist hei seiner Würdigung von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung au § 160 BEG und zu Art, 1 A Kr. 2 GK entwickelt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neuen Rechtsprechung (RzW 1968,
 571 Nr. 54) die Entschädigungsberechtigung - hier eines Regugie sur place - anderweitig wie folgt umschrieben; "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zura 1. Oktober 1955 oder bis zu dem früheren Zeitpunkte, in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§ 1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgüter in seinem Heimat-Staat verletzt werden.
Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des Heimatstaates aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Heimatstaat nicht in der Lage war, die Verletzung solcher Lebensgüter einer Bevölkerungsgruppe durch eine andere zu verhindern.
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War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes oder der früheren Einbürgerung des Verfolgten (§ 1 BEG) in einen anderen Staat unzu demutbar, so wurde sie erst hei einem grundlegenden V/andel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar".
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der Frage, ob einem Refugie sur place die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Sie sind in gleicher Weise bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet worden konnte.
Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG anzusehen.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs überprüfen kann. Es kommt sonach darauf an, ob im Jahre 1948 ein Verbleiben in Jugoslawien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn das zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in Jugoslawien zu diesem Zeitpunkt an.
Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, ihren Vortrag zu der Frage, ob sie aus Anlaß ihrer Auswanderung auf ihre jugoslawische Staatsangehörigkeit
 
rechtswirksam verzichten mußte 30\vie hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs der israelischen Staatsbürgerschaft (vgl. Staatsbürgerschaftsgesetz; des Staates Israel vom 14- Juli 1952, §§ 2, 18) zu ergänzen.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn	Dr.	Yfoesner