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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1968 durch den Senatspräsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstonberg, Hill, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Go3undhcits-schäden, die er sich nach seinem Vortrog in der Haft zugezogen hat, ist von der Entschädigungsbehörde und beiden Der Be-> rufungsrichter hält einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht für gegeben, weil der Kläger nicht von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon (§ 2 BEG) betroffen worden sei. Pür die rechtliche Beurteilung des Streitfalls in Revisionsverfahren ist demnach zu unterstellen, daß die in §§ 160, 43 und 28 BEG bezeiehneten Voraussetzungen dos Klageanspruchs vorliegen können* PÜr diesen Fall ist der Gesundheitsschaden des Klägers entschädigungsfähig, obwohl er auf den Maßnahmen eines in seinen Entscheidungen von der nationalsozialistischen deutschen Regierung unabhängigen Staates beruht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. heitsschädon enthalte und eine entsprechende Regelung in den Vorschriften über den Gesundheitsschaden fehle» Hieran habe auch das Schlußgesetz nichts geänderte Im Hinblick darauf, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dio Gewaltmaßnahraen souveräner Staaten auch dann nicht als nationalsozialistische Gewalt im Sinne des § 2 BEG anseho, wenn sie durch Dienststellen oder Amtsträger des Deutschen Reiches oder der NSDAP veranlaßt wurden, habe allerdings eine Minderheit des zuständigen Bundestagsausschusses eino Änderung von § 2 BEG vorgeschlagcn. Diese Vorstellung der Ausschußmehrheit sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Gesetz nicht vereinbar» Desungeachtet habe das Schlußgesotz weder die Bestimmungen über das entschädigungsfähige Unrecht (§ 2) noch die Vorschriften über den Lebensund den GeBundheitsschaden (§§ 15 f, 26 f) geändert» Vielmehr sei mit Art. IV Nr. 1 Abs« 3 des Schlußgesetzes nur ein Vorschlag Gesetz geworden, dor die Entschädigung,*:-behörden verpflichte, über Lebensund Gesundheitoochäden, die mit einer ausländischen Freiheitsentziehung in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, dann neu zu entscheiden, wenn die Entschädigung bisher mit der Begründung abgelehnt worden war, dieser Folgeschaden der Freiheitsentziehung sei nicht durch die deutsche Regierung veranlaßt worden. Bei der Aufnahme dieser Bestimmung in die Anglci-chungsvorochriften sei der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, daß die Entschädigungsorgane in noch nicht abgeschlossenen oder wiedereröffnoten Vorfahren die Auffassung des Wiedergutmachungsausschusses berücksichtigen würden* Er habe jedoch keine gesetzliche Auslegungsregcl geschaffen* Grundlage der entschädigungsgerichtlichen Entscheidung könne daher nach wie vor allein der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend festgestellte Wille aoin, bei im Sinne von § 43 BEG veranlaßter EreiheitsentZiehung durch einen souveränen Staat für den freiheitsRchn-den eine Ausnahme von der Definition des entschädigungsfähigen Unrechts in § 2 BEG zu machen* Diese Erwägungen des Berufungsrichters sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen* Mit Rocht führt auch die Revision aus, der Wortlaut des Art* IV Ur. 1 Aba. 3 treffe die Sachlage nicht, deren anderweitige Regelung vom Gesetzgeber angeBtrebt worden sei* In der Tat ist die Entschädigung von Schäden an Leben und Gesundheit, die durch die Freiheitsentziehung von Seiten eines couve-ränen Staates verursacht waren, bisher nicht deswegen abgelehnt worden, weil diese Folgeschäden im Gegensatz zu der Freiheitsentziehung nicht von der nationalsozialistischen Regierung "veranlaßt” seien, sondern weil cs in den Bestimmungen über den Lebensund Gesundheitsschaden on einer § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG entsprechenden Ausnahmevorschrift fehle. Der Senat hat daraus in seiner Entscheidung RzW 68, 121 gefolgert, daß diese Angloichungobestimmung über ihre unmittelbare (verfahrenorechtliche) Bedeutung hinaus eine Auslegungsrogel zu § 2 BEG enthalte und besage, daß die von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen oder wie eine solche zu behandeln sei« 1 Abs.3 des Schlußgesetzes nicht mehr zu entnehmen, als daß die von der deutschen Regierung veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung (auch) hi rin i c htl i c h_ xhrerm Fn j.-gGn_fLeb en_ und_ P2>dheit als entschädigungsbegrün-

Zitierte Normen: § 160 BEG
FreiheitsentziehungsinnenLebensundBEGnationalsozialistischenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2515 035
/It
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
24.2/66	URTEIL
Verkündet am
23oApril 1968
Justizongcotclltc alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entcchädigungsrechtastreit
ÜVo Josef I Via
/ Italien^
Klägerb und Revisionsklügcro
- Prozeßbevollmüchtigters Kechtaanv/alt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenhehörde Nordrhein-Westfalen, DflHB, T^Bptraße
 Beklagten und Revisionsboklcgtcn
 
sir
 Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1968 durch den Senatspräsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstonberg, Hill, Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de3 15- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 7. Juni 1966 aufgehQben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ba3 Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bor jüdische Kläger polnischer Staatsangehörigkeit lebte seit 1933 in Italien. Ara 20. Juni 1940 wurde er von italienischen Behörden festgenommen. Bis zur Befreiung durch den amerikanischen Vormarsch am 20. September 1943 verblieb er in Gefängnis- und lagerhaft. Wegen Breiheits-schadens ist er entschädigt worden.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Go3undhcits-schäden, die er sich nach seinem Vortrog in der Haft zugezogen hat, ist von der Entschädigungsbehörde und beiden
 
gerichtlichen Instanzen verneint worden* Mit der Revision bittet der Kläger um Zurückverwoisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht; das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen*
Entscheidunßs^ründe^
Im Berufungsurteil wird offen gelassen, ob der Kläger die für ihn allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruohsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Der Be-> rufungsrichter hält einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht für gegeben, weil der Kläger nicht von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon (§ 2 BEG) betroffen worden sei. Er hat die Revision wegen der Präge zugelassen (§ 219 Abs* 2 Nr* 1 BEG), ob durch Art.
IV Nr* 1 Abs* 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs.
__UNr* 2-BEG ein solcher Anspruch begründet^werde.
Pür die rechtliche Beurteilung des Streitfalls in Revisionsverfahren ist demnach zu unterstellen, daß die in §§ 160, 43 und 28 BEG bezeiehneten Voraussetzungen dos Klageanspruchs vorliegen können* PÜr diesen Fall ist der Gesundheitsschaden des Klägers entschädigungsfähig, obwohl er auf den Maßnahmen eines in seinen Entscheidungen von der nationalsozialistischen deutschen Regierung unabhängigen Staates beruht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
Der Berufungsrichter begründet seinen entgegengesetzten Standpunkt damit, daß § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nach richtigem, aus der Entstehungsgeschichte des § 2 BIG abzuleitendem Verständnis eine Ausnahmeregelung für Frei-
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heitsschädon enthalte und eine entsprechende Regelung in den Vorschriften über den Gesundheitsschaden fehle» Hieran habe auch das Schlußgesetz nichts geänderte
 Im Hinblick darauf, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dio Gewaltmaßnahraen souveräner Staaten auch dann nicht als nationalsozialistische Gewalt im Sinne des § 2 BEG anseho, wenn sie durch Dienststellen oder Amtsträger des Deutschen Reiches oder der NSDAP veranlaßt wurden, habe allerdings eine Minderheit des zuständigen Bundestagsausschusses eino Änderung von § 2 BEG vorgeschlagcn. Die Mehrheit sei aber der Auffassung gewesen, Lebensund Gesundheitsschäden, die auf einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zuzurechnenden Freiheitsentziehung beruhen, seien zu entschädigen, weil im Palle einer derartigen Freiheitsentziehung die Vermutung der §§ 15 Abo» 2
Diese Vorstellung der Ausschußmehrheit sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Gesetz nicht vereinbar» Desungeachtet habe das Schlußgesotz weder die Bestimmungen über das entschädigungsfähige Unrecht (§ 2) noch die Vorschriften über den Lebensund den GeBundheitsschaden (§§ 15 f, 26 f) geändert» Vielmehr sei mit Art. IV Nr. 1 Abs« 3 des Schlußgesetzes nur ein Vorschlag Gesetz geworden, dor die Entschädigung,*:-behörden verpflichte, über Lebensund Gesundheitoochäden, die mit einer ausländischen Freiheitsentziehung in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, dann neu zu entscheiden, wenn die Entschädigung bisher mit der Begründung abgelehnt worden war, dieser Folgeschaden der Freiheitsentziehung sei nicht durch die deutsche Regierung veranlaßt worden.
 
Bei der Aufnahme dieser Bestimmung in die Anglci-chungsvorochriften sei der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, daß die Entschädigungsorgane in noch nicht abgeschlossenen oder wiedereröffnoten Vorfahren die Auffassung des Wiedergutmachungsausschusses berücksichtigen würden* Er habe jedoch keine gesetzliche Auslegungsregcl geschaffen* Grundlage der entschädigungsgerichtlichen Entscheidung könne daher nach wie vor allein der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend festgestellte Wille aoin, bei im Sinne von § 43 BEG veranlaßter EreiheitsentZiehung durch einen souveränen Staat für den freiheitsRchn-den eine Ausnahme von der Definition des entschädigungsfähigen Unrechts in § 2 BEG zu machen*
Diese Erwägungen des Berufungsrichters sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen* Mit Rocht führt auch die Revision aus, der Wortlaut des Art* IV Ur. 1 Aba. 3 treffe die Sachlage nicht, deren anderweitige Regelung vom Gesetzgeber angeBtrebt worden sei* In der Tat ist die Entschädigung von Schäden an Leben und Gesundheit, die durch die Freiheitsentziehung von Seiten eines couve-ränen Staates verursacht waren, bisher nicht deswegen abgelehnt worden, weil diese Folgeschäden im Gegensatz zu der Freiheitsentziehung nicht von der nationalsozialistischen Regierung "veranlaßt” seien, sondern weil cs in den Bestimmungen über den Lebensund Gesundheitsschaden on einer § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG entsprechenden Ausnahmevorschrift fehle. Auch der Senat hat, wie der vom Berufungc-richter angeführte Beschluß vom 13• Oktober 1965 zeigt, zunächst nicht angenommen, daß die Angleichungsvorschrift
 
des Art. IV Nr. 1 Ab3. 3 BEG-SchlußG das materielle Entschädigungsrecht ändern sollte und geändert hat.
Indes kann es nicht der Sinn der Wiedereröffnung abgeschlossener Entschädigungsverfahren sein, daß über den Entschädigungsanspruch wegen der Folgeschäden einer ausländischen Freiheitsentziehung unter den gleichen Gesichtspunkten und mit dem gleichen Ergebnis entschieden werde wie in dem früheren Bescheide oder Urteil. Der Senat hat daraus in seiner Entscheidung RzW 68, 121 gefolgert, daß diese Angloichungobestimmung über ihre unmittelbare (verfahrenorechtliche) Bedeutung hinaus eine Auslegungsrogel zu § 2 BEG enthalte und besage, daß die von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen oder wie eine solche zu behandeln sei«
Geschieht dies aber, dann werden die adäquaten und verfolgungseigentümlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung gemäß §§ 15 f, 28 £ BEG entschädigt; es gölten daher auch die Vermutungen der §§ 1$ Abs. 2 und 28 Abo. 2. Andererseits ist der Auslegungsregel des Art. IV Nr.
1 Abs. 3 des Schlußgesetzes nicht mehr zu entnehmen, als daß die von der deutschen Regierung veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung (auch) hi rin i c htl i c h_ xhrerm Fn j.-gGn_fLeb en_ und_	P2>dheit	als entschädigungsbegrün-
dende Unrechtsmaßnahme gilt. Es werden weiterhin, wie der Senat im angeführten Urteil dargelegt hat, nicht alle übrigen adäquaten und verfolgungsoigentümlichen Auswirkungen dieser Freiheitsentziehung entschädigt.
 
Der Berufungsrichter wird nunmehr die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs zu prüfen haben. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der Revision beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Mai	Wtisteriberg	Hill
 Bundesrichter Dr. Graf ist durch Erkrankung an der ün-	v.d.	Mühlen
 terschrift verhindert.
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