Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. 1 Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b ZPO). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen. 2 Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Einga- ben in dieser Sache beantwortet werden. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -