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BGH · IX ZR 242/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 242/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerZPOHamburgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 242/04
vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 4. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.753,42 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 153/01 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 67/03 -