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BGH · IX ZR 242/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 242/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. 2 Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl. Januar 1993 -IXZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerRechtsprechungUrtStuttgartZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 242/03
vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 4. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 209.274,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl.
 
 BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 -IXZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v. 7. Dezember 1995 - IXZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 19.12.2002 -30 937/01 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2003 - 12 U 68/03 -