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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill am 3. Der gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anspruch richtet sich nach auslaufendem Recht. Da die Leistungsklage als unzulässig behandelt worden ist, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß der Anspruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beantwortung einer Grundsatzfrage zur Auslegung oder Anwendung des §717 Abs. 2 ZPO abhängt. Die persönliche Haftung des Beklagten kann sich nach den zu § 8 Abs. 1 Satz 1 GesO, § 82 KO entwickelten Rechtsgrundsätzen nur aus § 826 BGB ergeben (vgl. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem als übergangen gerügten Schriftsatz vom 6. Nach dem klägerischen Vortrag, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, hatte er sich hierzu auch nicht verpflichtet, sondern nur eine nochmalige Überprüfung zugesagt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 209 InsO § 717 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeRechtentwickelnZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
 am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.403,94 €festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Der gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anspruch richtet sich nach auslaufendem Recht. Die Behandlung von Neumasseschulden hat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. §§ 209, 210 InsO) eine Neuregelung erfahren. Diese ist im Streitfall noch nicht an-
 
wendbar. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die zur Konkursordnung entwickelten Rechtsgrundsätze zugrundegelegt (vgl. BGHZ 90, 145, 152 f; 116, 233, 237 ff). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die hier anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt. Da die Leistungsklage als unzulässig behandelt worden ist, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß der Anspruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beantwortung einer Grundsatzfrage zur Auslegung oder Anwendung des §717 Abs. 2 ZPO abhängt.
2. Die persönliche Haftung des Beklagten kann sich nach den zu § 8 Abs. 1 Satz 1 GesO, § 82 KO entwickelten Rechtsgrundsätzen nur aus § 826 BGB ergeben (vgl. BGHZ 148, 175, 183; Urt. v. 2. Dezember 2004 -IXZR 142/03, ZIP 2005, 131, 132). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem als übergangen gerügten Schriftsatz vom 6. Februar 2002 nicht gegeben. Träfe es zu, daß der unstreitig zunächst auflagenfrei übersandte Scheck den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu dem Zeitpunkt des Telefonats vom 16. November 2000 vorlag, konnte die Klägerin nicht verlangen, daß der Beklagte zu 2 die nachträglich fernmündlich und schriftlich übermittelten Auflagen beachtete. Nach dem klägerischen Vortrag, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, hatte er sich hierzu auch nicht verpflichtet, sondern nur eine nochmalige Überprüfung zugesagt.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Neskovic
Vill