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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 28. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Rechtssache wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO). Daß der Nichtabschluß eines möglichen Vergleichs gerade dann einen solchen Schaden begründen kann, wenn auf den angebotenen Vermögensvorteil ein Anspruch nicht besteht, unterliegt keinem ernstlichen Zweifel.

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Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2R 241/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwälte Eugen Z| Ernst	Ekkehart
GSHBstraße R|
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Dr. William »
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Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte Dr. Mel und Dr. v. Met|
gegen
 Dr. Peter W< Am WeflHV Y
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Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä1te und von Gi|
Prof. Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 28. Juni 1990 beschlossen s
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 1989 wird abgelehnt.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Rechtssache wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO). Gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 2} durch die Instanzgerichte ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu erinnern wie gegen die Bejahung eines in dem Nichtabschluß des Vergleichs liegenden Schadens im Rechtssinne. Daß der Nichtabschluß eines möglichen Vergleichs gerade dann einen solchen Schaden begründen kann, wenn auf den angebotenen Vermögensvorteil ein Anspruch nicht besteht, unterliegt keinem ernstlichen Zweifel. Das Berufungsgericht sieht es als Tatrichter als erwiesen an, daß der Kläger bei hinreichender Beratung das Vergleichsangebot angenommen hätte. Unter diesen Umständen kommt es darauf, ob eine Beweislastumkehr in solchen Fällen angenommen werden kann, nicht an.
' Merz	Gärtner	Schmitz
 Gründe
Kreft
 Kirchhof