Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 17. September 1979 haben die Beklagten gegenüber der Klägerin die Bürgschaft für alle Verpflichtungen der Firma mHHHH aus dem Kredit-Rahmenvertrag vom 13. § 86 b HGB soll lediglich verhindern, daß der Unternehmer das sonst ihn treffende Risiko einer Nichterfüllung des von dem Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Vertrages uneingeschränkt auf den Handelsvertreter abwälzt. Nach dem zwischen der Klägerin und der Firma MflHHHi abgeschlossenen Kredit-Rahmenvertrag verbleibt der Firma Mehlhorn als Abzahlungsverkäuferin das volle Risiko, daß die Abzahlungskäufer ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem finanzierten Abzahlungskauf nicht erfüllen. Die Beklagten haben mit ihrer Bürgschaft das von § 86 b HGB nicht betroffene Risiko der Teilzahlungsfinanzierungsbank übernommen, daß die Firma mHB als Verkäuferin ihren Verpflichtungen aus dem Kredit-Rahmenvertrag nicht nachkommt. Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Wirksam sind auch die Bestimmungen des Kredit-Rahmenabkommens zwischen der Klägerin und der Firma mMHB, aus denen sich die von den Beklagten verbürgte Verbindlichkeit der Firma ergibt, für notleidend gewordene Kunden- Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob einzelne andere Bestimmungen des Kredit-Rahmenvertrages der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten; denn auch eine sich daraus möglicherweise ergebende Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile würde nicht zur Unwirksamkeit der Haftungsbestimmungen führen, auf die es für die Entscheidung des vorliegenden Falles allein ankommt. Unerörtert kann ferner die nicht unbedenkliche Auffassung des Berufungsgerichts bleiben, daß die Nichtigkeit der von der Klägerin mit den Abzahlungskäufern geschlossenen Kreditverträge die Haftung der Firma mHI^HH und damit auch die Bürgenhaftung der Beklagten unberührt lasse (vgl. Darlegung der Umstände, aus denen sich für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Kreditverträge die Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ergeben soll; daß der von der Klägerin verlangte Kreditzins nicht unerheblich über dem Marktzins für Ratenkredite lag, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (vgl. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Sicherheiten, die sich die Klägerin für ihre Forderungen von den verschiedenen Beteiligten hat einräumen lassen, insgesamt nicht zu einer Übersicherung der Klägerin geführt haben .
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 241/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Heribert MflIB, LflHstraße D| 2 . Marlene Mi ebenda, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen CHHBI & CflHB Bank für Absatzförderung KG, vertreten durch die persönlich habenden Gese^^chafter Werner-Klaus cMHl und Bernd CSH, Maria-TflHH^-Straße 41, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHHHH - wn 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 17. März 1988 beschlossen: Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1986 wird abgelehnt. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der zwischen den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag ist - für sich betrachtet - wirksam. Durch die Bürgschaftserklärung vom 26. September 1979 haben die Beklagten gegenüber der Klägerin die Bürgschaft für alle Verpflichtungen der Firma mHHHH aus dem Kredit-Rahmenvertrag vom 13. Juli 1977 bis zur Höhe von 150.000 DM übernommen. Das läßt sich der Bürgschaftserklärung im Wege der Auslegung eindeutig entnehmen. 3 Der Bürgschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 86 b HGB. Die Vorschrift ist auf den Fall, daß ein Handelsvertreter, der finanzierte Abzahlungskaufverträge vermittelt, gegenüber der Teilzahlungskreditbank die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Abzahlungsverkäufers gegenüber der Bank übernimmt, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Das entspricht einhelliger Auffassung (vgl. OLG Hamm VersR 1955, 113, 114; Brüggemann in Großkomm. HGB 4. Aufl. § 86 b Rdnr. 2; Schröder, Recht der Handelsvertreter 5. Aufl. § 86 b HGB Rdnr. 3; von Brunn, NJW 1954, 56, 57) und bedarf daher keiner höchstrichterlichen Klärung. § 86 b HGB soll lediglich verhindern, daß der Unternehmer das sonst ihn treffende Risiko einer Nichterfüllung des von dem Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Vertrages uneingeschränkt auf den Handelsvertreter abwälzt. Darum geht es bei der von den Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht. Nach dem zwischen der Klägerin und der Firma MflHHHi abgeschlossenen Kredit-Rahmenvertrag verbleibt der Firma Mehlhorn als Abzahlungsverkäuferin das volle Risiko, daß die Abzahlungskäufer ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem finanzierten Abzahlungskauf nicht erfüllen. Die Beklagten haben mit ihrer Bürgschaft das von § 86 b HGB nicht betroffene Risiko der Teilzahlungsfinanzierungsbank übernommen, daß die Firma mHB als Verkäuferin ihren Verpflichtungen aus dem Kredit-Rahmenvertrag nicht nachkommt. Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Wirksam sind auch die Bestimmungen des Kredit-Rahmenabkommens zwischen der Klägerin und der Firma mMHB, aus denen sich die von den Beklagten verbürgte Verbindlichkeit der Firma ergibt, für notleidend gewordene Kunden- kredite an Abzahlungskäufer einzustehen. Entgegen der Meinung der Revision ist der Vertrag nicht nach § 15 GWB im ganzen nichtig. Selbst wenn § 15 GWB im vorliegenden Fall nicht durch § 102 GWB ausgeschlossen wäre, würde ein Verstoß des § 2 Abs. 1 des Kredit-Rahmenvertrages gegen diese Vorschrift gemäß § 12 Abs. 2 des Vertrages nicht zu dessen Unwirksamkeit im ganzen führen. Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob einzelne andere Bestimmungen des Kredit-Rahmenvertrages der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten; denn auch eine sich daraus möglicherweise ergebende Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile würde nicht zur Unwirksamkeit der Haftungsbestimmungen führen, auf die es für die Entscheidung des vorliegenden Falles allein ankommt. Unerörtert kann ferner die nicht unbedenkliche Auffassung des Berufungsgerichts bleiben, daß die Nichtigkeit der von der Klägerin mit den Abzahlungskäufern geschlossenen Kreditverträge die Haftung der Firma mHI^HH und damit auch die Bürgenhaftung der Beklagten unberührt lasse (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Februar 1987 - III ZR 178/85, WM 1987, 616). Die Beklagten haben nämlich nicht hinreichend dargelegt, daß die notleidenden Kreditverträge, mit denen die Klägerin die Firma MflBHBbelastet hat, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Es fehlt eine ins einzelne gehende 5 Darlegung der Umstände, aus denen sich für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Kreditverträge die Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ergeben soll; daß der von der Klägerin verlangte Kreditzins nicht unerheblich über dem Marktzins für Ratenkredite lag, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (vgl. dazu BGHZ 80, 153 ff; 98, 174 ff; BGH, Urt. v. 5. März 1987 - III ZR 43/86, WM 1987, 613, 614 ff m. w. N. ) . Auch eine zusammenfassende Betrachtung der verschiedenen Verträge führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten unwirksam ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Sicherheiten, die sich die Klägerin für ihre Forderungen von den verschiedenen Beteiligten hat einräumen lassen, insgesamt nicht zu einer Übersicherung der Klägerin geführt haben . Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Forderung der Klägerin hat die Revision keine Rügen erhoben . Merz Winter Fuchs Schmitz Gärtner