BGH · IX ZR 241/86 vom 17.03.1988
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 17. September 1979 haben die Beklagten gegenüber der Klägerin die Bürgschaft für alle Verpflichtungen der Firma mHHHH aus dem Kredit-Rahmenvertrag vom 13. § 86 b HGB soll lediglich verhindern, daß der Unternehmer das sonst ihn treffende Risiko einer Nichterfüllung des von dem Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Vertrages uneingeschränkt auf den Handelsvertreter abwälzt. Nach dem zwischen der Klägerin und der Firma MflHHHi abgeschlossenen Kredit-Rahmenvertrag verbleibt der Firma Mehlhorn als Abzahlungsverkäuferin das volle Risiko, daß die Abzahlungskäufer ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem finanzierten Abzahlungskauf nicht erfüllen. Die Beklagten haben mit ihrer Bürgschaft das von § 86 b HGB nicht betroffene Risiko der Teilzahlungsfinanzierungsbank übernommen, daß die Firma mHB als Verkäuferin ihren Verpflichtungen aus dem Kredit-Rahmenvertrag nicht nachkommt. Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Wirksam sind auch die Bestimmungen des Kredit-Rahmenabkommens zwischen der Klägerin und der Firma mMHB, aus denen sich die von den Beklagten verbürgte Verbindlichkeit der Firma ergibt, für notleidend gewordene Kunden- Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob einzelne andere Bestimmungen des Kredit-Rahmenvertrages der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten; denn auch eine sich daraus möglicherweise ergebende Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile würde nicht zur Unwirksamkeit der Haftungsbestimmungen führen, auf die es für die Entscheidung des vorliegenden Falles allein ankommt. Unerörtert kann ferner die nicht unbedenkliche Auffassung des Berufungsgerichts bleiben, daß die Nichtigkeit der von der Klägerin mit den Abzahlungskäufern geschlossenen Kreditverträge die Haftung der Firma mHI^HH und damit auch die Bürgenhaftung der Beklagten unberührt lasse (vgl. Darlegung der Umstände, aus denen sich für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Kreditverträge die Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ergeben soll; daß der von der Klägerin verlangte Kreditzins nicht unerheblich über dem Marktzins für Ratenkredite lag, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (vgl. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Sicherheiten, die sich die Klägerin für ihre Forderungen von den verschiedenen Beteiligten hat einräumen lassen, insgesamt nicht zu einer Übersicherung der Klägerin geführt haben .