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BGH · IX ZR 241/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 241/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Hie Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente wurde abgelehnt, weil die durch Verfolgung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt mindestens 25 1° erreicht habe. Mit der Revision verfolgt sie ihr auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gerichtetes Begehren weiter. Durch die Auswanderung aus der Tschechoslowakei habe sie ihre tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Die politischen Verhältnisse nach der kommunistischen Machtergreifung im Jahr 1948, derentwegen sie die Tschechoslowakei verlassen habe, hätten alle Bewohner des Landes getroffen; ein Verfolgungstatbestand im Sinn der Genfer Konvention könne hieraus nicht abgeleitet werden. Diese Begründung entspricht nicht der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 493 Nr. 41 unter Bezugnahme auf RzW 1968, 571 Nr. 34 für die Entschädigungsberechtigung eines aus seiner Heimat ausgewanderten Verfolgten entwickelt hat. Danach ist gemäß § 160 BEG auch der Verfolgte anspruchsberechtigt, dem das Verbleiben in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden konnte, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in Rechtsgütern gefährdet oder War das Verbleiben im Lande unzu demutbar, so kann dem Verfolgten eine Rückkehr nur bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse in seinem Heimatstaat zugemutet werden. Wenn sie erst nach Beginn der kommunistischen Herrschaft im Februar 1948 aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist, sind bei Überprüfung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin zunächst die allgemeinen Verhältnisse dort seit der kommunistischen Machtergreifung zu berücksichtigen. Das Verbleiben war zu demutbar, wenn die Klägerin zu ihrem Heimatland in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß sie diese Verhältnisse nicht als Grund betrachtete, das Land zu verlassen. Wenn die Klägerin die Tschechoslowakei aber schon vor der kommunistischen Machtergreifung verlassen hat, ist zu prüfen, ob ihr am 1.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 549 ZPO § 160 BEG
LandStaatTschechoslowakeiBEGkommunistischVerhältnisVerbleibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

020
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 241/68	URTEIL	Verkündet	am
29. April 1971 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gisela
Street,
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1968 aufgehoben# Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahr 1919 in der Karpatho-Ukraine geborene Klägerin wurde wegen ihrer jüdischen Abstammung von Mai 1944 bis April 1945 in verschiedenen Haftstätten festgehalten. Bis 1948 hielt sie sich in der Tschescho-slowakei auf, deren Staatsangehörigkeit sie besaß.
Seither lebt sie in den USA. 1954 wurde sie amerikanische Staatsangehörige•
 
Wegen Scliactens an Körper oder Gesundheit hat ihr die Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren gewährt.
Hie Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente wurde abgelehnt, weil die durch Verfolgung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt mindestens 25 1° erreicht habe.
Mit der Klage auf höhere Leistungen hat die Klägerin nur eine Erstreckung des Heilverfahrensanspruchs auf weitere Leiden erreicht. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt sie ihr auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gerichtetes Begehren weiter. Has beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. •
Entscheidungsgrunde;
Hie Revision ist begründet.
Has Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 160 BEG verneint.
Hie Klägerin sei bis zu dem Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1954 nicht staatenlos gewesen. Durch die Auswanderung aus der Tschechoslowakei habe sie ihre tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Dabei handelt es sich um die Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil ist insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§§ 209 Abs. 1 BEG,
 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Nach Auffassung des Berufungsrichters ist die Klägerin nicht nach § 160 BEG entschädigungaberechtigt.
Die politischen Verhältnisse nach der kommunistischen Machtergreifung im Jahr 1948, derentwegen sie die Tschechoslowakei verlassen habe, hätten alle Bewohner des Landes getroffen; ein Verfolgungstatbestand im Sinn der Genfer Konvention könne hieraus nicht abgeleitet werden. Die Erklärung der Klägerin, sie sei aus Furcht vor Verfolgung geflohen, lasse nicht erkennen, daß sie einer bestimmten verfolgten Bevölkerungsgruppe angehöre.
Die orthodoxen Juden seien in der Tschechoslowakei weder allgemein angegriffen noch in ihrer Religionsausübung behindert worden. In starkem Maße seien nur solche Personen aller Bevölkerungsschichten verfolgt worden, die wichtige Stellungen im Staatsapparat und in anderen Organisationen innegehabt hätten und verdächtigt worden seien, die Interessen des kommunistischen Staates nicht im gewünschten Maß zu vertreten. Dieser Gruppe habe weder die Klägerin noch ihr Ehemann angehört. An der Zumutbarkeit, den Schutz des tschechoslowakischen Staates in Anspruch zu nehmen, habe sich auch bis zu dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nichts geändert.
Diese Begründung entspricht nicht der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 493 Nr. 41 unter Bezugnahme auf RzW 1968, 571 Nr. 34 für die Entschädigungsberechtigung eines aus seiner Heimat ausgewanderten Verfolgten entwickelt hat. Danach ist gemäß § 160 BEG auch der Verfolgte anspruchsberechtigt, dem das Verbleiben in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden konnte, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse,
 Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in Rechtsgütern gefährdet oder
 
verletzt wurden, die iür ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Dabei ist nicht erforderlich, daß er der Gruppe dieser Menschen angehört. Unzu demutbar war das Verbleiben insbesondere dann, wenn im Gebiet des Heimatstaates aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Staat nicht in der Lage war, die Verletzung dieser Rechtsgüter zu verhindern. War das Verbleiben im Lande unzu demutbar, so kann dem Verfolgten eine Rückkehr nur bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse in seinem Heimatstaat zugemutet werden.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es wird zunächst festzustellen haben, wann die Klägerin ihre Heimat verlassen hat. Wenn sie erst nach Beginn der kommunistischen Herrschaft im Februar 1948 aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist, sind bei Überprüfung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin zunächst die allgemeinen Verhältnisse dort seit der kommunistischen Machtergreifung zu berücksichtigen. Das Verbleiben war zu demutbar, wenn die Klägerin zu ihrem Heimatland in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß sie diese Verhältnisse nicht als Grund betrachtete, das Land zu verlassen. Dies kann jedoch nicht allein daraus gefolgert werden, daß sie die tschechoslowakischen Behörden zur Erlangung eines Reisepasses in Anspruch genommen hat. Wenn die Klägerin die Tschechoslowakei aber schon vor der kommunistischen Machtergreifung verlassen hat, ist zu prüfen, ob ihr am 1. Oktober 1953,
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungs-geaetzes, eine Rückkehr nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen hätte zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind dieselben Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit des Verbleibens in der Heimat zu beurteilen ist. Auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei kommt es erst dann an, wenn die allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben der Klägerin in ihrem HeimatStaat oder eine Rückkehr dorthin als zu demutbar erscheinen ließen.
Mai
 Buchs
von der Mühlen	Zorn
 Dr. Thumm