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BGH · IX ZR 241/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 241/67

b) Bei Zuerkennung weiterer Wiedergutmachungsleistungen beginnt jeweils eine neue Sechsmonatsfrist (entsprechend § 2o3 Abs. 2 BEG) für die Anordnung der Anrechnung oder Rückzahlung. Mai 1950 auf Grund des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung (VRG) vom 5. 1. November 1953 unter Anrechnung der Renten nach dem VRG eine monatliche Vorauszahlung gemäß § 15 BErgG von 100 DM. Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem BEG ab, weil eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nicht wahrscheinlich sei. Februar 1965 einen Bescheid, mit dem er wegen der Vorschußleistungen nach BEG eine Überzahlung von 73 x 30 = 2.190 DM feststellte und diese Überzahlung auf die laufenden Rentenleistungen des Klägers nach dem VRG in monatlichen Raten zu 80 DM anrechnete. Wegen seines derzeitigen Einkommens von 1.114»20 IM hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers so nachhaltig und wesentlich gebessert, daß auf die Anrechnung der Vorschüsse nicht länger verzichtet werden könne. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß sich die Zulässigkeit der Anrechnung bereits aus § 170 Abs. 2 Satz 1 BEG ergebe. Dies setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes voraus, daß der Anspruch, auf den ein Vorschuß gewährt worden ist, später zuerkannt wird. Das zeigt schon § 10 BEG, der den umgekehrten Pall der Anrechnung von Leistungen regelt, die außerhalb des BEG im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Das wirkt sich im vorliegenden Pall gerade dahin aus, daß der Kläger für seinen Gesundheitsschaden zwar nach Landesrecht, nicht aber nach BEG eine Rente erhält. Mai 1955 ausdrücklich eine Vorauszahlung auf Ansprüche nach § 15 BErgG bewilligt worden ist und nicht auf künftige Erhöhungen der Rente nach dem VRG. 2, Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Anrechnung des Vorschusses auf die Altersvollrente nach VRG gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 BEG zulässig war. Es hat das verneint, weil die für diesen Pall entsprechend geltende Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG vom Beklagten nicht eingehalten worden ist. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach BEG gewährte Vorschüsse auf landesrechtliche Leistungen anzurechnen sind, bestimmt sich deshalb allein nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Frage, ob nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 228 BEG) eine Anrechnung des Vorschusses auf die Rente nach VRG zulässig ist, kann offen bleiben. Auoh insoweit hat das Berufungsgericht ein Recht des Landes, nach § 170 Abs. 2 Satz 2 BEG den Vorschuß zurückzufordern, im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint. bescheides nach § 203 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Sechsmonatsfrist gilt entsprechend für die Anordnung einer Rückzahlung von Vorschüssen (BGH RzW 1y59, 237 Nr. 37). Diesen Vertrauensschutz hat die Entschädigungsbehörde hier nicht schon dadurch verletzt, daß sie bei Erlaß des Ablehnungsbescheides über die Gesundheitsschadensansprüche nach BEG zunächst von einer Rückforderung der Überzahlung abgesehen und dem Kläger wieder die volle VRG-Rente gezahlt hat. Die Behörde konnte daher bei der Festsetzung der Altersmindestrente nach dem VRG in Höhe von 233,30 DM im Februar 1364 erneut ihr Ermessen dahin ausüben, ob sie nunmehr eine Rückforderung oder Anrechnung anordnen wollte, auch die damit beginnende neue Sechsmonatsfrist hat die Behörde jedoch nicht eiugehalten. Wollte die Behörde ihr Ermessen in Bezug auf die Anordnung der Rückzahlung dagegen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abhängig machen, so lagen diese Umstände bereits bei Erlaß des Bescheides vom 24. Januar I365, also menr als fünf Jahre nach Erlaß des Bescheides, mit dem sie den bevorschußten Anspruch abgelehnt' hat, die Ermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufgenommen. Februar 1965 nicht mehr darauf stützen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien nunmehr so günstig, daß sie eine Anrechnung (Rückforderung) des Vorschusses rechtfertigten.

Zitierte Normen: § 170 BEG
AnrechnungBehördeBEGLeistungAnspruchVRGKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 170 Abs. 2
a)	Ein nach BEG gewährter Vorschuß kann weder nach § 170 Abs. 2 Satz 1 BEG noch nach Satz 2 dieser Vorschrift auf landesrechtliche Ansprüche angerechnet werden.
b)	Bei Zuerkennung weiterer Wiedergutmachungsleistungen beginnt jeweils eine neue Sechsmonatsfrist (entsprechend
 § 2o3 Abs. 2 BEG) für die Anordnung der Anrechnung oder Rückzahlung.
c)	Sonstige Umstände, insbesondere günstige wirtschaftliche Verhältnisse, lassen eine Anrechnung oder Rückforderung nur innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung des bevorschußten Anspruchs zu, es sei denn, daß sich die Behörde die spätere Anrechnung oder Rückforderung ausdrücklich Vorbehalten hat.
BGH, Urt. v. 25. Juni 1970 - IX ZR 241/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 241/67	URTEIL	Verkündet an
25. Juni 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
•ls Urkundibeamtor der GeschÜtMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Laudesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Stanislaus itraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1900 geborene Kläger erhielt durch Bescheid der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung beim Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1950 auf Grund des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung (VRG) vom 5. März 1947 ab 1. Januar 1948 eine Beschädigtenrente von 70 RM/BM. Durch Benachrichtigung vom 18. Mai 1955 gewährte ihm die Entschädigungsbehörde rückwirkend ab
1.	November 1953 unter Anrechnung der Renten nach dem VRG eine monatliche Vorauszahlung gemäß § 15 BErgG von 100 DM. Mit Bescheid vom 24. November 1959 löhnte der
 Beklagte jedoch. Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem BEG ab, weil eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nicht wahrscheinlich sei. Dieser Bescheid, den der Kläger nicht angefochten hat, enthielt den Zusatz: "Die laut Benachrichtigung vom 18. Mai 1955 gewährten Vorauszahlungen nach dem BEG mit monatlich 100 DM werden mit Ablauf des Monats November 1-159 eingestellt. Dafür erhalten Sie ab 1. Dezember 1959 die nach dem weitergehenden Landesrecht (VRG) durch Bescheid vom 24. Mai 1950 bewilligte Teilrente von monatlich 70 DM wieder ausgezahlt."
Auf Grund eines weiteren Bescheides vom 27. Februar 1964 gewährte die Landesrentenbehörde dem Kläger ab 1. Mai 1964 die Altersvollrente nach dem VRG in Hohe von 233,90 DM monatlich. Am 22. Januar 1965 forderte sie den Kläger erstmals zu Angaben über seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf.
Dieser Aufforderung kam der Kläger am 8. Februar I965 nach, wobei er monatliche Einkünfte aus Knappschaftsrente, Unfallrente und VRG-Rente in Höhe von insgesamt 1.114,20 DM angab. Gleichzeitig teilte er mit, daß er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner zu 100 fr arbeitsunfähigen Ehefrau habe. Daraufhin erließ der Beklagte am 10. Februar 1965 einen Bescheid, mit dem er wegen der Vorschußleistungen nach BEG eine Überzahlung von 73 x 30 = 2.190 DM feststellte und diese Überzahlung auf die laufenden Rentenleistungen des Klägers nach dem VRG in monatlichen Raten zu 80 DM anrechnete.
Zur Begründung führte er aus, bei Zuerkennung der Alters-
 
vollrente nach. VRG in Höhe von 233 »30 DM sei die Anrechnung aus fürsorgerischen Gründen unterblieben. Wegen seines derzeitigen Einkommens von 1.114»20 IM hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers so nachhaltig und wesentlich gebessert, daß auf die Anrechnung der Vorschüsse nicht länger verzichtet werden könne.
Hiergegen wendet sich der Kläger. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß sich die Zulässigkeit der Anrechnung bereits aus § 170 Abs. 2 Satz 1 BEG ergebe. Hach dieser Vorschrift ist der Vorschuß auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. Dies setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes voraus, daß der Anspruch, auf den ein Vorschuß gewährt worden ist, später zuerkannt wird. Insoweit rechtfertigt sich die volle und unbeschränkte Anrechnung des Vorschusses schon zur Vermeidung einer Doppelzahlung. Der Vorschuß ist in diesem Palle eine Abschlagszahlung, so daß nur noch ein etwaiger Restbetrag zur Auszahlung verbleibt. Schon begrifflich setzt deshalb § 170 Abs. 2 Sata 1 BEG die Identität des bevorschußten und des später zuerkaunten Anspruchs voraus.
Au einer solchen Identität fehlt es bei Ansprüchen nach BEG- und nach Landesrecht, selbst wenn letztere nach § 228 BEG- aufrecht erhalten bleiben. Das zeigt schon § 10 BEG, der den umgekehrten Pall der Anrechnung von Leistungen regelt, die außerhalb des BEG im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Außerdem sind bei Ansprüchen nach BEG und bei weitergehendem Landesrecht entweder die Anspruchsvoraussetzungen oder aber die Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Anspruchs notwendigerweise verschieden. Das wirkt sich im vorliegenden Pall gerade dahin aus, daß der Kläger für seinen Gesundheitsschaden zwar nach Landesrecht, nicht aber nach BEG eine Rente erhält. Hinzu, kommt, daß in der Benachrichtigung vom 18. Mai 1955 ausdrücklich eine Vorauszahlung auf Ansprüche nach § 15 BErgG bewilligt worden ist und nicht auf künftige Erhöhungen der Rente nach dem VRG.
Ansprüche nach § 15 BErgG oder nach §§' 28 ff BEG sind dem Kläger nicht zuerkannt worden. Eine Anrechnung des bewilligten Vorschusses nach § 170 Abs. 2 Satz 1 BEG scheidet daher aus.
2,	Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Anrechnung des Vorschusses auf die Altersvollrente nach VRG gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 BEG zulässig war.
Es hat das verneint, weil die für diesen Pall entsprechend geltende Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG vom Beklagten nicht eingehalten worden ist.
§ 170 Abs. 2 Satz 2 BEG findet hier jedoch schon, deshalb keiue Anwendung, weil "andere Ansprüche" im
 
Sinne dieser Vorschrift keine landesrechtlichen Ansprüche sind. Der Bundesgesetzgeber hatte nach den übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen keine Befugnis, in das geltende Landesrecht materiellrechtlich einzugreifen. Das zeigt die Übergangsbestimmung des § 228 Abs. 2 BEG. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach BEG gewährte Vorschüsse auf landesrechtliche Leistungen anzurechnen sind, bestimmt sich deshalb allein nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Anrechnung von Vorschüssen betrifft auch nicht die verfahrensmäfiige Behandlung der landesrechtlichen Ansprüche, sondern ihren sachlich-rechtlichen Inhalt, nämlich die Möglichkeit, diese Ansprüche zu beschränken. § 170 BEG steht deshalb auch nicht in dem Abschnitt des BEG, der das Entschädigungsverfahren regelt.
3.	Die Frage, ob nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 228 BEG) eine Anrechnung des Vorschusses auf die Rente nach VRG zulässig ist, kann offen bleiben. Denn letztlich ist jede Anrechnung einer früher gewährten Leistung auf eine laufende Rente eine Rückforderung (BGH vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 153/67). Auoh insoweit hat das Berufungsgericht ein Recht des Landes, nach § 170 Abs. 2 Satz 2 BEG den Vorschuß zurückzufordern, im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint.
Die Rückforderung eines Vorschusses ist eine Ermessensentscheidung und nur im Rahmen von § 211 BEG. nachprüfbar. Hier bedarf es jedoch keiner Prüfung, ob sich die Behörde dabei im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hielt, weil die Anordnung der Rückzahlung nicht fristgemäß erfolgte. Die für den Erlaß eines Widerrufs-
bescheides nach § 203 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Sechsmonatsfrist gilt entsprechend für die Anordnung einer Rückzahlung von Vorschüssen (BGH RzW 1y59, 237 Nr. 37). Sie beginnt an dem Tage, an dem die Behörde Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Behörde in die Lage versetzen zu entscheiden, ob sie zurückfordern will (BGH Rz’W I960, 139 Nr. 35). Sind hierfür weitere Ermittlungen erforderlich, so beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem nach den gegebenen Umständen mit der Aufnahme von Ermittlungen hätte begonnen werden müssen. Die 3enorde kann also nicht beliebig lange warten, bis sie die erforderlicueu Ermittlungen auf-nirnuit. Das widerspricht schon dem Vertrauensschutz, den der Verfolgte in Vfiedergutmachungssachen gegenüber der Behörde genießt.
Diesen Vertrauensschutz hat die Entschädigungsbehörde hier nicht schon dadurch verletzt, daß sie bei Erlaß des Ablehnungsbescheides über die Gesundheitsschadensansprüche nach BEG zunächst von einer Rückforderung der Überzahlung abgesehen und dem Kläger wieder die volle VRG-Rente gezahlt hat. Bei der geringen Höhe der VRG-Rente und der Höhe der Überzahlung konnte die Behörde ihr Ermessen dahin ausüben, von eSiner Rückforderung zunächst abzusehen. Sie begab sich ihres Rück-forderungsrecnts damit nicht für immer. Es bestand insbesondere für den Fall weiter, daß der Kläger künftig weitere Yiiedergutmachungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten würde. Der Kläger hatte aus diesen Mitteln vorschußweise Leistungen erhalten, die sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellten, weil der bevorschußte Anspruch nicht bestand.
Es ist datier nicht unbillig, daß der Empfänger solcher Leistungen immer dann eine spätere Verrechnung hinneh-men muß, wenn ihm aus dem Rechtsgrund der Wiedergutma-.chung neue Leistungen zufließen und er somit in seinem bisherigen Recht insgesamt nicht geschmälert wird.
Die Behörde konnte daher bei der Festsetzung der Altersmindestrente nach dem VRG in Höhe von 233,30 DM im Februar 1364 erneut ihr Ermessen dahin ausüben, ob sie nunmehr eine Rückforderung oder Anrechnung anordnen wollte, auch die damit beginnende neue Sechsmonatsfrist hat die Behörde jedoch nicht eiugehalten.
Wollte die Behörde ihr Ermessen in Bezug auf die Anordnung der Rückzahlung dagegen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abhängig machen, so lagen diese Umstände bereits bei Erlaß des Bescheides vom 24. November 1353 zutage. Sie mußte dann entweder unverzüglich mit den entsprechenden Ermittlungen beginnen oder einen Vorbehalt aufnehmen, bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Überzahlung zurückzufordern. La die Behörde beides nicht getan hat, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß ihm erst mehrere Jahre später wegen günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die Überzunlung angerechnet werden würde.
Die Landesrentenbehörde hat erst am 22. Januar I365, also menr als fünf Jahre nach Erlaß des Bescheides, mit dem sie den bevorschußten Anspruch abgelehnt' hat, die Ermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufgenommen. Das war jedenfalls verspätet, üie konnte daher den Aurechnungs-
 
beseheid vom 10. Februar 1965 nicht mehr darauf stützen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien nunmehr so günstig, daß sie eine Anrechnung (Rückforderung) des Vorschusses rechtfertigten. Ein Rückforderungsrecht steht somit dem Beklagten gegenwärtig nicht zu.
Graf von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs